Einleitung
Die Markgrafschaft Baden bestand zu Anfang des 16. Jahrhunderts aus dem kleinen Kernland um Baden-
Baden („mittlere“ Markgrafschaft), Pforzheim und Durlach („untere“ Markgrafschaft) sowie verstreuten
Gebieten am Oberrhein („obere“ Markgrafschaft: die Herrschaften Hochberg, Rötteln, Badenweiler und
Sausenberg, dem später sog. „Markgräflerland“) und in Luxemburg (Herrschaft Rodenmachern). Dazu
kamen einige Kondominate, die bedeutendsten in Lahr-Mahlberg, Eberstein und in der geteilten Grafschaft
Sponheim. In den beiden Kondominaten Lahr-Mahlberg und Sponheim wurde die Kirchenordnung des
jeweils anderen Kondominus eingeführt: in Lahr-Mahlberg1 zunächst die zweibrückische, 1576 dann die
nassau-saarbrückische, in Sponheim2 die kurpfälzische bzw. die zweibrückische. Lediglich in Eberstein,3 wo
zunächst die brandenburg-nürnbergische gegolten hatte, wurde gegen Ende des Jahrhunderts die badische
Ordnung maßgebend.
Die Markgrafschaft Baden selbst wurde 1515 unter den drei Söhnen des Markgrafen Christoph I.,
Philipp, Bernhard und Ernst aufgeteilt. Als Philipp I., der den Hauptbestand der mittleren und unteren
Markgrafschaft bekommen hatte,4 1533 kinderlos starb, wurde 1535 die Teilung in die beiden Linien Baden-
Baden und Baden-Pforzheim (später Baden-Durlach) bis zum Aussterben der Baden-Badener 1771 fest-
geschrieben.
1 Ursprünglich mit den Grafen von Saarwerden (heute im
französischen Departement Bas-Rhin), deren Anteil
durch Erbfall 1527 an Nassau-Saarbrücken ging. Die
Herrschaft wurde 1629 durch Los geteilt, Baden erhielt
Mahlberg, Nassau-Saarbrücken Lahr. Zur Einführung
der Reformation s.u. Kap. 2.
2 Die Vordere Grafschaft Sponheim (um Kreuznach) und
die Hintere Grafschaft (um Trarbach an der Mosel)
befanden sich beide in äußerst komplexen Besitzverhält-
nissen mit der Pfalz, wobei aber die Pfälzer stets die
Mehrheit der Rechte innehatten und so in Religionsdin-
gen maßgebend waren: 1559, nachdem Kurfürst Fried-
rich III. von der Pfalz drei Fünftel der Kondominats-
rechte der Vorderen Grafschaft in seiner Hand vereinte,
wurde dort die kurpfälzische Kirchenordnung eingeführt
und nach der Verpfändung des badischen Anteils 1589
wurde hier auch die pfälzische Wendung zum reformier-
ten Bekenntnis vollzogen. Im selben Jahr 1559 überließ
Friedrich seine Anteile an der Hinteren Grafschaft aber
den Zweibrücker Vettern, so dass dort die Kirchenord-
nung Herzog Wolfgangs von Pfalz-Zweibrücken einge-
führt wurde. Seit 1584 regierte hier dessen jüngerer Sohn
Karl von Pfalz-Birkenfeld, der, wie sein älterer Bruder
Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg, die Wendung des
mittleren Bruders Johann I. von Pfalz-Zweibrücken zum
Calvinismus nicht mitvollzog, sondern bei der lutheri-
schen Kirchenordnung des Vaters verblieb.
3 In der Grafschaft Eberstein, die unmittelbar an die badi-
schen Stammlande angrenzt, und die Baden seit 1505
mit den Ebersteinern gemeinsam besaß, fasste die Refor-
mation, ähnlich wie in Baden, langsam und schrittweise
Fuß; 1537 galt Wilhelm IV. noch als guter Katholik, vgl.
Bartmann, Kirchenpolitik, S. 108f. Die Ausübung der
Kondominatsrechte fiel 1535 der Linie Baden-Baden zu.
Nach dem Augsburger Religionsfrieden wurde, wohl auf
mündliche Abrede der Gemeinsherren Philibert von
Baden und Wilhelm IV. von Eberstein, die branden-
burg-nürnbergische Kirchenordnung in Gebrauch
genommen; vgl. Steigelmann, Des Herrn Wort, S. 40
u. 44; Bartmann, Kirchenpolitik, S. 109. Das Fehlen
einer schriftlichen Abmachung erwies sich nach der
Rückwendung Baden-Badens zum Katholizismus als
große Gefahr für die Reformation im Ebersteinischen:
Der Druck auf das schwache Grafengeschlecht wurde
zum Jahrhundertende so stark, dass die Ebersteiner
einen stärkeren Anschluss an Durlach suchten, weshalb
1579 die badische Kirchenordnung übernommen wurde;
vgl. Steigelmann, Des Herrn Wort, S. 70; Bart-
mann, Kirchenpolitik, S. 215f. Philipp III. von Eber-
stein versuchte im Schutze Ernst Friedrichs von Baden
den Übergang zum Calvinismus durchzusetzen, was
aber, wie in Baden selbst, Episode blieb; vgl. Press,
Baden, S. 148f.
4 Vgl. Lederle, Die kirchlichen Bewegungen, S. 369.
479
Die Markgrafschaft Baden bestand zu Anfang des 16. Jahrhunderts aus dem kleinen Kernland um Baden-
Baden („mittlere“ Markgrafschaft), Pforzheim und Durlach („untere“ Markgrafschaft) sowie verstreuten
Gebieten am Oberrhein („obere“ Markgrafschaft: die Herrschaften Hochberg, Rötteln, Badenweiler und
Sausenberg, dem später sog. „Markgräflerland“) und in Luxemburg (Herrschaft Rodenmachern). Dazu
kamen einige Kondominate, die bedeutendsten in Lahr-Mahlberg, Eberstein und in der geteilten Grafschaft
Sponheim. In den beiden Kondominaten Lahr-Mahlberg und Sponheim wurde die Kirchenordnung des
jeweils anderen Kondominus eingeführt: in Lahr-Mahlberg1 zunächst die zweibrückische, 1576 dann die
nassau-saarbrückische, in Sponheim2 die kurpfälzische bzw. die zweibrückische. Lediglich in Eberstein,3 wo
zunächst die brandenburg-nürnbergische gegolten hatte, wurde gegen Ende des Jahrhunderts die badische
Ordnung maßgebend.
Die Markgrafschaft Baden selbst wurde 1515 unter den drei Söhnen des Markgrafen Christoph I.,
Philipp, Bernhard und Ernst aufgeteilt. Als Philipp I., der den Hauptbestand der mittleren und unteren
Markgrafschaft bekommen hatte,4 1533 kinderlos starb, wurde 1535 die Teilung in die beiden Linien Baden-
Baden und Baden-Pforzheim (später Baden-Durlach) bis zum Aussterben der Baden-Badener 1771 fest-
geschrieben.
1 Ursprünglich mit den Grafen von Saarwerden (heute im
französischen Departement Bas-Rhin), deren Anteil
durch Erbfall 1527 an Nassau-Saarbrücken ging. Die
Herrschaft wurde 1629 durch Los geteilt, Baden erhielt
Mahlberg, Nassau-Saarbrücken Lahr. Zur Einführung
der Reformation s.u. Kap. 2.
2 Die Vordere Grafschaft Sponheim (um Kreuznach) und
die Hintere Grafschaft (um Trarbach an der Mosel)
befanden sich beide in äußerst komplexen Besitzverhält-
nissen mit der Pfalz, wobei aber die Pfälzer stets die
Mehrheit der Rechte innehatten und so in Religionsdin-
gen maßgebend waren: 1559, nachdem Kurfürst Fried-
rich III. von der Pfalz drei Fünftel der Kondominats-
rechte der Vorderen Grafschaft in seiner Hand vereinte,
wurde dort die kurpfälzische Kirchenordnung eingeführt
und nach der Verpfändung des badischen Anteils 1589
wurde hier auch die pfälzische Wendung zum reformier-
ten Bekenntnis vollzogen. Im selben Jahr 1559 überließ
Friedrich seine Anteile an der Hinteren Grafschaft aber
den Zweibrücker Vettern, so dass dort die Kirchenord-
nung Herzog Wolfgangs von Pfalz-Zweibrücken einge-
führt wurde. Seit 1584 regierte hier dessen jüngerer Sohn
Karl von Pfalz-Birkenfeld, der, wie sein älterer Bruder
Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg, die Wendung des
mittleren Bruders Johann I. von Pfalz-Zweibrücken zum
Calvinismus nicht mitvollzog, sondern bei der lutheri-
schen Kirchenordnung des Vaters verblieb.
3 In der Grafschaft Eberstein, die unmittelbar an die badi-
schen Stammlande angrenzt, und die Baden seit 1505
mit den Ebersteinern gemeinsam besaß, fasste die Refor-
mation, ähnlich wie in Baden, langsam und schrittweise
Fuß; 1537 galt Wilhelm IV. noch als guter Katholik, vgl.
Bartmann, Kirchenpolitik, S. 108f. Die Ausübung der
Kondominatsrechte fiel 1535 der Linie Baden-Baden zu.
Nach dem Augsburger Religionsfrieden wurde, wohl auf
mündliche Abrede der Gemeinsherren Philibert von
Baden und Wilhelm IV. von Eberstein, die branden-
burg-nürnbergische Kirchenordnung in Gebrauch
genommen; vgl. Steigelmann, Des Herrn Wort, S. 40
u. 44; Bartmann, Kirchenpolitik, S. 109. Das Fehlen
einer schriftlichen Abmachung erwies sich nach der
Rückwendung Baden-Badens zum Katholizismus als
große Gefahr für die Reformation im Ebersteinischen:
Der Druck auf das schwache Grafengeschlecht wurde
zum Jahrhundertende so stark, dass die Ebersteiner
einen stärkeren Anschluss an Durlach suchten, weshalb
1579 die badische Kirchenordnung übernommen wurde;
vgl. Steigelmann, Des Herrn Wort, S. 70; Bart-
mann, Kirchenpolitik, S. 215f. Philipp III. von Eber-
stein versuchte im Schutze Ernst Friedrichs von Baden
den Übergang zum Calvinismus durchzusetzen, was
aber, wie in Baden selbst, Episode blieb; vgl. Press,
Baden, S. 148f.
4 Vgl. Lederle, Die kirchlichen Bewegungen, S. 369.
479