Isny
und Muttersm, den Eltern, gefällig und darein wil-
ligen wolten oder dergleichen, in diesem falln bey |5|
Vatter und Mutter, auch oihren Consens hierzu zu-
gebeno oder nicht.
Im Fallp, das zu solchem Ungehorsam bedingter
oder unbedingter eigenwilliger Eheverlobung auch
die beyschläffung, schwächung8 oder schwängerung
qohne vorwißen und willen der Eltern erfolgt wäre,
so sollen solche Persohnen beyde für unsere Richter
gewiesen werden, alda bescheides zu gewarten, Ob
solcher kräfftig oder nicht, und im fall, das sie vor
kräftig erkandt würde, wollen wir uns nichts desto-
weniger gegen Mans und Weibs persohnen zuvor-
derst, nach Gelegenheit des handels, ernstliche
straffe und dan auch die Eltern gegen solch unge-
horsame Kind hievor gesetzte straff, verliehrung des
Heurathguths und anders vorzunehmen, vorbehal-
ten habenq.
Es sollen auch die Eltern und Vögte ihre Söhne
und Töchtere zu unanmuthigen undr unangenehmen
m EheO 1600: Mutters oder.
n EheO 1600: fall stehet es.
o-o EheO 1600: der verhaissen den willen, die Ehe zuvollzie-
hen.
p EheO 1600: Fall, dann.
q-q EheO 1600: ervolgt und fürgegangen, alß dann solle sol-
che Ehe vor unßerm Ehegericht nicht anderst für bindig
gehalten und erkhännt werden, dann wann erstlich (wie
sich den rechten nach gepüertt) bewisen worden, daß sol-
ches Eheversprechen, und dann, zum andern, das berü-
erte beyschlaffen fürgegangen, das auch, zum dritten,
die klagende Parthey sonst ein ehrliche, unverleumbdte
Persohn sey, und das zue demselben letstlich erwißen
und beybracht worden, daß derselb clagende thail zue
solchem schwächen, schwängern oder je beyschlaffen
von der beclagten Parthey oder der selben wegen mit
betrug, list oder kupplerey oder sonst ungebürlichen, un-
erbaren handlung angeraizt, beredt und verursacht wor-
den seye, dan wa alle dise umbständt samptlich und mit
einandern sich bey solchen Ehesachen nit befinden und
der gepür erwisen werden, sollen die Eherichter solch
Eheversprechen für cräfftig und bindig nicht erkhennen,
sondern den beclagten thail von demselbigen lödig spre-
chen, jedoch solle inn allen disen fählen, es werde gleich
so Eheverloben für bindig oder unbindig erkhennt, unß
von Obrigkhait wegen die gepüerende straff gegen sol-
chen aigenthättlichen, Muetwilligen handlungen noch-
mahlen außtruckhenlich reserviert unnd vorbehalten
sein.
heurathen oder verlobungen nicht müssigen9, nö-
thigen noch zwingen. Darzu sollen sie auch ihre kin-
der, so dieselbigen ihres alters die obbestimte Jahr
erlangt haben, snicht gefahrlicher oder eigennüziger
weiße verkürzen noch sie an bequemern und ehrli-
chens heurathen ohne erheblich und rechtmässigen
Ursachen ungebührlich verhindern und etwan die
Ehe gar verbiethen oder aber kein tAussteur undt
zugeld geben wollen, dan würden sie solcher gestalt
klagbahr erfunden, alsu daß, nachdem sie bey ihren
Kindern den willen und neigungv, sich zu verheura-
then, gespiihret und befunden, dannochw denselben
dariiber die Ehe verziehen wiirden, und aber sich als
dan die Kinder selbst vermählen, so sollen siex da-
rum ohngestrafft und unbeschwährt bleiben.
Die Eltern möchten auch gegen ihre Kinder
nochy hart und rauh seyn, daß dieselbigen2 solches
an |6| sie nicht dörffen werben oder gelangen laßen,
dardurch sie dan verursachet würdena, für sich selb-
sten zu handlen. bIn diesem fall sollb die Sache nach
Welche aber mit vorgehendem Rhatt, wissen und gehäl-
len [=Einwilligung] der Ältern, alß Vatter, Muetter,
Vögtt, Pfleger und negsten freundt, wie gehört, ver-
sprochen und verpflicht werden, die sollen statt und für-
gang haben. Doch so etliche noch in vätterlichem Ge-
waltt oder sonst verpflegert weren, vermainen wurden,
rechtmässige ursach zuehaben, sich ohne ihrer Ältern,
Pfleger oder negsten Verwandten Rhatt, wissen und wil-
len ehelichen zu verheurathen, so solle dannoch, das kai-
nes wegs sie bey vermeidung unserer straff aigens für-
nemmen beschehen, sondern unserm geordneten Ehege-
richt fürgetragen und rechtlichen Endtschaidts hierinn
erwarttet und dem gehorsamblich gelebt werden.
r EheO 1600: oder.
s-s EheO 1600: die Ehe nicht zue vil läng noch gefährlicher
und aigennüziger weiße verziehen noch sie an ehrlichen
und bequemen.
t-t EheO 1600: Ehesteur oder.
u EheO 1600: also.
v EheO 1600: naiglichait.
w EheO 1600: demnach.
x Fehlt EheO 1566.
y EheO 1600: so.
z EheO 1600: die Kinder.
a EheO 1600: würden, abermahlen.
b-b EheO 1600: dann solle.
8 Entehrung.
9 Drängen, vgl. Grimm, DWb 12, Sp. 2778.
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und Muttersm, den Eltern, gefällig und darein wil-
ligen wolten oder dergleichen, in diesem falln bey |5|
Vatter und Mutter, auch oihren Consens hierzu zu-
gebeno oder nicht.
Im Fallp, das zu solchem Ungehorsam bedingter
oder unbedingter eigenwilliger Eheverlobung auch
die beyschläffung, schwächung8 oder schwängerung
qohne vorwißen und willen der Eltern erfolgt wäre,
so sollen solche Persohnen beyde für unsere Richter
gewiesen werden, alda bescheides zu gewarten, Ob
solcher kräfftig oder nicht, und im fall, das sie vor
kräftig erkandt würde, wollen wir uns nichts desto-
weniger gegen Mans und Weibs persohnen zuvor-
derst, nach Gelegenheit des handels, ernstliche
straffe und dan auch die Eltern gegen solch unge-
horsame Kind hievor gesetzte straff, verliehrung des
Heurathguths und anders vorzunehmen, vorbehal-
ten habenq.
Es sollen auch die Eltern und Vögte ihre Söhne
und Töchtere zu unanmuthigen undr unangenehmen
m EheO 1600: Mutters oder.
n EheO 1600: fall stehet es.
o-o EheO 1600: der verhaissen den willen, die Ehe zuvollzie-
hen.
p EheO 1600: Fall, dann.
q-q EheO 1600: ervolgt und fürgegangen, alß dann solle sol-
che Ehe vor unßerm Ehegericht nicht anderst für bindig
gehalten und erkhännt werden, dann wann erstlich (wie
sich den rechten nach gepüertt) bewisen worden, daß sol-
ches Eheversprechen, und dann, zum andern, das berü-
erte beyschlaffen fürgegangen, das auch, zum dritten,
die klagende Parthey sonst ein ehrliche, unverleumbdte
Persohn sey, und das zue demselben letstlich erwißen
und beybracht worden, daß derselb clagende thail zue
solchem schwächen, schwängern oder je beyschlaffen
von der beclagten Parthey oder der selben wegen mit
betrug, list oder kupplerey oder sonst ungebürlichen, un-
erbaren handlung angeraizt, beredt und verursacht wor-
den seye, dan wa alle dise umbständt samptlich und mit
einandern sich bey solchen Ehesachen nit befinden und
der gepür erwisen werden, sollen die Eherichter solch
Eheversprechen für cräfftig und bindig nicht erkhennen,
sondern den beclagten thail von demselbigen lödig spre-
chen, jedoch solle inn allen disen fählen, es werde gleich
so Eheverloben für bindig oder unbindig erkhennt, unß
von Obrigkhait wegen die gepüerende straff gegen sol-
chen aigenthättlichen, Muetwilligen handlungen noch-
mahlen außtruckhenlich reserviert unnd vorbehalten
sein.
heurathen oder verlobungen nicht müssigen9, nö-
thigen noch zwingen. Darzu sollen sie auch ihre kin-
der, so dieselbigen ihres alters die obbestimte Jahr
erlangt haben, snicht gefahrlicher oder eigennüziger
weiße verkürzen noch sie an bequemern und ehrli-
chens heurathen ohne erheblich und rechtmässigen
Ursachen ungebührlich verhindern und etwan die
Ehe gar verbiethen oder aber kein tAussteur undt
zugeld geben wollen, dan würden sie solcher gestalt
klagbahr erfunden, alsu daß, nachdem sie bey ihren
Kindern den willen und neigungv, sich zu verheura-
then, gespiihret und befunden, dannochw denselben
dariiber die Ehe verziehen wiirden, und aber sich als
dan die Kinder selbst vermählen, so sollen siex da-
rum ohngestrafft und unbeschwährt bleiben.
Die Eltern möchten auch gegen ihre Kinder
nochy hart und rauh seyn, daß dieselbigen2 solches
an |6| sie nicht dörffen werben oder gelangen laßen,
dardurch sie dan verursachet würdena, für sich selb-
sten zu handlen. bIn diesem fall sollb die Sache nach
Welche aber mit vorgehendem Rhatt, wissen und gehäl-
len [=Einwilligung] der Ältern, alß Vatter, Muetter,
Vögtt, Pfleger und negsten freundt, wie gehört, ver-
sprochen und verpflicht werden, die sollen statt und für-
gang haben. Doch so etliche noch in vätterlichem Ge-
waltt oder sonst verpflegert weren, vermainen wurden,
rechtmässige ursach zuehaben, sich ohne ihrer Ältern,
Pfleger oder negsten Verwandten Rhatt, wissen und wil-
len ehelichen zu verheurathen, so solle dannoch, das kai-
nes wegs sie bey vermeidung unserer straff aigens für-
nemmen beschehen, sondern unserm geordneten Ehege-
richt fürgetragen und rechtlichen Endtschaidts hierinn
erwarttet und dem gehorsamblich gelebt werden.
r EheO 1600: oder.
s-s EheO 1600: die Ehe nicht zue vil läng noch gefährlicher
und aigennüziger weiße verziehen noch sie an ehrlichen
und bequemen.
t-t EheO 1600: Ehesteur oder.
u EheO 1600: also.
v EheO 1600: naiglichait.
w EheO 1600: demnach.
x Fehlt EheO 1566.
y EheO 1600: so.
z EheO 1600: die Kinder.
a EheO 1600: würden, abermahlen.
b-b EheO 1600: dann solle.
8 Entehrung.
9 Drängen, vgl. Grimm, DWb 12, Sp. 2778.
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