Ulm
zum anndern mal verhört) schrifftliche zeugnuß ge-
ben, daß sie allbereit examiniert und ihm examen
taugenlich befunden, welchs sie (oder eins auß ih-
nen) einem prediger ihn der kirchen zeigen und an-
schlagen sollen.
Belangend die außlendigen, frembden von der
baurschafft, so sich auch ettwann und sonderlich
bey den hohen festen bei dem h[eiligen] hochwürdi-
gen abendmal ihn unsern kirchen pflegen zufinden,
dieselbigen sollen auch zu erster glegenheitt, beim
notwendigen examen zuerscheinen, ernstlich ver-
mant werden.
Wo sich auch ettliche finden wurden, die der kir-
chen solchen gehorsam allerdings nitt wollten erzei-
gen und dannocht daß h. abendtmal nichts desto
weniger gebrauchen, die sollen hierüber auffs freunt-
lichst angesprochen und vermant werden. Ihm fall
aber, wo solch ansprechen und vermanen bei ihnen
kein statt haben, ewer vest h[errlichkeit] und gun-
sten, als den verordneten zu religions sachen, nam-
hafftig gmacht werden, die werden dann wol wissen,
mitt solchen weiter zu procedirn, auff daß alle ding
in der kirchen ohn einige ergernuß ihn guoter christ-
licher ordnung könden verrichtet werden.
Die leichpredigen, so etwan auff solche sambstag
sich zutragen möchten, achten wir, auff 12 uhr deß |
selbigen tags zu verlegen sein, welche auch abge-
kürtzt und ihr endtschafft biß ein uhr haben sollen.
Eß were dann sach, daß die leich22 ettwaß stattlich
und groß (welchs sich doch gar selten zutregt), so
soll denselbigen nach glegenheitt abgewartet und
daß examen hiezwischen eingstellt werden. Datzu
dann auch die bstellten kranckenwarter vermant
werden sollen, ihren nützlichen vleiß hierin zu erzei-
gen, daß die gmeinen leichpredigen auff ernandte
stund glegt und verrichtet werden. So soll daß ander
alles, so zu solchem examen erfordert (sonderlich
zum ersten anfang und eingang), verbleiben, fur-
gehn und ghalten werden, wie eß vor uns ihn unserer
f Zeitgenössischer Archivvermerk.
22 Der Leichenzug, die Trauergesellschaft.
23 Hier ist wohl der zweite Bericht der Prediger (hier
übergebnen supplication23 underthenig begert und
von wolermeldtem einem erbarn, wolweisen rhat
uns ist günstig und christlich bewilligt worden.
Damit und aber eines solchen unsere liebe zu-
hörer guotes und eigentlichs wissen haben mögen,
achten wir ihn allweg von nöten sein, daß daß ver-
kündigen nitt allein (wie bißanher) auff die sontag
zu ende der verleßnen epistel und vollendeten ge-
betts vor der predig, sonder auch zu ende aller drei-
en morgen-, mittag- und abendtspredigen zu der
versamelten gemein underschidlich bschehen soll.
Unnd solchs haben wir, die oben ernandten unnd
underschribnen, auff e[uer] v[ester] h[errlichkeit]
und gunsten empfangnen bevelch, denselbigen hie-
mitt (solchs zulesen, zuerwegen, auch christlich zu
verbessern) ihn underthenigkeitt offerirn wöllen, die
wir hiemitt dem allmechtigen zu aller zeitlichen und
ewigen leibs und der seelen heil und wolfart hertz-
lich, uns aber sampt gemeiner kirchen unnd schuo-
len zu derselbigen weitern gunsten christlich thuon
bevelhen.
E[uer] v[est] h[errlichkeit] unnd gunsten | dinstwil-
lige
Ludwig Rabus d[octor]
Joannes Vesembeck d.
Balthasar Kerner
M[agister] Samuel Neuheuser
Petrus Hypodemander
Jodocus Preisenstein
Leonhardus Huter
M. Balthasar Vogt
[Rückvermerk:] Bericht der herrn predicanten, auff
was stunden das privat examen anzurichten.
Religion. Daruber entschaiden den 25. November
anno etc. [15]86
No. M.f
Nr. 27a) gemeint. Im ersten Bericht „Wie das privat ex-
amen inn der pfarkyrchen anzurichten sein mochte“ (vor
22. April 1586, StadtA Ulm A [1562]) werden erste all-
gemeine Vorstellungen zur Privatbeichte ausgeführt.
284
zum anndern mal verhört) schrifftliche zeugnuß ge-
ben, daß sie allbereit examiniert und ihm examen
taugenlich befunden, welchs sie (oder eins auß ih-
nen) einem prediger ihn der kirchen zeigen und an-
schlagen sollen.
Belangend die außlendigen, frembden von der
baurschafft, so sich auch ettwann und sonderlich
bey den hohen festen bei dem h[eiligen] hochwürdi-
gen abendmal ihn unsern kirchen pflegen zufinden,
dieselbigen sollen auch zu erster glegenheitt, beim
notwendigen examen zuerscheinen, ernstlich ver-
mant werden.
Wo sich auch ettliche finden wurden, die der kir-
chen solchen gehorsam allerdings nitt wollten erzei-
gen und dannocht daß h. abendtmal nichts desto
weniger gebrauchen, die sollen hierüber auffs freunt-
lichst angesprochen und vermant werden. Ihm fall
aber, wo solch ansprechen und vermanen bei ihnen
kein statt haben, ewer vest h[errlichkeit] und gun-
sten, als den verordneten zu religions sachen, nam-
hafftig gmacht werden, die werden dann wol wissen,
mitt solchen weiter zu procedirn, auff daß alle ding
in der kirchen ohn einige ergernuß ihn guoter christ-
licher ordnung könden verrichtet werden.
Die leichpredigen, so etwan auff solche sambstag
sich zutragen möchten, achten wir, auff 12 uhr deß |
selbigen tags zu verlegen sein, welche auch abge-
kürtzt und ihr endtschafft biß ein uhr haben sollen.
Eß were dann sach, daß die leich22 ettwaß stattlich
und groß (welchs sich doch gar selten zutregt), so
soll denselbigen nach glegenheitt abgewartet und
daß examen hiezwischen eingstellt werden. Datzu
dann auch die bstellten kranckenwarter vermant
werden sollen, ihren nützlichen vleiß hierin zu erzei-
gen, daß die gmeinen leichpredigen auff ernandte
stund glegt und verrichtet werden. So soll daß ander
alles, so zu solchem examen erfordert (sonderlich
zum ersten anfang und eingang), verbleiben, fur-
gehn und ghalten werden, wie eß vor uns ihn unserer
f Zeitgenössischer Archivvermerk.
22 Der Leichenzug, die Trauergesellschaft.
23 Hier ist wohl der zweite Bericht der Prediger (hier
übergebnen supplication23 underthenig begert und
von wolermeldtem einem erbarn, wolweisen rhat
uns ist günstig und christlich bewilligt worden.
Damit und aber eines solchen unsere liebe zu-
hörer guotes und eigentlichs wissen haben mögen,
achten wir ihn allweg von nöten sein, daß daß ver-
kündigen nitt allein (wie bißanher) auff die sontag
zu ende der verleßnen epistel und vollendeten ge-
betts vor der predig, sonder auch zu ende aller drei-
en morgen-, mittag- und abendtspredigen zu der
versamelten gemein underschidlich bschehen soll.
Unnd solchs haben wir, die oben ernandten unnd
underschribnen, auff e[uer] v[ester] h[errlichkeit]
und gunsten empfangnen bevelch, denselbigen hie-
mitt (solchs zulesen, zuerwegen, auch christlich zu
verbessern) ihn underthenigkeitt offerirn wöllen, die
wir hiemitt dem allmechtigen zu aller zeitlichen und
ewigen leibs und der seelen heil und wolfart hertz-
lich, uns aber sampt gemeiner kirchen unnd schuo-
len zu derselbigen weitern gunsten christlich thuon
bevelhen.
E[uer] v[est] h[errlichkeit] unnd gunsten | dinstwil-
lige
Ludwig Rabus d[octor]
Joannes Vesembeck d.
Balthasar Kerner
M[agister] Samuel Neuheuser
Petrus Hypodemander
Jodocus Preisenstein
Leonhardus Huter
M. Balthasar Vogt
[Rückvermerk:] Bericht der herrn predicanten, auff
was stunden das privat examen anzurichten.
Religion. Daruber entschaiden den 25. November
anno etc. [15]86
No. M.f
Nr. 27a) gemeint. Im ersten Bericht „Wie das privat ex-
amen inn der pfarkyrchen anzurichten sein mochte“ (vor
22. April 1586, StadtA Ulm A [1562]) werden erste all-
gemeine Vorstellungen zur Privatbeichte ausgeführt.
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