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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0574
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Bopfingen

Die Forderung nach Einführung der Privatbeichte war in Bopfingen nicht neu. Die Kirchendiener
nahmen in ihrem Schreiben Bezug auf Regelungen, die bereits in einer Kirchenordnung von 1591 getroffen
worden waren. Der Hinweis auf eine Bopfinger Kirchenordnung begegnet auch in einem Bericht über die
Einführung der Reformation von 1630: Sintemahlen Bopfinger kirchen- und schuldiener sich seit Pass[auer]
Vertr[ag] und rel[igions] friedens allein nach eines raths zu Bopfingen kyrchen- und schulordnung accomodiert,
wie solches die ordnung zu erkennen geben und ihnen niemand einigen widrigen eintrag zu thun sich understan-
den. Am Rand wurde ergänzt: kyrchen- und schulordnung de annis 1567, 1588, 1591, 1618.27
Von den in dieser Quelle genannten Ordnungen aus den verschiedenen Jahren scheint keine überliefert
zu sein.28 Es findet sich lediglich eine undatierte Kirchenordnung (Agende) aus der Zeit nach 1650.29 Hierbei
handelt es sich um eine Handschrift, die mit dem Druck der Nördlinger Kirchenordnung von 1650 sowie
Teilen eines nicht datierten Drucks einer Nürnberger Kirchenordnung zusammengebunden ist. Am Schluss
des umfangreichen Bandes wurde handschriftlich die „Bopfingische Ehe Ordnung“ aufgezeichnet.30
Im Text der Bopfinger Handschrift wird häufig auf die Nördlinger und die Nürnberger Kirchenordnun-
gen verwiesen. Daneben finden sich auch Verweise auf die württembergische Kirchenordnung, die jedoch
nicht beigebunden ist.
Die räumliche Nähe Bopfingens zu Nördlingen sowie die beigebundenen Ordnungen legen nahe, dass das
evangelische Kirchenwesen der Reichsstadt nach 1552 an die Nördlinger oder Nürnberger Verhältnisse
angelehnt war. Ein gewisser Einfluss wird auch von der württembergischen Kirchenordnung ausgegangen
sein.
Eine weitere aus Bopfingen überlieferte Agende datiert von 1745.31 Sie enthält die gleichen Inhalte wie
die Bopfinger Kirchenordnung von ca. 1650, ist in den einzelnen Bestimmungen jedoch wesentlich ausführ-
licher. Man gewinnt den abschließenden Eindruck, dass das kompilierte Exemplar von ca. 1650 die Vorlage
für die saubere Abschrift der Bopfinger Agende samt der Eheordnung von 1745 darstellt.

27 LandesKA Stuttgart, PfarrA Bopfingen, Nr. 150, p. 6.
Abdruck des Berichts bei Irtenkauf, Reformations-
geschichte, S. 114-123, die zitierte Passage S. 122,
jedoch ohne die Randbemerkung. Der Bericht entstand
im Vorfeld des am 6. März 1629 von Kaiser Ferdinand
II. erlassenen Restitutionsedikts. Der Bopfinger Stadt-
schreiber Friedrich Ensslin wurde beauftragt, mit Hilfe
einer detaillierten Beweisführung zu belegen, dass die
Reichsstadt bereits vor dem Passauer Vertrag evange-
lisch war, um so der drohenden Rekatholisierung zu
entgehen, Irtenkauf, Reformationsgeschichte, S. 112-
114.

28 In den Bopfinger Ratsprotokollen dieser Jahre (StaatsA
Ludwigsburg B 165, Bü 25-29) sind die Kirchenordnun-
gen nicht erwähnt.
29 Im LandesKA Stuttgart, PfarrA Bopfingen, Nr. 26. Der
Band ist neu eingebunden, die Seiten sind beschnitten.
Die Kirchenordnung enthält keine Vorrede und keine
Verfasserangabe, sie zeigt starke Gebrauchsspuren.
30 Sämtliche handschriftlichen Teile stammen von dersel-
ben Hand.
31 „Kirchen ordnung deren des Heil. Röm. Reichsstadt
Bopfingen 1745“, LandesKA Stuttgart, PfarrA Bopfin-
gen, Nr. 27.

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