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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0052
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Pfalz-Zweibrücken

21. Ordnung für den Generalsuperintendenten 1564 (Text S. 334)
Ein letzter Text, der in diese Phase der Abwehr calvinistischen Gedankenguts gehört, ist die Ordnung für
den Generalsuperintendenten. Dahinter steht der Wunsch des Herzogs, Johann Marbach,86 der schon seit
dem Beginn des Wolfgangschen Reformwerkes als Visitator oft in zweibrückischen Diensten unterwegs war,
als Generalsuperintendenten nach Zweibrücken zu holen. Dies scheiterte zwar am Einspruch des Straßbur-
ger Rates, der Marbach nicht freigab. Aber es gelang immerhin, Marbach gewissermaßen als externen
Honorarsuperintendenten zu verpflichten. Die Ordnung regelt seine Pflichten, die neben den regelmäßigen
Visitationen und Synoden auch in der Aufsicht über die Zweibrücker Studenten in Straßburg bestand.
Dafür wurde ihm ein jährliches Gehait von hundert Gulden und die Arbeitskraft eines der Studenten als
Sekretär zugesichert. Johann Marbach versah diesen Dienst bis zum Übergang des Fürstentums zum Cal-
vinismus unter Johann I.
In den letzten Lebensjahren Herzog Wolfgangs erschienen noch vier weitere Mandate, die die Fest-
schreibung des erreichten Status garantieren sollten:

22. Almosenordnung 1565 (Text S. 336)
23. Ordnung der Kirchengesänge 1565 (Text S. 337)
24. Pfarrhausmandat 1566 (Text S. 342)
25. Ordinationszeugnis 1567 (Text S. 343)
In der Ordnung der Kirchengesänge werden den Pfarrern genaue Vorschriften über die Lieder gemacht, die
in allen Gottesdiensten sowohl an den Festsonntagen als auch in der Trinitatiszeit zu gebrauchen sind. Auch
diese Ordnung soll gewiss das Eindringen calvinistischen Gedankengutes verhindern.
Die beiden Ordnungen zur Almosenrechnung und zur Bauunterhaltung der Pfarrhäuser sind dagegen
eher an die geistlichen Verwalter adressiert.
Das Ordinationszeugnis, das im Jahre 1567 für fünf Pfarrer gemeinsam ausgestellt wurde, ist ebenfalls
mit einer deutlich anticalvinistischen Stoßrichtung versehen.
Herzog Wolfgang, der Gestalter der lutherischen Kirchenverfassung der Pfalz, der auch die vormund-
schaftliche Regierung für seinen Vetter Georg Hans von Pfalz-Veldenz führte, den Sohn seines Onkels
Ruprecht, starb 1569 im Feldlager bei Limoges während des Hugenottenfeldzuges.87 Sein Nachfolger in
Zweibrücken wurde sein zweiter Sohn Johann88; der ältere Philipp Ludwig89 erhielt Neuburg,90 der jüngste
Sohn Karl die Herrschaft Birkenfeld.

26. Mandat zur Einhaltung der Kirchenordnung 1570 (Text S. 345)
Unmittelbar nach Wolfgangs Tod erließen die Vormundschaftsregierung und Herzog Johann ein erstes
Mandat, das die fortdauernde Geltung der Kirchenordnung einschärfen sollte. Im Text des Mandates wird
besonders auf die Einhaltung der rechten Lehre vom Abendmahl (also wieder im Hinblick auf die calvinis-
tische Lehre) und der Kirchenzucht gedrungen. Das Mandat wurde am 1. Mai 1570 veröffentlicht, noch im

86 Zu Johann Marbach vgl. Fußnote 41, S. 26.
87 Dieser merkwürdige Bruch im, vor allem im Inneren des
Reiches, so streng konfessionellen Verhalten Wolfgangs
hat schon die zeitgenössischen Beobachter verwundert
und bleibt bis heute ungeklärt.

88 Johann I. von Zweibrücken (1550-1604).
89 Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg (1547-1614).
90 Vgl. Sehling, EKO XIII, S. 33.

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