38. Eheordnung 1605
Deßgleichen inn absteigender Lini seine Töch-
ter, seine Encklin, seine Uhrencklin unnd allso fol-
gendts hinab tvon Sohns oder Tochter Kindernt zu
rechnenn in infinitum.
Zum anndern, daß kein Weibß Person zur Ehe ha-
ben möge inn uffsteigender Lini ihren Vatter, ihren
Großvatter oder Anherrn, ihres Großvatters Vatter
oder Uhranherrn, usie seyen von Vatter oder Mutter
heru, unnd allso folgendts hinauff zurechnenn in in-
finitum.
Deßgleichen in absteigender Lini iren Sohn, ih-
ren Enckell, ihren Uhrenckell unnd allso folgendts
hinab vvon Sohns oder Tochter Kindernv zu rech-
nenn in infinitum.
Dann wann sich obgesetzte Personen mit einander
verehlichen oder vermischen, so begehen sie ein
pluetschanndt, darüber Gott unnd alle Creaturen
ein Grewell habenn wundt deswegen gemeyne
Landtstraffen zu volgen pflegen, wo solche Laster
von der Oberkeyt nit mit Ernst gestrafft werden.w
Zweytte Regel von Bluetsverwanthnuß. |5r|
Welche Bluetsfreunndt uff der Seyten Lini der ma-
ßen einannder verwanth seindt, daß sie gleichsamb
für Ältern und Kinder geachtet unndt gehaltten
werdenn, die mögen inn Crafft Göttlicher unnd
Kayserlichen Rechten nit zusammen heuratten.
Auß dießer Regell volgt:
Erstlich, das keine Mannßperson zur Ehe haben
möge inn uffsteigender Seitten Lini seines Vatters
Schwester, seiner Mutter Schwester, seines Groß-
vatters oder Anherrn Schwester, seiner Großmutter
oder anherrn schwester, seines Großvatters Vatter
oder Uhranhern schwester, seiner Großmutter Mut-
ter oder Uhranfrawen schwester, dann solche Per-
α Secundum supputationem juris canonici, ut ex seqq. pa-
tet.
t-tFehlt Entwurf 1592.
u-u Fehlt Entwurf 1592.
sonenn werden gleichsamb für unnsere Mütter ge-
achtet.
Deßgleichen inn absteigender Seyten Lini seines
Bruders Tochter, seiner Schwester tochter, seines
Bruders Enckelin, seiner Schwester Enckelin, seines
Bruders Uhrencklin, seiner Schwester Uhrenckhlin,
dann solche Personen werden gleichsamb für unn-
sere Döchter geachtet.
Zum andern, daß keine Weibß Person zur Ehe haben
möge inn uf- |5v| steigender seitten Lini ihres Vatters
Bruder, ihrer Mutter Bruder, ihres Großvatters
oder Anherrn Bruder, ihrer Großmutter oder An-
frawen Bruder, ihres Großvatters Vatters oder Uhr-
anherrn Bruder, ihres Großmutter Mutter oder Uh-
ranfrawen Bruder, dann solche Personen werden
gleichsamb für unnsere Vätter geachtet.
Deßgleichenn in absteigender Seitten Lini ihres
Bruders Sohn, irers Schwester Sohn, ires Bruders
Enckel, ihrer Schwester Enckel, ihres Bruders Uhr-
enckel, ihrer Schwester Uhrenckell, dann solche Per-
sonen werden gleichsamb für unnsere Söhne geach-
tet.
Dritte Regell von Bluets verwanthnus.
Soviel dann die ubrige Bluetsfreund uff der Seitten
Lini anlangt, so nit für Eltern oder Kinder hinauff-
oder hinabwerts geachtet werdenn, sollen sich die
jenigen, welche einander im ersten oder andern
Gradt wie auch im dritten Gliedtα5 ungleicher Lini
verwanth undt zugethan seind, deß zusammen heu-
rattens enthaltten. |6r|
Auß dießer Regel volgt:
Erstlich, daß keine Mannsperson zur Ehe haben
möge seine Schwester, seines Vatters Bruders Toch-
ter, seines Vatters Schwester dochter, seiner Mutter
v-v Fehlt Entwurf 1592.
w-w Fehlt Entwurf 1592.
5 Die Zählung der Verwandtschaftsgrade nach kanoni-
schem Recht in ClCan, C 35 q. 5.
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Deßgleichen inn absteigender Lini seine Töch-
ter, seine Encklin, seine Uhrencklin unnd allso fol-
gendts hinab tvon Sohns oder Tochter Kindernt zu
rechnenn in infinitum.
Zum anndern, daß kein Weibß Person zur Ehe ha-
ben möge inn uffsteigender Lini ihren Vatter, ihren
Großvatter oder Anherrn, ihres Großvatters Vatter
oder Uhranherrn, usie seyen von Vatter oder Mutter
heru, unnd allso folgendts hinauff zurechnenn in in-
finitum.
Deßgleichen in absteigender Lini iren Sohn, ih-
ren Enckell, ihren Uhrenckell unnd allso folgendts
hinab vvon Sohns oder Tochter Kindernv zu rech-
nenn in infinitum.
Dann wann sich obgesetzte Personen mit einander
verehlichen oder vermischen, so begehen sie ein
pluetschanndt, darüber Gott unnd alle Creaturen
ein Grewell habenn wundt deswegen gemeyne
Landtstraffen zu volgen pflegen, wo solche Laster
von der Oberkeyt nit mit Ernst gestrafft werden.w
Zweytte Regel von Bluetsverwanthnuß. |5r|
Welche Bluetsfreunndt uff der Seyten Lini der ma-
ßen einannder verwanth seindt, daß sie gleichsamb
für Ältern und Kinder geachtet unndt gehaltten
werdenn, die mögen inn Crafft Göttlicher unnd
Kayserlichen Rechten nit zusammen heuratten.
Auß dießer Regell volgt:
Erstlich, das keine Mannßperson zur Ehe haben
möge inn uffsteigender Seitten Lini seines Vatters
Schwester, seiner Mutter Schwester, seines Groß-
vatters oder Anherrn Schwester, seiner Großmutter
oder anherrn schwester, seines Großvatters Vatter
oder Uhranhern schwester, seiner Großmutter Mut-
ter oder Uhranfrawen schwester, dann solche Per-
α Secundum supputationem juris canonici, ut ex seqq. pa-
tet.
t-tFehlt Entwurf 1592.
u-u Fehlt Entwurf 1592.
sonenn werden gleichsamb für unnsere Mütter ge-
achtet.
Deßgleichen inn absteigender Seyten Lini seines
Bruders Tochter, seiner Schwester tochter, seines
Bruders Enckelin, seiner Schwester Enckelin, seines
Bruders Uhrencklin, seiner Schwester Uhrenckhlin,
dann solche Personen werden gleichsamb für unn-
sere Döchter geachtet.
Zum andern, daß keine Weibß Person zur Ehe haben
möge inn uf- |5v| steigender seitten Lini ihres Vatters
Bruder, ihrer Mutter Bruder, ihres Großvatters
oder Anherrn Bruder, ihrer Großmutter oder An-
frawen Bruder, ihres Großvatters Vatters oder Uhr-
anherrn Bruder, ihres Großmutter Mutter oder Uh-
ranfrawen Bruder, dann solche Personen werden
gleichsamb für unnsere Vätter geachtet.
Deßgleichenn in absteigender Seitten Lini ihres
Bruders Sohn, irers Schwester Sohn, ires Bruders
Enckel, ihrer Schwester Enckel, ihres Bruders Uhr-
enckel, ihrer Schwester Uhrenckell, dann solche Per-
sonen werden gleichsamb für unnsere Söhne geach-
tet.
Dritte Regell von Bluets verwanthnus.
Soviel dann die ubrige Bluetsfreund uff der Seitten
Lini anlangt, so nit für Eltern oder Kinder hinauff-
oder hinabwerts geachtet werdenn, sollen sich die
jenigen, welche einander im ersten oder andern
Gradt wie auch im dritten Gliedtα5 ungleicher Lini
verwanth undt zugethan seind, deß zusammen heu-
rattens enthaltten. |6r|
Auß dießer Regel volgt:
Erstlich, daß keine Mannsperson zur Ehe haben
möge seine Schwester, seines Vatters Bruders Toch-
ter, seines Vatters Schwester dochter, seiner Mutter
v-v Fehlt Entwurf 1592.
w-w Fehlt Entwurf 1592.
5 Die Zählung der Verwandtschaftsgrade nach kanoni-
schem Recht in ClCan, C 35 q. 5.
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