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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0101
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Einleitung

Gottesdienste und Amtshandlungen eine der großen lutherischen Kirchenordnungen Südwestdeutschlands
benutzten - entweder die kurpfälzische von 1556 resp. ihre Neuauflage von 157745 oder deren Vorlage, die
württembergische von 1553.46
7. Ordnung des Katechismuswesens 1597 (Text S. 107)
Ausnahmsweise haben sich für diesen Vorgang sowohl die Eingabe des Dreizehner-Ausschusses, das Gutach-
ten der Kirchendiener als auch der Beschluss des Rates erhalten. Ausgegangen war die Sache offenbar von
Bürgerseite, denn zunächst machten die herren verordneten, also der Ratsausschuss, am 3. September eine
Eingabe, in der die Verordnung eines offiziellen Katechismusunterrichtes gefordert wurde bei auffsteigendem
und zunemmendem Bapstumb. Als Lehrgrundlage wird dabei ausdrücklich der Katechismus Luthers
genannt.47
Die vier Kirchendiener legten ihr Gutachten dann am 20. September dem Rat vor, worin sie vor allem
konkrete Vorschläge zur Ausführung dieses Vorhabens machten, wie etwa Regelung des Ortes, der Uhrzeit
u.ä. Außerdem wird aus diesem Text ersichtlich, dass es in mindestens einer der Stadtkirchen schon eine
regelmäßige, sonntagnachmittägliche Katechismuspredigt gab, aber offenbar noch keinen geregelten Unter-
richt mit abschließendem Examen.48 Eingabe und Gutachten drucken wir nicht ab.49
Eine Woche darauf wurde dann eine Verordnung des Rates erlassen, die mit einem Begleitschreiben
schließlich zur Veröffentlichung in die Zünfte weitergegeben wurde.
8. Mandat zum Gottesdienst 1605 (Text S. 110)
Einen interessanten Einblick in die alltäglichen Probleme der Kirchenzucht bietet dieses Mandat, das
neben der weit verbreiteten und üblichen Klage über das Fehlverhalten der Jugend, aber auch anderer
Bürger, darauf aufmerksam macht, dass die obrigkeitliche Macht des Rates schon bei den Mitgliedern des
Reichskammergerichtes endete, die zur Befolgung des Mandates nicht gezwungen werden können, sondern
auf deren guten Willen man zur Durchsetzung der Anliegen angewiesen ist.
9. Verbot von Begräbnissen in der Kirche 1608 (Text S. 112)
Anlass dieses kurzen Mandats ist offenbar die Anfrage der Familie des verstorbenen Altbürgermeisters
Roßbecher wegen der Zusage, ein Grabmal in der St. Georgen-Kirche errichten zu dürfen. Der Rat
beschließt, dies ein letztes Mal zu genehmigen, danach aber keine Begräbnisse in den Kirchen mehr zuzu-
lassen, sondern am Friedhof einen umbgang zu errichten, an dem die wohlhabenden Familien ein Erbbe-
gräbnis erwerben und ihre Monumente errichten können.
Aus dem Jahre 1610 ist der Druck eines Speyerer Katechismus erhalten, der jedoch nicht von den Speyerer
Kirchendienern, sondern von Simon Günther,50 einem Juristen am Reichskammergericht, verantwortet
wurde. Zwar ist der Katechismus laut dem Vorwort Günthers den Speyerer Bürgermeistern gewidmet und
es gibt auch ein Vorwort der Speyerer Pfarrer, in dem sie den Gebrauch dieses Katechismus empfehlen, ob
er aber tatsächlich offiziell in Speyer eingeführt wurde, bleibt fraglich. Der Katechismus selbst stellt eine
typisch barocke Erweiterung von Luthers Kleinem Katechismus dar mit ausführlichen Ergänzungen und

45 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 63.
46 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 223-276,
47 Vgl. StadtA Speyer 1-A-451-1 fol. 79r.
48 Vgl. StadtA Speyer 1-A-451-1 fol. 77r.

49 Die Eingabe des Ausschusses und das Gutachten sind
abgedruckt bei: Jung, Katechismusunterricht, S. 79-83.
50 Simon Günther aus Gransee, Mark Brandenburg, von
1603-1622 Gerichtsschreiber und Notar am Reichskam-
mergericht.

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