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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0321
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9. Visitations- und Täuferordnung 1609

achtung geben, damitt die wiedertauffer daruber in
der Graveschafft nicht geduldet, sondern da einer
oder der ander dießem unnßerm befelch nit gehor-
samen woltte, alßdann dieselbige nach verfloßenem
termin in hafft gezogen unnd unnß unverzüglich be-
richt zugeschickt werde, alßdann |20v | fernern ernst
und gebur gegen ihnen haben vorzunemmen.
Unndt obwohln etliche erfunden werden mögten, so
ein special und sonderbahre concession von dem
wohlgebornen Emichen, Graven zu Leiningen unndt
Dagspurg, unnßerm freundtlichen, vielgeliebten
herren unndt Gemahl, Vettern unndt herren Vat-
tern, wohlseeliger gedächtnus, erlangt hetten, sol-
lenq jedoch mehrberurte unnßere abgeordnete visi-
tatores solchen dieße anzeig thun, das wir zwar den-
selbigen in der Graveschafft zu wohnen gestatten
wollen, jedoch aber anderer gestaltt nichtt, dann da
sie sich unverweyßlich unnd ohne ärgernus verhal-
ten, zuvorderst aber unndt fur allen dingen die sonn-
unndt feyertägliche predigten besuchen unnd ihre
kinder in unßern kirchen unndt durch unsere ver-
ordnete kirchendhiner tauffen laßen, sich auch der
winckellpredigten, heimlich und nächtlichen ver-
samblungen endhalten werden. |21r|
Auff das aber hierinen gebürliches uffsehen gesche-
he, sollen die vermelte visitatores so wohl den schul-
teßen jedes ortts als auch auß jeder gemeind zweyen
ehrlichen, erbaren und gottesförchtigen gerichtsper-
sonen mit fleiß bevehlen, das sie darauff fleißige
achtung geben unnd, wo sie befinden wurden, das
dießem unßerm bevelch nicht nachgesetzt werden
soltte, solches alßdann unnß jederzeit berichten.
Wo aber solche irrige unndt verführte leuth dießen
vorgeschriebenen puncten nicht nachsetzen noch zu
gehorsamen gemeint sein solten, so soll alßdann ih-
nen gleicher gestalt, wie den andern, alßbaldt auß-
gebotten unndt bei ernstlicher straff ufferlegt wer-
den, das sie männiglichen, denen sie schuldig, inner-
halb bestimbter zeit befriedigen, wie auch ihrer
guetter unßern unnderthanen zu verkauffen unnd

q Entwurf: so sollen.

die gebur des zehenden pfennigs wegen außzurich-
ten, schuldig sein sollen.
Damitt auch ferner solche irrige und ver- |21v| füh-
rische lehr in unnßerer Graveschafft ins künfftig
weitter nicht einreißen möge, also sollen viel besagte
unßere abgeordnete visitatores allen unndt jeden
unßern underthanen bei hoher straff ernstlich gebie-
then unndt verbiethen, das keiner einigen wieder-
täuffer oder wiedergetauffte person in dienst unndt
arbeit annemmen oder wißendlich underschleiffen
soll, dann da einer oder mehr darwider thun unndt
verfahren würde, soll er von unnß mit leibs- oder
anderer gebürender straff unnachleßig angesehen
werden.
Unndt da sich zutrüge, das under eheleuthen eines
erfunden werden solte, so vorgedachter verführi-
scher und verdambten sect zugethan, auch vermög
dießes unßers befelchs außweichen und weyb und
kinder, so bey unßerer wahren religion zu verharren
gemeint, hinderlassen müste, so soll alßdann den
außweichenden von ihrer verlaßenschafft nichts,
sondern |22r| ihrem weyb unndt kindern gelassen
unndt nicht gestattet werden, das etwas davon ver-
eußert [und] verkaufft, sondern durch vormunder,
die alßbalt zu verordnen, verwaltet und daruber ge-
burliche rechnung geleistet werde.
Waß nun unnßere abgeordnete visitatores dießfals
thun, verrichten unndt verhandlen werden, daruber
sollen sie zu ihrer wiederkunfft unnß schrifftliche
unndt mundtliche relation thun.
Unndt daß solches, wie obsteht, unnßer endlicher
bevelch unnd will sey, haben wir dieße instruction
mitt unßerm vormundtlichen unndt unnßer, Grave
Johann Philipsen, gewohnlichen secretr bekrefftiget.
So geben den 18ten Monatstag Martii, Anno etc.
1609.
[2 Siegel]

r Entwurf: Secretten.

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