21. Kirchenordnung [nach 1603]
liche und unsterbliche speiße haben, wie auch der
leib sein naturliche ruhe und ergetzligkeit. Auff daß
nun jedem theil deß natürlichen menschen sein ge-
buhr geschehe und beide, der leib sein ruhe und die
seele ihre geistliche speiße und nahrung haben möge,
so will von nöten sein, daß man darzu eine |45v] ge-
wiße zeit in einem jedem volck und landt erwehle.
Derohalben, gleichwie Gott, der allmächtige, im al-
ten testament neben dem sabbath auch andere fest-
und feiertage darzu geordnet, also seindt auch im
newen testament neben den sontag von96 gottseligen
lehrern und christlicher, weltlicher obrigkeit andere
gewiße zeit und tage gesetzet, daran man beide, deß
naturlichen leibs pflegte und die seele mit dem gött-
lichen wortt unndt wahren himmelbrot erquickete.
Und ist fürwahr dieß daß fürnembste, darauff man
in allen christlichen gemeinen undt versamlungen
fleißig achtung geben soll, damit in dießem fall
nichts underlaßen werde, daß zu der menschen zeit-
licher und ewiger wohlfahrt gereichen möge.
Derhalben ist unßer ernstlicher will und befehl, daß
neben den ordentlichen sontagen nachbeschriebene
fest- und feiertage also sollen gehalten werden:
1. Soll daß fest der geburt Christi neben den beiden
folgenden, St. Stephans97 und Joannes, deß Evan-
gelisten und apostels, tag98 feierlich gehalten wer-
den.
2. Daß fest der beschneidung Christi, genant der
newe jars tage, soll gantz99 gefeiert werden.
3. Auch daß fest der offenbahrung Christi, ge-
nant der h. drei konigtag, soll gantz gefeiert werden.
|46r|
4. Der tag der reinigung Mariae, genant liecht-
meß, auch gantz.100
5. Der tag der verkündigung Mariae
gantz.101
6. Der heilige ostertag sambt dem nachfolgenden
montag gantz.
96 Konjektur für: und.
97 26. Dezember.
98 27. Dezember.
99 Also nicht nur als sog. „halber“ Feiertag, der nur mit
einem Gottesdienst am Morgen begangen wurde, nach-
dem dann normal gearbeitet werden durfte.
100 2. Februar
7. Der tag der himmelfahrt Christi gantz.
8. Der pfingstag sambt dem nachfolgenden mon-
tag gantz.
9. Der tag der h. dreifaltigkeit, so alwegen den
nechsten sontag nach pfingsten felt, gantz.
10. Der tag der heimsuchung Mariae
gantz.102
11. Der tag Joannis, des täuffers, gantz.103
12. Der tag Michaelis gantz.104
13. Der tag der bekehrung Pauli,105 wie auch der
heiligen aposteln,106 sollen in herkommen gehalten
werden.
14. Der Grün donnerstag und Charfreitag sollen,
wie bräuchiich, halb gefeiert werden.
Es soll auch ein jeder Pfarrer an seinem ortt, wann
der ermelten fest- oder feiertagen einer vorhanden,
solchen alzeit den sonntag zuvor von der cantzell
verkündigen, damit sich daß volck habe darnach zu
richten.
Ordnung deß ampts an Sonn- und Feiertagen.
Weil sich leider in der erfahrung befindt, daß der
gemeine man uff die sonn- und feiertage wenig ach-
tung gibt undt daher sich nit gebürlich darzu schi-
cket; damit er nun seiner ungebür keine entschul-
digung habe, so soll alwege uff den sonnabendt und
den abendt vor einem |46v| jeden fest- und feiertag
von dem glöckner im sommer umb 6 und im winter
umb 3 uhr mit allen glocken ohngefehrlich einer hal-
ben viertelstundt lang zusahmen geleuttet werden,
dadurch der gemeine man daheim oder im felde nit
allein des sonn-, fest- oder feiertags erinnert, sich
mit seinem gesinde desto beßer und zeittlicher darzu
schicken und bereiten mögen, sondern auch die leu-
the die wirtsheußer (ohne waß frembdt und uber-
nacht zu herbergen begert) bei guter zeit zu raumen
wißen.
101 25. März.
102 2. Juli.
103 24. Juni.
104 29. September.
105 25. Januar.
106 Vgl. z.B. die Feiertagsordnung von Pfalz-Zweibrücken,
Sehling, EKO XVIII, S. 297.
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liche und unsterbliche speiße haben, wie auch der
leib sein naturliche ruhe und ergetzligkeit. Auff daß
nun jedem theil deß natürlichen menschen sein ge-
buhr geschehe und beide, der leib sein ruhe und die
seele ihre geistliche speiße und nahrung haben möge,
so will von nöten sein, daß man darzu eine |45v] ge-
wiße zeit in einem jedem volck und landt erwehle.
Derohalben, gleichwie Gott, der allmächtige, im al-
ten testament neben dem sabbath auch andere fest-
und feiertage darzu geordnet, also seindt auch im
newen testament neben den sontag von96 gottseligen
lehrern und christlicher, weltlicher obrigkeit andere
gewiße zeit und tage gesetzet, daran man beide, deß
naturlichen leibs pflegte und die seele mit dem gött-
lichen wortt unndt wahren himmelbrot erquickete.
Und ist fürwahr dieß daß fürnembste, darauff man
in allen christlichen gemeinen undt versamlungen
fleißig achtung geben soll, damit in dießem fall
nichts underlaßen werde, daß zu der menschen zeit-
licher und ewiger wohlfahrt gereichen möge.
Derhalben ist unßer ernstlicher will und befehl, daß
neben den ordentlichen sontagen nachbeschriebene
fest- und feiertage also sollen gehalten werden:
1. Soll daß fest der geburt Christi neben den beiden
folgenden, St. Stephans97 und Joannes, deß Evan-
gelisten und apostels, tag98 feierlich gehalten wer-
den.
2. Daß fest der beschneidung Christi, genant der
newe jars tage, soll gantz99 gefeiert werden.
3. Auch daß fest der offenbahrung Christi, ge-
nant der h. drei konigtag, soll gantz gefeiert werden.
|46r|
4. Der tag der reinigung Mariae, genant liecht-
meß, auch gantz.100
5. Der tag der verkündigung Mariae
gantz.101
6. Der heilige ostertag sambt dem nachfolgenden
montag gantz.
96 Konjektur für: und.
97 26. Dezember.
98 27. Dezember.
99 Also nicht nur als sog. „halber“ Feiertag, der nur mit
einem Gottesdienst am Morgen begangen wurde, nach-
dem dann normal gearbeitet werden durfte.
100 2. Februar
7. Der tag der himmelfahrt Christi gantz.
8. Der pfingstag sambt dem nachfolgenden mon-
tag gantz.
9. Der tag der h. dreifaltigkeit, so alwegen den
nechsten sontag nach pfingsten felt, gantz.
10. Der tag der heimsuchung Mariae
gantz.102
11. Der tag Joannis, des täuffers, gantz.103
12. Der tag Michaelis gantz.104
13. Der tag der bekehrung Pauli,105 wie auch der
heiligen aposteln,106 sollen in herkommen gehalten
werden.
14. Der Grün donnerstag und Charfreitag sollen,
wie bräuchiich, halb gefeiert werden.
Es soll auch ein jeder Pfarrer an seinem ortt, wann
der ermelten fest- oder feiertagen einer vorhanden,
solchen alzeit den sonntag zuvor von der cantzell
verkündigen, damit sich daß volck habe darnach zu
richten.
Ordnung deß ampts an Sonn- und Feiertagen.
Weil sich leider in der erfahrung befindt, daß der
gemeine man uff die sonn- und feiertage wenig ach-
tung gibt undt daher sich nit gebürlich darzu schi-
cket; damit er nun seiner ungebür keine entschul-
digung habe, so soll alwege uff den sonnabendt und
den abendt vor einem |46v| jeden fest- und feiertag
von dem glöckner im sommer umb 6 und im winter
umb 3 uhr mit allen glocken ohngefehrlich einer hal-
ben viertelstundt lang zusahmen geleuttet werden,
dadurch der gemeine man daheim oder im felde nit
allein des sonn-, fest- oder feiertags erinnert, sich
mit seinem gesinde desto beßer und zeittlicher darzu
schicken und bereiten mögen, sondern auch die leu-
the die wirtsheußer (ohne waß frembdt und uber-
nacht zu herbergen begert) bei guter zeit zu raumen
wißen.
101 25. März.
102 2. Juli.
103 24. Juni.
104 29. September.
105 25. Januar.
106 Vgl. z.B. die Feiertagsordnung von Pfalz-Zweibrücken,
Sehling, EKO XVIII, S. 297.
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