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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0188
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Kurpfalz

dises werckhs gelegen- und beschaffenheit nach, wie dann vor jaren bei dergleichen handlungen auch gesche-
hen, auch im drobigen fürstenthumb gleichmessige anordnung zu thun ...
Wie zur Zeit Ottheinrichs scheint auch diesmal wieder der Strassburger Theologe Johann Marbach
der führende Kopf dieser Visitationskommission gewesen zu sein.10
Aktenmaterial über die Visitation scheint nicht erhalten zu sein.
Einzelne Nachrichten haben wir hingegen über eine spätere Visitation von 1582 aus der Stadt Hei-
delberg11 und dem Amte Starkenburg.12 Diese wird nach derselben Instruktion wie die von 1579 vor sich
gegangen sein, sie achtet besonders auf Reformierte, Täufer und Schwenckfeldianer. Dabei zeigt sich,
dass sich im Lande trotz der Konfessionsänderung vor fünf Jahren immer noch zahlreiche Calvinisten
finden, obwohl ihnen 1578 das Auslaufen zum reformierten Abendmahl in das Gebiet Johann Casimirs
verboten worden war. Daraufhin hatten reformierte Theologen wie Beza und Ursinus in Gutachten die
Teilnahme reformiert Gesinnter an lutherischen Abendmahlsfeiern geprüft und grundsätzlich gebilligt.
Sonst gilt in diesen Visitationen der Innehaltung von Polizei- und Almosenordnung besondere Aufmerk-
samkeit.13 Dies erklärt zum Teil wohl die im folgenden zu behandelnden Gesetzgebungsakte.
5. Kirchenbußordnung 1579 (Text S. 734)
Forma, wie Personen, so wider göttlich und weltlicher Obrigkeit Verbot in Unzucht betreten, der Kirchen Abbit-
tung tun und derselben wieder eingesöhnet werden sollen.
Dieses Formular für Rhein- und Oberpfalz, über dessen Zustandekommen und Verkündung nichts
bekannt ist, scheint ebenfalls mit der Visitation, mehr noch mit der voraufgehenden Erneuerung des Man-
dats im Zusammenhang zu stehen. Es erwähnt eine Kirchendisziplin, von der wir sonst aus dem kirchlichen
Leben in Kurpfalz aus dieser Zeit nichts wissen, und hat die Versöhnung sittlicher Fehlgänger mit der
dadurch geärgerten Gemeinde nicht wie im reformierten Bereich deren Wiederzulassung zum Abendmahle
zum Gegenstand und bietet dafür die gottesdienstlichen Formulare. Behandelt werden drei verschiedenar-
tige Fälle, zuerst einfache Unzucht, dann vorehelichen Beischlaf oder Schwängerung. In diesen beiden
Fällen wird Matth. 18,18, auch im reformierten Bereich locus classicus der Kirchenzucht, als Absolution
gebraucht. Das dritte Formular dient der Wiederversöhnung von Ehebrechern, die nach obrigkeitlicher
Strafe im sonntäglichen Gottesdienst durch feierliche und öffentliche Absolution vorgenommen wird.
Das zweite dieser Formulare existiert auch in einem undatierten Separatdruck.
Kirchenbußordnung 1583
Forma, wie Personen, so wider göttlich und weltlicher Obrigkeit Verbot in Unzucht betreten, der Kirchen
Abbittung tun und derselben wieder eingesöhnet werden sollen.
Dies ist ein genauer Nachdruck des vorigen Formulars von 1579 (Nr. 5), wo wir Beschreibung und
Varianten anmerken. Lediglich das gelegentlich begegnende lateinische „vel“ ist in „oder“ übersetzt. Dieser
Nachdruck kann eine Ergänzung des zuvor aufgeführten Sammeldrucks beabsichtigt haben.

10 Vgl. Winkelmann I, S. 315.
11 Vgl. Hartfelder, Kirchenvisitation der Stadt Heidel-
berg 1582, in: ZGO 34 (1882), S. 239-256; nach GLA
Karlsruhe 67/980, fol. 1-18.

12 Vgl. GLA Karlsruhe 77/3473 am Beginn.
13 Hierbei muss es sich um die Polizeiordnung von 1562/65
und die Almosenordnung von 1574 handeln, vgl. Seh-
ling, EKO XIV, S. 50 u. 57.

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