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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0020

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

der Synodus eingeführt werden sollte, nichts Besseres als Einrichtungen Georg’s in Vorschlag
zu bringen (Dresden, H.St.A., Loc. 10600, Synodi und Visitationssachen 1578/81, Bl. 5—37).
Es soll in diesem Rahmen die Mitwirkung Georg’s an der Gesetzgebung Kursachsens
(man denke an die Celler Verhandlungen) nicht behandelt werden. Davon ist in Band I an
der entsprechenden Stelle die Rede gewesen. Ebenso wenig soll hier sein Verdienst um An-
halt geschildert werden. Es ist überhaupt nicht unsere Aufgabe, ein Lebensbild dieses grossen
Mannes zu geben, (welches er längst verdient hätte!), sondern es sollen nur seine gesetzgeberischen
Massnahmen für das Bisthum Merseburg hier kurz zusammengestellt werden.
Ausser der Visitations-Ordnung von 1544 und den Vorhaltungen auf den Synoden
(s. oben) sind dies namentlich:
1. Ehe-Ordnungen. DieCellische Ehe-Ordnung ist schon erwähnt. Aber damit war die Noth
in Ehesachen nicht gehoben. Man vergleiche das auf der vorstehenden Seite skizzirte Bedenken.
Auf Anregung Georg’s publicirte Brot auf, der Protonotarius des Consistoriums, den
Schossern am 12. December 1545 eine Verordnung, welche hauptsächlich eherechtliche Punkte
betrifft. Dieselbe gelangt erstmalig aus Zerbst, Herzogl. St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20, zum
Abdruck. (Nr. 5.)
[Das Datum 12. December 1545 wurde angenommen, obwohl das Aktenstück selbst nur
„Sonnabend nach Nicolai“ datirt. Es kann darunter nicht der 12. December 1544 verstanden sein,
weil der Sonnabend nach Nicolai in diesem Jahre auf den Tag Lucia fiel, also anders genannt
worden wäre. Später als 1545 kann aber die Verordnung unter Georg nicht erlassen sein.]
Georg von Anhalt publicirte endlich für Merseburg eine umfassende Ehe-Ordnung
und liess dieselbe 1548 im Drucke erscheinen. Sie führt den Titel „Einfeltiger unterricht von
verbotenen personen und graden, und wes sie sich in ehesachen halten sollen, vornehmlich vor
die superattendenten und pfarrherrn im stift Merseburg, danach auch anderen pfarrherrn zu
christlichem dienst und nutz gestelt anno 1548“. (Gedruckt zu Leipzig durch Jacobum Berwaldt.)
Ein schön gedrucktes Exemplar findet sich im Zerbster Superintendentur - Archiv Nr. 14, ein
weiteres Druckexemplar ebenda Nr. XXIX.
Bei der grossen Codification, welche in Anhalt im Jahre 1599 vorgenommen wurde,
wurde dieser Unterricht Georg’s, der wohl auch schon in Anhalt Geltung erlangt hatte, als ein
Bestandtheil aufgenommen und zu diesem Zweck etwas abgeändert.
Wir geben den für Merseburg bestimmten Druck wieder, die Anhaltiner Veränderungen
von 1599 in Anmerkungen unter A. (Nr. 6.)
2. Ordinations-Ordnung. Als Luther 1545 in Merseburg anwesend war, arbeitete Georg
eine Form der Ordination aus. Diese Ausarbeitung befindet sich auf 31/4 Bl. sehr schön ge-
schrieben in Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20. „Auf volgende form solt uf vorbesserung
d. doktoris Martini und der anderen herrn das ampt sampt der ordination in dem namen des
almechtigen furgenomen werden.“
Wir haben es hier zu thun mit dem Entwurfe der Form für die erstmalige Feier
einer evangelischen Ordination in Merseburg und deshalb ist die ganze Fassung konkret ge-
halten. Das Formular lautet im Auszuge:
„Erstlich hora septima soll der herr licentiat Musa, (do es der herr doctor selber nicht thun
kont) ein vermahnung thun, und daneben dem volk die ordination verkündigen und ercleren etc.
Weil auch das volk von der ordination alhier noch nicht berichtet, einen kurzen unter-
richt thun wolte von der ordination und manuum impositione, und warumb die anderen un-
nötigen missbreuchischen ceremonien, als anziehung der kleider, und unction etc. verbliebe, so
zur weihe nichts theten.
Nach der predigt soll man das ampt anfahen, erst singen die antiphonam veni sancte
spiritus, cum collecta deus qui corda, so der herr doctor Pfeffinger celebrans singen solt, vol-
 
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