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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0021

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I. Das Bisthum Merseburg.

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gende der introitus: Benedicta sit sancta trinitas, kyrie eleison, gloria in excelsis, et in terra auf
der orgel und chor.
Darnach soll der celebrans ein deutsch collecta singen (Gehet für den Ordinanden: „wie
der herr doctor solche collecta zu stellen sich nicht beschweren wolt“).
Darauf die Epistel ad Ephes. 4: Einem Jeglichen aber unter uns ist gegeben, Vers 7.
Nach der Epistel folgt wie früher das scrutinium. Der Herr Doctor und Ordinator fragt nach
dem Glauben. [Folgen Frage über Stellungnahme zu Ketzereien, sodann Versprechen, Wandel
und Amt gut zu führen.]
Hierauf singt der chor: Alleluja, benedictus, o adoranda trinitas. Folgt evangelium
Johannis am letzten. Credo in unum. Populus: wir glauben. Chor: Veni creator, unter dem
der herr ordinator sampt dem ordinanden fur den altar zugleich niederknien solten, dem dan
die ordination, wie zu Wittenberg und Leipzig gewonlich, volgen solt; wolt auch der herr doctor
fur der ordination aufm stul sitzend ein klein vermahnung thun, wer sehr gut.
Und der ordinator neben dem celebranten und einem andern ex superintendentibus treten
für den altar und der ordinandus neben den andern bliebe dafur knieend, sampt den andern
priestern. Ordinator liest text Thimo. 3. 1 und si placet spruch Johannes cap. 20. Und Jesus
sprach zu seinen Jüngern: Friede sei etc.
„Hierauf befel der ordinator ministerium verbi et administrationem sacramentorum, usurn
clavium (etiam si placet) autoritatem alios ordinandi expresse propter astantes.“ (Auflegung
der Hände durch Ordinator und alle Priester der Reihe nach.) Collecte: Barmherziger gott,
himlischer vater, du hast durch den mund [mit kleinen Abweichungen nach dem d. Exemplar,
wie es Rietschel, Luther und die Ordination S. 14 abdruckt; nicht nach dem Culmbacher
Exemplar; nicht nach Rietschel’s Druck in Theo!. Studien und Kritiken 1895, S. 172.
Vgl. Bd. I dieser Sammlung, S. 25].
Hierauf Ordinator 1. Petri 5: „So gehet nu hin“ u. s. w. (Sodann empfängt Ordinatus
kniend die Benediktion unter Kreuzeszeichen.)
„Hierauf procedirt der celebrans im ampt.
Prefatio. Dominus vobiscum. Sursum corda. Sanctus. Vater unser. Consekration nach
gewonlicher weise.
Dann sol der ordinatus sampt andern, so wollen, ad sanctam communionem gehen.
Sub communicatione solt man singen: Responsoria. Ite in orbem, oder Jesus Christus
unser heiland, und do der ceremoniarum viel, das agnus dei mit beschluss gewonlicher collekten.
Zum beschluss do man weggehet: Te deum laudamus. Dises alles wirt in des hern
doctoris bedenken gestellt.“
Vorstehender Entwurf ist aus verschiedenen Gründen interessant. Er zeigt, wie Georg
sich die Ordination vorstellte. Er ist der erste evangelische Ordinationsversuch in Merseburg,
daher die starke Bezugnahme auf das bisherige Recht. Als Ordinator ist kein Geringerer als
Luther gedacht, oder der neben ihm das Amt celebrirende Pfeffinger. Benutzt ist die Witten-
berger Formula Luther’s, und zwar steht die von Rietschel, Luther und die Ordination,
S. 14 ff. abgedruckte wohl am nächsten. Für die Frage des Alters der verschiedenen Formulare
Luther’s liefert das Merseburger keine Entscheidung, da es ja erst 1545 ausgearbeitet wurde.
Wir haben ein Bedenken vor uns, einen Vorschlag, den Luther ändern sollte. Ob und
was Luther geändert hat, ist nicht zu ermitteln. Jedenfalls ist das auf Grund dieses Vorschlags
von Georg endgültig ausgearbeitete und in Gebrauch gekommene Formular viel reichhaltiger und
entnimmt mehr aus den Formularen Luther’s, als der Vorschlag.
Von dieser definitiven Ordnung findet sich ein Exemplar, auf Pergament, sehr schön,
mit grossen Lettern geschrieben, offenbar zum Kirchengebrauche bestimmt, in Zerbst, Staatsarchiv,
a. XXVII, in einem pergamentenen Umschlag, welcher die Aufschrift trägt: Ritus ordinationis
 
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