42
Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.
im himel los sein, an gotts stat macht haben,
dir1) und andern die sunde zuvorgeben,
Da er2) nun ja darzu spricht3), so sage er:
Dir4) geschehe wie du gleubst5).
Und spreche der coadjutor die wort der absolution
uber in6) wie volget:
Der almechtige gott und vater unsers herrn
Jesu Christi will dir7) gnedig und barmherzig
sein, und will dir8) diese begangene missethat
und alle andere deine9) sunde vorgeben, umb
deswillen, das sein lieber sohn Jesus Christus
dafur gelitten hat, und gestorben ist.
Und im namen desselbigen unsers herrn Jesu
Christi, auf seinen bevehl und in kraft seiner wort,
da er saget, welchen ir die sunde erlasset, den
sint sie erlassen etc., spreche ich dich10) von diesen
offentlichen sunden und missethate und von allen
deinen11) sunden frei, ledig und loss, das sie
dir12) allzumal sollen vorgeben sein, so reichlich
und volkommen, als Jesus Christus dasselbige
durch sein leiden und sterben vordient und durchs
evangelion in alle welt zu predigen bevohlen.
Und dieser trostlichen zusage, die ich dir13)
itzt im namen des herrn Christi gethan, der
wolle dich14) trostlich annehmen, dein15) gewissen
darauf zu frieden stellen, und festiglich gleuben,
deine16) sunde sint dir17) gewisslich vorgeben, im
namen des vaters und des sohns und des heiligen
geists, amen.
1) euch. 2) sie. 3) sprechen. 4) Euch.
5) ir gleubet. 6) sie. 7) euch. 8) euch. 9) eure.
10) euch. 11) euren. 12) euch. 13) euch. 14) wollet
euch. 15) euer. 16) eure. 17) euch.
Und alsden lege der coadjutor die hende auf sie.
Dornach heisse er sie aufstehen und spreche
diese wort etc.,
Nachdeme dir1) gott diese offentliche und alle
andere deine2) sunde vorgeben, und dich3) zu gnaden
und zu seinem kint und erben wider angenomen,
so will ich dich4) an stat dieser heiligen gemeine
auch wider zum gliede des heiligen leibes unsers
herrn Jesu Christi hirmit angenomen, und dir5)
widerumb den gebrauch der hochwirdigen sacra-
ment Christi erleubt haben, auf das du6) aller wol-
thaten des herrn Christi, auch des gebets und
aller gaben der christlichen gemeine theilhaftig
werdest7),
Idoch mit dem bescheit, das du8) zuvor alhie
uns offentlichen zusagest9), dein leben10) mit gotts
hulf zubessern, und hinfort nicht solche erschreck-
liche und ergerliche sunde zubegehen.
Da er antwortet11), ja, ich will mein leben
mit gotts hulf bessern, und hinfort der gleichen
sunde nicht thun,
Da spreche dann er:
Da helfe dir12) und uns allen gott zu, gehe13)
hin im friede des herrn, und sundige14) nicht mehr,
das dir15) nicht ergers widerfare.
Nach solchem solle er vor dem altar wider
nider knien, und wan die verba consecrationis ge-
scheen, soll er der erste16) sein, so das sacrament
nimpt17).
1) euch. 2) eure. 3) euch. 4) euch. 5) euch.
6) ir. 7) werdet. 8) ir. 9) zusaget. 10) euer.
11) sie antworten. 12) euch. 13) gehet. 14) sundigt.
15) euch. 16) sollen sie die ersten sein. 17) nehmen.
II. Das Bisthum Meissen.
a) Das Bisthum.
Hilfsmittel: S. unter Stadt Meissen.
Archive: Dresden, H.St.A. Zerbst, Superintendentur-Archiv. Meissen, Stadtarchiv.
Über die Anfänge der Reformation im Stiftsgebiet Meissen vgl. die Litteratur unter
Stadt Meissen. In der Stadt Meissen fand die Reformation ihre erste Stütze. Für das Bisthum
selbst entfaltete sich ein eigenes evangelisch-kirchenrechtliches Leben erst mit der Errichtung
eines Consistoriums zu Meissen. In meinem Buche „Die Kirchengesetzgebung unter Moritz von
Sachsen und Georg von Anhalt. Leipzig 1899“ habe ich die bischöfliche Periode in der Kirchen-
verfassung Sachsens ausführlich zu schildern gesucht. Mit ihr hängt die Errichtung eines Con-
sistoriums in Meissen auf das Engste zusammen. Die Verfassung sollte die der alten Kirche
bleiben; die beiden Bisthümer Merseburg und Meissen sollten die Pfeiler der neuen Kirche
bilden. Deshalb wurde von der ursprünglich geplanten Errichtung eines Consistoriums zu
Leipzig Abstand genommen, obwohl Georg von Anhalt gerade hierzu gerathen hatte. In dem
Antwortschreiben Herzogs Moritz auf ein Gutachten Georg’s vom 27. November 1544 ist die
Frage bereits entschieden. Auf den Conferenzen in Altenzelle (vgl. Sehling, Kirchengesetz-
gebung unter Moritz von Sachsen, S. 39 ff.) wurden die Verordnungen für die Consistorien zu
Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.
im himel los sein, an gotts stat macht haben,
dir1) und andern die sunde zuvorgeben,
Da er2) nun ja darzu spricht3), so sage er:
Dir4) geschehe wie du gleubst5).
Und spreche der coadjutor die wort der absolution
uber in6) wie volget:
Der almechtige gott und vater unsers herrn
Jesu Christi will dir7) gnedig und barmherzig
sein, und will dir8) diese begangene missethat
und alle andere deine9) sunde vorgeben, umb
deswillen, das sein lieber sohn Jesus Christus
dafur gelitten hat, und gestorben ist.
Und im namen desselbigen unsers herrn Jesu
Christi, auf seinen bevehl und in kraft seiner wort,
da er saget, welchen ir die sunde erlasset, den
sint sie erlassen etc., spreche ich dich10) von diesen
offentlichen sunden und missethate und von allen
deinen11) sunden frei, ledig und loss, das sie
dir12) allzumal sollen vorgeben sein, so reichlich
und volkommen, als Jesus Christus dasselbige
durch sein leiden und sterben vordient und durchs
evangelion in alle welt zu predigen bevohlen.
Und dieser trostlichen zusage, die ich dir13)
itzt im namen des herrn Christi gethan, der
wolle dich14) trostlich annehmen, dein15) gewissen
darauf zu frieden stellen, und festiglich gleuben,
deine16) sunde sint dir17) gewisslich vorgeben, im
namen des vaters und des sohns und des heiligen
geists, amen.
1) euch. 2) sie. 3) sprechen. 4) Euch.
5) ir gleubet. 6) sie. 7) euch. 8) euch. 9) eure.
10) euch. 11) euren. 12) euch. 13) euch. 14) wollet
euch. 15) euer. 16) eure. 17) euch.
Und alsden lege der coadjutor die hende auf sie.
Dornach heisse er sie aufstehen und spreche
diese wort etc.,
Nachdeme dir1) gott diese offentliche und alle
andere deine2) sunde vorgeben, und dich3) zu gnaden
und zu seinem kint und erben wider angenomen,
so will ich dich4) an stat dieser heiligen gemeine
auch wider zum gliede des heiligen leibes unsers
herrn Jesu Christi hirmit angenomen, und dir5)
widerumb den gebrauch der hochwirdigen sacra-
ment Christi erleubt haben, auf das du6) aller wol-
thaten des herrn Christi, auch des gebets und
aller gaben der christlichen gemeine theilhaftig
werdest7),
Idoch mit dem bescheit, das du8) zuvor alhie
uns offentlichen zusagest9), dein leben10) mit gotts
hulf zubessern, und hinfort nicht solche erschreck-
liche und ergerliche sunde zubegehen.
Da er antwortet11), ja, ich will mein leben
mit gotts hulf bessern, und hinfort der gleichen
sunde nicht thun,
Da spreche dann er:
Da helfe dir12) und uns allen gott zu, gehe13)
hin im friede des herrn, und sundige14) nicht mehr,
das dir15) nicht ergers widerfare.
Nach solchem solle er vor dem altar wider
nider knien, und wan die verba consecrationis ge-
scheen, soll er der erste16) sein, so das sacrament
nimpt17).
1) euch. 2) eure. 3) euch. 4) euch. 5) euch.
6) ir. 7) werdet. 8) ir. 9) zusaget. 10) euer.
11) sie antworten. 12) euch. 13) gehet. 14) sundigt.
15) euch. 16) sollen sie die ersten sein. 17) nehmen.
II. Das Bisthum Meissen.
a) Das Bisthum.
Hilfsmittel: S. unter Stadt Meissen.
Archive: Dresden, H.St.A. Zerbst, Superintendentur-Archiv. Meissen, Stadtarchiv.
Über die Anfänge der Reformation im Stiftsgebiet Meissen vgl. die Litteratur unter
Stadt Meissen. In der Stadt Meissen fand die Reformation ihre erste Stütze. Für das Bisthum
selbst entfaltete sich ein eigenes evangelisch-kirchenrechtliches Leben erst mit der Errichtung
eines Consistoriums zu Meissen. In meinem Buche „Die Kirchengesetzgebung unter Moritz von
Sachsen und Georg von Anhalt. Leipzig 1899“ habe ich die bischöfliche Periode in der Kirchen-
verfassung Sachsens ausführlich zu schildern gesucht. Mit ihr hängt die Errichtung eines Con-
sistoriums in Meissen auf das Engste zusammen. Die Verfassung sollte die der alten Kirche
bleiben; die beiden Bisthümer Merseburg und Meissen sollten die Pfeiler der neuen Kirche
bilden. Deshalb wurde von der ursprünglich geplanten Errichtung eines Consistoriums zu
Leipzig Abstand genommen, obwohl Georg von Anhalt gerade hierzu gerathen hatte. In dem
Antwortschreiben Herzogs Moritz auf ein Gutachten Georg’s vom 27. November 1544 ist die
Frage bereits entschieden. Auf den Conferenzen in Altenzelle (vgl. Sehling, Kirchengesetz-
gebung unter Moritz von Sachsen, S. 39 ff.) wurden die Verordnungen für die Consistorien zu