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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0071
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III. Das Bisthum Naumburg-Zeitz.

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nach einem Exemplar im Rathhause zu Naumburg beschrieben haben. Dieselbe enthielt im
zweiten Theil z. B. noch Abschnitte über Confirmation, Ordination, Friedhofsweihe, Begräbniss,
Bittgänge zur Pestzeit. Diese weitere Form ist nicht mehr vorhanden.
Über das Verhältniss der beiden Gestaltungen hat Albrecht scharfsinnige Hypothesen
aufgestellt (Monatsschrift für Gottesdienst 3, 61).
Die Handschrift, nach welcher Köster abdruckt, ist eine Abschrift, welche nach
einer vom Rathsschreiber Monnich, der 1538 als Notar diente, beglaubigten Abschrift genau
gefertigt worden ist.
Ich habe den Köster’schen Druck mit dem Dresdener Exemplar verglichen. Die
wenigen Abweichungen des letzteren gebe ich in Anmerkung, soweit es sich nicht um einfache
orthographische Verschiedenheiten handelt, die auf Rechnung des Schreibers zu setzen sind.
Ebenso stelle ich die Abweichungen des Neumüller ’ schen Druckes auf Grund von Albrecht
(Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 19, 572) in Anmerkung.
Über die Weiterentwickelung der Medler’schen Einrichtungen s. Hoffmann, a. a. O.
S. 142.
III. Über die Schwierigkeiten, welche die St. Othmars-Gemeinde bei der Einführung
der Reformation zu überwinden hatte, vgl. Hoffmann, a. a. O. S. 85 ff. Erst Ende Juli 1538
erhielt die Gemeinde in Kaspar Hecht einen evangelischen Pfarrer, und erst 1540 kann dort
der Bestand der neuen Lehre durch Einführung einer Kirchen-Ordnung als gesichert betrachtet
werden. Diese Kirchen-Ordnung ist bis jetzt noch nicht aufgefunden. Vgl. Hoffmann, a. a. O.
S. 87, Anm. 4.
IV. Gleichzeitig mit der ersten Stadt scheint die Reformation auch in den weiteren
Ortschaften des Bisthums Eingang gefunden zu haben, worüber schon oben Einiges bemerkt
wurde. Insbesondere auch an dem Sitze der bischöflichen Regierung in Zeitz. Hier wirkten als
evangelische Pfarrer Johann Kramer und seit 1539 Eberhard Brissger, der von Altenburg zur
Einführung der Reformation berufen wurde (vgl. Jansen, a. a. O. S. 98 ff.; Schöppe, in
Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20, 414; Zerrgiebel, Chronik von Zeitz und
den Dörfern des Zeitzer Kreises. Zeitz 1896. 1, 207 ff.). Über Kämpfe des Zeitzer Rathes
mit dem Domcapitel zu Naumburg s. Schöppe, ebenda S. 426. Der Tod des Bischofs Philipp
1542 bedeutete einen Wendepunkt. Jetzt glaubte Kurfürst Johann Friedrich die Zeit gekommen,
die Reformation im ganzen Lande durchführen und wohl auch seine Ansprüche auf das Bis-
thum durchsetzen zu können. Das Domcapitel wählte Julius Pflug zum Bischof. Der Kurfürst,
der auf Grund eines Gutachtens der Wittenberger Juristen die Landeshoheit behauptete, protestirte
dagegen. Karl V. befahl dem Kurfürsten, die Wahl des Capitels zu beachten, sprach die
Reichsunmittelbarkeit des Stifts aus und wies die Städte Naumburg und Zeitz an, dem Bischof
Pflug zu huldigen. Der Kurfürst besetzte hierauf das Schloss Zeitz, und auf seinen Befehl
übernahm Nikolaus von Amsdorf die Bischofswürde. Luther weihte ihn zu dem neuen Amte
(vgl. Jansen, a. a. O. 10 [2. Hälfte], 1 ff.; Hoffmann, a. a. O. S. 126 ff.). Uber die voran-
gegangenen Verhandlungen vgl. Hoffmann, a. a. O. S. 101 ff. Von besonderem Interesse sind
diejenigen zu Torgau (November 1541) über die Competenzen des Bischofs und das Consistorium,
zu welchem man das Domcapitel umzugestalten gedachte. Uber den Torgauer Entwurf vgl.
Hoffmann, S. 123 ff.
Die Regierung Amsdorfs, die vom vertriebenen Bischof Pflug, sowie vom Kaiser und von Her-
zog Moritz nicht anerkannt war, dauerte bis zum schmalkaldischen Kriege 1546. Dann musste er,
von Moritz verdrängt, das Land verlassen. Einen Einblick in die kirchlichen Verhältnisse um diese
Zeit gewährt das „Gebrechenbuch des stiftes Naumburg und Zeitz gehaltener visitation, 1545“,
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II, 8
 
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