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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.
Es folgt in der Handschrift der Naumburger Stadtbibliothek, auch derjenigen der königl.
Bibliothek Dresden, ein Vorwort Medler’s, welches dieser für seine Nachfolger im Amte (wohl
später) beigefügt hat, und in welchem er sich ganz im Sinne Luther’s über den nicht ver-
pflichtenden Charakter von Ceremonienordnungen ausspricht und hervorhebt, dass Luther,
Jonas, Bugenhagen, Creuziger, Melanchthon und Rörer die Ordnung übersehen und approbirt
hätten. — Uber die Datirungsfrage vgl. die scharfsinnigen Untersuchungen von Albrecht,
in Neue Mittheilungen 19, 577 ff. und in Monatsschrift für Gottesdienst u. s. w. 3, 58 ff.
Zu den Quellen vgl. die gründlichen Untersuchungen von Albrecht, in Neue Mit-
theilungen des thüring. - sächs. Vereins 19, 593 ff., 606 ff., 613—620, und in Monatsschrift für
Gottesdienst 3, 84 ff. Hierdurch ist es wahrscheinlich gemacht, dass für die Naumburger wie
für die Löner’sche Ordnung für Nördlingen 1544 als (gemeinsame) Quelle die von Löner und
Medler gestellte Hofer Ordnung von 1529 zu betrachten ist.
Für die Kasten-Ordnung ist natürlich das Leisniger Vorbild maassgebend gewesen. Und
dass die grundlegenden Schriften Luther’s, der Unterricht der Visitatoren 1528 und andere be-
kannte Ordnungen, wie die Wittenberger von 1533, benutzt sein werden, ist ohne Weiteres an-
zunehmen.
Die Ordnung ist in folgenden Exemplaren vorhanden:
a) Handschrift in der Naumburger Stadtbibliothek (beschrieben von Köster, in Neue
Mittheilungen 19, 497 ff.).
b) Handschrift in Dresden, königl. öffentliche Bibliothek Mss. K. 50. Das ist eine
gleichzeitige Abschrift einer vom Notar Monnich (1538) beglaubigten Copie des Originals. Der
Beglaubigungsvermerk Monnich’s ist von derselben Hand mit abgeschrieben. Die Citate und
Lieder sind häufig nur in den Anfängen wiedergegeben, die Noten zum Theil weggelassen.
c) Eine dritte Abschrift soll sich in Hof befinden (vgl. Seidemann, in Theolog. Studien
und Kritiken. 1878. S. 708) ist dort aber nicht aufzufinden.
d) Aus einem vierten, von dem Notar Monnich (1538) beglaubigten (aber zur Zeit nicht
mehr vorhandenen) Exemplar des Naumburger Rathsarchivs ist 1864 von Neumüller der Ab-
schnitt über das Schulwesen zu einer nicht in den Buchhandel gelangten Gratulationsschrift
verwendet worden. Ob der Beglaubigungsvermerk Monnich’s in dieser Handschrift originaliter
oder nur wie in Dresden abschriftlich steht, also von dem Schreiber der Handschrift nach der
Originalvorlage mit kopirt ist, ist mangels einer Angabe Neumüller’ s nicht zu ermitteln.
Ein zweites, im Naumburger Rathsarchiv erhaltenes, auf Pergament sorgfältig geschriebenes
Exemplar enthält auch den Beglaubigungsvermerk Monnich’s, aber nur abschriftlich. Dieses
Exemplar ist vorübergehend aufgetaucht (vgl. Albrecht, in Monatsschr. für Gottesdienst,
1898, S. 140, Abs. 2), zur Zeit aber nicht mehr aufzufinden. Vielleicht ist dieses das von
Neumüller seinerzeit benutzte Exemplar.
Eine Inhaltsübersicht giebt Albrecht, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins
19, 592 ff.; Monatsschrift für Gottesdienst u. s. w. 3, 57 ff.
Zur Würdigung der Ordnung im Allgemeinen vgl. Albrecht, in Neue Mittheilungen
des thüring.-sächs. Vereins 19, 512 ff.; Hoffmann, a. a. O. S. 78 ff.
Zur liturgischen und hymnologischen Würdigung im Besonderen vgl. Albrecht, in
Monatsschrift für Gottesdienst 3, 58ff., 81, 139 ff.; Derselbe, in Theolog. Studien und Kritiken.
1898. S. 486 ff.
Der von Köster, in Neue Mittheilungen 19, 497 ff. veröffentlichte Text bietet
nun zwar nicht diejenige weitere Form, welche spätere Berichterstatter (Schamel, Bürger)
Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.
Es folgt in der Handschrift der Naumburger Stadtbibliothek, auch derjenigen der königl.
Bibliothek Dresden, ein Vorwort Medler’s, welches dieser für seine Nachfolger im Amte (wohl
später) beigefügt hat, und in welchem er sich ganz im Sinne Luther’s über den nicht ver-
pflichtenden Charakter von Ceremonienordnungen ausspricht und hervorhebt, dass Luther,
Jonas, Bugenhagen, Creuziger, Melanchthon und Rörer die Ordnung übersehen und approbirt
hätten. — Uber die Datirungsfrage vgl. die scharfsinnigen Untersuchungen von Albrecht,
in Neue Mittheilungen 19, 577 ff. und in Monatsschrift für Gottesdienst u. s. w. 3, 58 ff.
Zu den Quellen vgl. die gründlichen Untersuchungen von Albrecht, in Neue Mit-
theilungen des thüring. - sächs. Vereins 19, 593 ff., 606 ff., 613—620, und in Monatsschrift für
Gottesdienst 3, 84 ff. Hierdurch ist es wahrscheinlich gemacht, dass für die Naumburger wie
für die Löner’sche Ordnung für Nördlingen 1544 als (gemeinsame) Quelle die von Löner und
Medler gestellte Hofer Ordnung von 1529 zu betrachten ist.
Für die Kasten-Ordnung ist natürlich das Leisniger Vorbild maassgebend gewesen. Und
dass die grundlegenden Schriften Luther’s, der Unterricht der Visitatoren 1528 und andere be-
kannte Ordnungen, wie die Wittenberger von 1533, benutzt sein werden, ist ohne Weiteres an-
zunehmen.
Die Ordnung ist in folgenden Exemplaren vorhanden:
a) Handschrift in der Naumburger Stadtbibliothek (beschrieben von Köster, in Neue
Mittheilungen 19, 497 ff.).
b) Handschrift in Dresden, königl. öffentliche Bibliothek Mss. K. 50. Das ist eine
gleichzeitige Abschrift einer vom Notar Monnich (1538) beglaubigten Copie des Originals. Der
Beglaubigungsvermerk Monnich’s ist von derselben Hand mit abgeschrieben. Die Citate und
Lieder sind häufig nur in den Anfängen wiedergegeben, die Noten zum Theil weggelassen.
c) Eine dritte Abschrift soll sich in Hof befinden (vgl. Seidemann, in Theolog. Studien
und Kritiken. 1878. S. 708) ist dort aber nicht aufzufinden.
d) Aus einem vierten, von dem Notar Monnich (1538) beglaubigten (aber zur Zeit nicht
mehr vorhandenen) Exemplar des Naumburger Rathsarchivs ist 1864 von Neumüller der Ab-
schnitt über das Schulwesen zu einer nicht in den Buchhandel gelangten Gratulationsschrift
verwendet worden. Ob der Beglaubigungsvermerk Monnich’s in dieser Handschrift originaliter
oder nur wie in Dresden abschriftlich steht, also von dem Schreiber der Handschrift nach der
Originalvorlage mit kopirt ist, ist mangels einer Angabe Neumüller’ s nicht zu ermitteln.
Ein zweites, im Naumburger Rathsarchiv erhaltenes, auf Pergament sorgfältig geschriebenes
Exemplar enthält auch den Beglaubigungsvermerk Monnich’s, aber nur abschriftlich. Dieses
Exemplar ist vorübergehend aufgetaucht (vgl. Albrecht, in Monatsschr. für Gottesdienst,
1898, S. 140, Abs. 2), zur Zeit aber nicht mehr aufzufinden. Vielleicht ist dieses das von
Neumüller seinerzeit benutzte Exemplar.
Eine Inhaltsübersicht giebt Albrecht, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins
19, 592 ff.; Monatsschrift für Gottesdienst u. s. w. 3, 57 ff.
Zur Würdigung der Ordnung im Allgemeinen vgl. Albrecht, in Neue Mittheilungen
des thüring.-sächs. Vereins 19, 512 ff.; Hoffmann, a. a. O. S. 78 ff.
Zur liturgischen und hymnologischen Würdigung im Besonderen vgl. Albrecht, in
Monatsschrift für Gottesdienst 3, 58ff., 81, 139 ff.; Derselbe, in Theolog. Studien und Kritiken.
1898. S. 486 ff.
Der von Köster, in Neue Mittheilungen 19, 497 ff. veröffentlichte Text bietet
nun zwar nicht diejenige weitere Form, welche spätere Berichterstatter (Schamel, Bürger)