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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0069

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III. Das Bisthum Naumburg-Zeitz.

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fertigungsschrift in Wittenberg bei Georg Rau erscheinen, von welcher ich ein vorzüglich er-
haltenes Exemplar in der Rathsschulbibliothek zu Zwickau XVI, 19 gesehen habe. [Vgl. im
Übrigen Albrecht, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20, 437.) Und die Stadt
war ohne einen evangelischen Prediger. Aus einer Denkschrift des Rathes an den Kurfürsten
von Sachsen vom 20. Februar 1532 (Schöppe, a. a. O. S. 367 ff.) erfahren wir, dass „in
etlichen umliegenden dörfern die dritthalb jahr lang, so wir ohne prediger gewest, und sonder-
lich itziger zeit etzliche evangelische prediget verordnet, dahin dann eine grosse mennige aus
unser stadt zu laufen untersteht.“
Endlich nahm der Rath im Jahre 1532 wieder selbständig einen evangelischen Prediger
in der Person des M. Gallus aus Eisenberg an; dieser war als Prädikant für Eisenberg be-
stimmt und wurde vom Schösser zu Eisenberg zunächst nur aushilfsweise den Naumburgern
zur Verfügung gestellt, blieb dann aber dauernd in Naumburg, wenn auch unter beständigen
Kämpfen mit der bischöflichen Regierung, im Amte bis zu seinem im Februar 1536 er-
folgten Tode.
In einem Schreiben vom 5. April 1536 wandte sich der Rath an Luther um Zusendung
eines neuen Predigers. Es übernahm zunächst Jonas die Versorgung der Pfarrei. (Der von ihm
versuchsweise mitgebrachte Dr. Hieronymus Weller wurde vom Rathe nicht angenommen.) Ver-
handlungen mit dem ersten evangelischen Pfarrer Naumburgs, Mag. Langer, der nunmehr in
Coburg wirkte, zerschlugen sich. Der Kurfürst empfahl dem Rathe Dr. Nicolaus Medler. Und
nach vierteljährlicher, von Jonas versehener Vakanz erhielt die Gemeinde in Medler einen
neuen Pfarrer.
Am 4. Januar 1537 schrieb der Naumburger Rath an die Wittenberger wegen eines
Helfers. Ein solcher wurde Mag. Benedikt Schumann.
II. Medler’s Anstellung bedeutete den endlichen Sieg der Reformation. Medler im
Bunde mitHilfskräften dehnte nicht nur die Reformation aus, sondern gab auch durch Ordnungen
dem Werke eine sichere Basis. Zu den Lebensschicksalen Medler’s vgl. Schöppe, in Neue
Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20 (1900), S. 410 ff.; Albrecht, in Neue Mitthei-
lungen des thüring.-sächs. Vereins 19, 570 ff. (und die dort Citirten), 20 (1900), S. 436; Der-
selbe, in Monatsschrift für Gottesdienst und kirchliche Kunst 3 (1898), 57 ff., 81 ff.
Ein bleibendes Denkmal setzte sich Medler in seiner ausführlichen Kirchen-Ordnung.
Über die äussere Geschichte derselben erfahren wir Genaueres aus dem am Ende der
Kasten-Ordnung stehenden „Beschlus“ der Bürgermeister und drei Räthe vom Tage Walpurgis
1537 (1. Mai), richtiger wohl 1538; s. Albrecht, in Neue Mittheilungen 19, 578. Der Rath
erklärte, er habe die drei zur Religion gehörigen Stücke (Kirchen-Ordnung, welche die Predigt,
Sacramente und Ceremonien betreffe; Schul-Ordnung; gemeine Kasten-Ordnung) „mit rat und
unterweisung“ Medler’s „also wie ein jedes an seinem orte begriffen ist, geordnet und auf
vorgehent erkenntnus und approbirung des durchl. hochgeb. furstens und herrn, herrn
Johann Friedrichen, herzogen u. s. w. unsers gnedigsten herrn und seiner churf. g. gelerten und
visitatorn zu Wittenberg bestetigt“.
Medler war also der Verfasser; der Rath holte vor förmlicher Publication die Ge-
nehmigung des Kurfürsten und der Wittenberger ein. (Das Gutachten Lyncker’s über die
rechtliche Grundlage dieser Ordnung, welches Böhmer, Jus ecclesiasticum prot. I, tit. II,
§ 87 abdruckt, geht demnach von ungenügenden Voraussetzungen aus.) Das zustimmende
Schreiben dieser letzteren vom 14. October 1537, unterschrieben von Luther, Jonas und Me-
lanchthon, ist an der Spitze der Ordnung abgedruckt. (Abdruck bei Köster, in Neue Mit-
theilungen 19, 498.)
 
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