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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0161
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Die Reussischen Herrschaften.

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Reussen, Heinrich dem mittleren und Heinrich dem jüngeren, und dem herrn Wolf von Schön-
burg“. Diese Confessionsschrift wurde 1567 gedruckt und von Heinrich dem Mittleren und
Heinrich dem Jüngeren, Herren von Plauen (beide besassen zusammen die Herrschaft Ober-
Greiz, letzterer auch Gera), und Wolfgang Herrn von Schönburg in ihren Landen publicirt.
Sie ist übrigens nicht streng flacianisch, sondern vermittelnd. Vgl. Herzog, Realencyklopädie,
unter „Thüringen“, 15, 650 Anm. Vgl. auch unter „Schönburg“. Wegen neuerer Angriffe wurde
die Confessionsschrift 1597 und 1598 auf Befehl des Herrn Heinrich Posthumus den theologischen
Facultäten Jena und Wittenberg und dem Hofprediger Leyser in Torgau übersendet. Von diesen
wurde sie gelobt und daher 1599 erneut gedruckt mit einer Erklärung im Namen der drei
Herren Reussen, dass sie sich zu dieser von ihren Vätern publicirten Confession, welche auch
mit der in neuerer Zeit erschienenen Concordienformel übereinstimme, bekennten. Sie wurde
unterschrieben von den Superintendenten in Ober-Greiz, Schleiz, Gera, Lobenstein und Kranich-
feld, und von 61 Archidiaconen, Pfarrern und Diaconen, d. h. von sämmtlichen Geistlichen der
mittleren und jüngeren Linie. Endlich wurde sie 1616 auch in den Herrschaften der älteren
Linie Unter-Greiz und Burgk eingeführt und war nunmehr Symbol der gesammten reussischen
Landeskirche. — Im Jahre 1699 wurde auf Befehl der sämmtlichen Herren Reuss eine dritte
Auflage veranstaltet. Zur Geschichte und den Auflagen der Confession vgl.: Erläutertes Volgt-
land, 4. Stück, Greiz 1727, S. 295 ff.; Lobensteiner Intelligenzblatt 2, 90 ff., 5, 202 ff.; Meusel,
in: Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte, 1899, S. 149 ff.
Eine Visitation fand seit der Visitation von 1534 erst wieder im Jahre 1600 statt. Die Vor-
bereitungen dazu fallen aber noch in das vorhergehende Jahrhundert. Heinrich Posthumus liess
Visitationsartikel aufsetzen, von sämmtlichen Geistlichen begutachten, veranstaltete 1596 auch
einen Convent zu Schleiz und ordnete daraufhin die Visitation an, welche von 1600 an in Greiz,
Schleiz, Lobenstein und Gera vor sich ging (Lobensteiner Intelligenzblatt 1788, 5,205 ff., 209,
213, 217, 221, 225; 21 (1804) S. 88a.
Im Zusammenhang damit steht die Wiedereinrichtung eines Consistoriums und die Ab-
fassung einer Consistorial-Ordnung. Im Archive zu Gera, P. I/b, Nr. 1, findet sich ein von
Bartholomäus Hörel, der 1616 Mitglied des Consistoriums wurde, verfasster „Bericht, welcher
massen das reusisch-plauische consistorium zu Gerau bestellet gewesen“. Hieraus erfahren
wir, dass von 1590 bis 1600 „wie auch vorhero“ ein Consistorium nicht bestanden, sondern viel-
mehr der Superintendent Esaias Krüger die Ehesachen „mehrentheils“ allein erledigt hat. Erst
im Jahre 1600, „weil domals die visitation vorgangen und viel, wie auch folgende jahr zu ver-
richten gewesen“, sind ihm Hofprediger Friedrich Glaser, Mag. Johann Volkmar und Archi-
diaconus Nikolaus Heider beigeordnet worden, ohne dass jedoch den Genannten ein förmlicher
„Bestellungsbrief“ gegeben worden wäre. Ein solcher ist erst vom 13. October 1608 erhalten.
Über die Thätigkeit dieser Behörde geben uns die Protokolle der „Ratschläge in Con-
sistorialsachen“ im Fürstl. Archive zu Gera, P. I/b, Nr. 2, Bl. 5 ff. Aufschluss. Am 23. März
1603 z. B. beriethen im Beisein des Landesherrn der Kanzler Johann Hofmann und der Hof-
prediger Friedrich Glaser; als Secretär fungirte Mag. Johann Volkmar. Sie resolvirten auf
eingelaufene Special-Visitations-Berichte, auf Anfragen des „Vicesuperintendentis zum
Lobenstein“, des Superintendenten zu Kranichfeld u. s. w. Der Landesherr stellte selbst die
Frage der Errichtung einer Partikularschule zu Gera zur Diskussion. — Ähnliche Protokolle
finden sich auch aus späteren Jahren. Die Mitglieder wechselten. Das gab zu Differenzen An-
lass, so dass 1608 ausdrücklich entschieden wurde, wer eigentlich „Consistorialis“ sei. [Fürstl.
Archiv Gera, P. I/b, Nr. 2, Bl. 47 ff'.] Unter eifriger persönlicher Mitwirkung des Landesherrn
(wenn dieser sich auch nicht, wie in der Schönburg’schen Consistorial-Ordnung [nach 1606], zum
Consistorial-Präsidentenernannte), erledigte dieses „Consistorium“ die Verwaltungsgeschäfte der
Landeskirche.

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