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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0195

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Die Grafschaft Mansfeld.

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Die Visitation gab Sarcerius Veranlassung zur Ausarbeitung einer Visitations-Ordnung.
Dieselbe erschien unter dem Titel „Form und weise einer visitation für die graf- und herrschaft
Mansfelt“, 1554, 23 S., 4°, zu Eisleben bei Jacob Berwald im Drucke.
Ein Exemplar dieses Druckes besitzt Jena, Univ.-Bibl. Bud. Var. 9, 302. Offenbar wurde
Sarcerius wegen dieser seiner Schrift angegriffen, und so publicirte er im Jahre 1555 eine Recht-
fertigungsschrift: „Von jerlicher visitation, und was hierdurch fur mengel, und gebrechen, fast
an allen orten mögen befunden werden, und wie diese beides durch weltliche obrigkeit und die
kirchendiener in gemein sollen gebessert werden. Für diese, welche die jerliche visitation auf-
ziehen, verhindern und es für unnötig achten, geschrieben zur beförderung einer disciplin durch
Erasmus Sarcerius superintendenten der alten und löblichen grafschaft Mansfelt. 1555. Eisleben.
Gedruckt durch Urbanum Kaubisch in Eisleben.“
Exemplare des Drucks liegen in der gräflichen Bibliothek zu Wernigerode, in der Pfarr-
bibliothek in Calbe a. d. Milde, im Pfarrarchiv zu Nachterstedt und in der Kirchenbibliothek
zu Nördlingen. Über diese Schrift verbreiten sich ausführlich Rosenburg, in zwei im Selbst-
verlage des Verfassers erschienenen Vorträgen, Neumeister, in Zeitschrift des Harzvereins
20 (1887), S. 518 ff. und Könnecke, a. a. O. S. 12, 55 ff. Der Letztere giebt eine genaue
Analyse des Inhalts (a. a. O. 12, 55—80).
Das Buch zerfällt in drei Theile. Der erste ist die oben erwähnte „Form und weise
einer visitation für die graf- und herrschaft Mansfeld“. Der zweite Theil enthält unter dem
Titel „Von gemeinen gebrechen, so in allen visitationen gefunden werden“, eine Rechtfertigung
der Visitationen und den Nachweis ihrer Nothwendigkeit. In 46 Artikeln werden nach dem
Schema der zehn Gebote die Gebrechen der Gemeinden nachgewiesen. Der dritte Theil, „Wie
nun obgesetzte artikel, mängel und fehle durch die visitation und deren exekution sollen ge-
bessert werden“, enthält Vorschläge, wie die durch die Visitationen hervorgetretenen Mängel ab-
zustellen seien.
Für uns kommt lediglich die „Form und weise der visitation“ in Betracht. Sie ist zwar
von Hause aus nur eine Privatarbeit. Aber einmal giebt sie die vortrefflichsten Einblicke in die
kirchlichen Verhältnisse der Grafschaft, und zum anderen hat sie thatsächlich als Richtschnur
für die folgenden Visitationen gedient; sie hat die Grundlage abgegeben für manche Einrichtungen
des Landes, wie z. B. für die Einführung der vier Sentschöffen, die dem Visitator die in der
Gemeinde vorgefallenen Delikte anzuzeigen hatten.
Eine dritte Ausgabe der „Form und weise“ erschien 1562 als Anhang zu der vom Sohne
des Sarcerius besorgten Ausgabe von Sarcerius’ „Pastorale oder hirtenbuch“. Ein Neudruck
findet sich bei Richter 2, 141. Wir drucken nach dem Originaldruck 1554. (Nr. 38.)
Sarcerius entwickelte überhaupt eine reiche litterarische Thätigkeit; er suchte auch
durch diese seiner Kirche zu nützen und Reformen die Wege zu weisen. Von seinen
Schriften seien hier genannt: „Einer christlichen ordination form und weise. Eisleben 1554“;
„Ein büchlein vom banne. Eisleben 1555“; „Vorschlag einer kirchenagende oder processbüch-
lein, die kirchenstraf zu üben. Eisleben 1556“ [über diese beiden Bücher vgl. unten]; „Von
christlichen nötigen und nützlichen konsistorien oder geistlichen gerichten. Eisleben 1555“;
„Büchlein von der rechten und wahren bekenntniss der wahrheit. Eisleben 1557“; „Pastorale
oder hirtenbuch von amt, wesen und disciplin der pastoren. Eisleben 1559“.
Diese Schriften haben zwar alle mehr oder weniger Einfluss auf die Gestaltung der
Dinge gehabt (vgl. auch unten bei der Agende von 1580), sie sollen jedoch hier nicht abgedruckt
werden. —
Nach seiner Visitations-Ordnung nahm Sarcerius in Mansfeld-Vorderort zwei Visi-
tationen vor. Die eine (es war die zweite des Sarcerius) fand im October 1556 auf Befehl des
Grafen Hans Georg statt. Visitatoren waren Sarcerius, der Amtmann Hans Laue und der Mag.
 
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