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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0196

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182 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.
Andreas Theobaldus. Das Protokoll hat Könnecke, a. a. O. 12, 86 ff. wortgetreu abgedruckt.
Bei dieser Visitation traten für jede Gemeinde die vier Sendschöffen auf, welche Sarcerius in
seiner „Form und weise“ 1554 gefordert hatte. Die Ordnung war also in Kraft gesetzt. Dem-
entsprechend hatte diese Visitation namentlich die Rüge von Vergehen im Gefolge. Für unsere
Sammlung enthalten die Protokolle nichts. Wie die entdeckten Vergehen zu bestrafen seien,
gieht ein „Radschlag und bedenken, wie die exekution am bequemsten fur zu nemen durch
etliche hofrethe des wolgeboren und edlen herrn, herrn Hans Georgen, grafen und hern zu
Mansfelt u. s. w. diener gestellet“ an die Hand. (Abgedruckt von Könnecke, a. a. O. 12, 84.)
Weitere Visitationen fanden 1558, 1561 ff., 1570, 1578 ff., 1588 statt. (Visitationsbuch
anno 1570 und 1579—1588, Akten im Superindenturarchiv zu Eisleben.) Auch hier fungirten
die vier Sendschöffen noch. Vgl. die Mittheilungen von Heine, Beiträge zur Geschichte des
Dorfes Ober-Rissdorf im Mansfelder Seekreise, in „Mansfelder Blätter“ 12, 128 ff. Visitator
war der Superintendent Mencel, der von 1560—1590 in diesem Amte wirkte.
Aus der Visitation von 1570, für welche Könnecke die Protokolle in „Mansfelder
Blätter“ 15 (1901) herausgegeben hat, seien einige Anordnungen des Superintendenten mit-
getheilt, welche uns den Gang des Visitationsgeschäftes trefflich veranschaulichen:
So für das Amt Leinungen (Könnecke, a. a. O. 15, 247): „Den 22. mai ist der
montag nach trinitatis fahe ich zu Leinungen an, also 1. sol der pfarher zu rechter zeit leuten
lassen und ein psalm oder zwene singen lassen; 2. darnach sol er predigen, ungeferlich ein
halbe stund und sol aus dem furgehenden sontags-evangelion die lere von der heiligen drei-
faltigkeit erkleren; 3. sol die visitation in ihrer ordnung furgenommen werden. Der super-
intendens helt die umfrage, magister Bieber examiniret den catechismum. Nach vollendung
dieses allen wird der beschluss gemacht, wie breuchlich ist.“
Für das Amt Rammelburg erging folgende Ankündigung (Könnecke, a. a. O. 15,248):
„Nota. 1. den sontag fur der visitation, welches ist der sontag trinitatis, sollen alle pfarher
im amte Rammelburg, ein jeder an seinem orte, die visitation verkündigen und die leute ver-
manen, das sie zur selben zeit einheimisch sein, ir gesinde und kinder zur visitation kommen
lassen, das sie im catechismo mugen verhoret werden. 2. Den altarleuten sollen sie sunderlich
anzeigen, das sie mit iren kirchrechnungen fertig sein, damit man dieselben übersehen, und, da
was darinnen mangelt, richtig machen konne. 3. So auch imands etwas von ehesachen oder der
kirchengüter halben für den herrn visitatoribus anzubringen hette, sol es schriftlichen geschehen,
oder dem hern pfarhern an einem idern orte angezeiget werden, das es derselbe furbringen muge.
4. Sie, die hern pfarhern, ein ider an seinem orte, sambt iren schulmeistern sollen ire gebrechen,
und was sie notwendig uber ungehorsame personen zu clagen haben, ordentlich aufzeichnen und
dem superintendenten in seiner ankunft ubergeben, darmit man sich darnach richten konne.
5. Wo es auch der inventarien halber mit den anzügen und abzügen der pfarhern unrichtig
were, sol man solchs den hern visitatoribus nicht verschweigen, sondern auch vleis ankeren, das
solchs, woferne es muglich ist, richtig gemacht werde, noch fur der visitation, damit’s hernach
ins visitirbuch brachte, confirmiret und bestetigt werden moge. 6. Ein jeder pfarher und schul-
meister sol an einem idern ort sein ganzes einkomen an allem, was er hat und jerlich empfahet
von seiner besoldung, deutlich ufzeichnen und ubergeben, das es auch ins visitirbuch verleibt
und hernach nichts verrucket oder entwendet werden moge.“
An der Visitation von 1588, welche auf Befehl der Gräfin Margarethe stattfand, nahmen
Theil: Georg Autumnus, Decan zu Mansfeld, Friedrich Roth, Pfarrer zu St. Petri in Eisleben,
Ph. Crusius, Pfarrer zu St. Annen in Eisleben, Secretär Wolff, Schösser Joachim Tempel.
Die Visitationsprotokolle werden von Herrn Pfarrer Könnecke nach und nach herausgegeben
werden, enthalten aber nach gütiger Mittheilung sämmtlich keinerlei Ordnungen, die für
 
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