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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0263
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Die Grafschaften Stolberg.

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In Eisleben vereinigten sich die Theologen und arbeiteten am 16. Januar 1549 eine
Erklärung aus über die Punkte, in denen man nachgeben könne und bei welchen dies nicht der
Fall sei. Dieses Schriftstück befindet sich im herzoglichen Staatsarchive zu Zerbst (V, fol. 209b, 3)
und für Schwarzburg angepasst in Rudolstadt, Fürstl. Archiv, A. V, 4a, Bl. 4— 27b, wird
aber nicht abgedruckt. Vgl. einen Auszug unter Schwarzburg.
Die enge Verbindung, die in kirchlicher Beziehung zwischen den Häusern Stolberg und
Schwarzburg bestand und welche in der Interimszeit so schön hervorgetreten war, führte auch
zu weiteren gemeinsamen Handlungen. Die Grafen von Schwarzburg und Stolberg liessen auf
einem Convente der Pfarrer 1549 eine gemeinsame Ordnung zusammenstellen: „Ordnung, der
religion wie es in den grafschaften Schwarzburg und Stolberg soll gehalten werden“. Vgl. das
Nähere unter Schwarzburg, woselbst die Ordnung auch abgedruckt ist.
Eine Visitation hielt im Jahre 1555 der Superintendent Georg Oemler („Emylius“
in den Drucken genannt) ab. Oemler hat über dieselbe in der Vorrede zu seinem „Enchiri-
dion, Gründliche und kurze lere oder summa gezogen aus den fünf stücken des heiligen
catechismi, dem gemeinen man und einfeltigen pfarnern zum besten bestellet durch Georgium
Emylium doctorem und pfarner zu Stolberg anno 1557 (ein Exemplar in der Fürstl. Stolberg.
Bibliothek zu Wernigerode) Einiges mitgetheilt. Er bezeichnet dortselbst den Kernpunkt
seiner Visitation: „. . . . welcher gestald die nechste visitation in der löblichen herrschaft
Wernigerode von mir angefangen und mit gottes hülfe volbracht ist, darin ich unter andern
punkten fürnemlich die lere des heiligen catechismi getrieben, und auch sampt andern be-
nachbarten pfarnern hinförter wöchentlich mit allem vleis und treuen zu üben und zu treiben,
vermanet und befohlen habe . Damit aber die übung des heiligen catechismi .
desto fruchtbarlicher getrieben werden und fortgehen möchte, habe ich in gehaltener visitation
neben andern lehren und vermanungen, beide den pfarnern und auch den zuhörern angezeigt,
was man für gemeine fürneme leren in jedem stücke des heiligen catechismi lernen und merken
sollte.“ Diese „Erklärung“ habe so gefallen, dass er sie auf Ansuchen ausgearbeitet habe und
herausgebe. In demselben Jahre erschien von Oemler auch ein „Kurzer bericht von der
christlichen kirchenbeicht“ (Exemplar in der Fürstl. Bibliothek zu Wernigerode).
Von eigenen kirchlichen Ordnungen wissen wir nichts. Die Archive von Wernigerode
und Stolberg bieten für das 16. Jahrhundert verschwindend wenig. Im Jahre 1592 wurde
für Stolberg-Wernigerode der Entwurf einer Kirchen-Ordnung ausgearbeitet. Derselbe blieb
aber nur Entwurf, kommt also hier weiter nicht in Betracht. (Er befindet sich im Fürstlichen
Archive zu Wernigerode.)
Im Jahre 1563 publicirte Graf Ludwig zu Stolberg die Ordnung Wolfgang’s von Zwei-
brücken von 1557 für seine wetterauischen Lande. Vgl. Jacobs, in der Allgem. D. Biographie
36, 341 unter Graf Ludwig.
Endlich seien noch erwähnt: „Die Statuten der Stadt Stolberg“, welche Förste-
mann in: Neue Mittheilungen aus dem Bereiche historisch-antiquarischer Forschungen, Bd. 6,
Heft 1, S. 62 ff. mittheilt. Dieselben gehören offenbar in den Rahmen der Ordnungen, wie sie
im inneren Zusammenhange mit der Reformation Harzgrafen und Harzstädte um die Mitte des
16. Jahrhunderts mehrfach erliessen. So vgl. die Ordnung für Blankenburg nach 1545; vgl.
Jacobs, in: Zeitschr. des Harzvereins, 1902, S. 286 (s. unten unter Regenstein) und die Hoch-
zeits-Ordnungen (das sind Luxus-Ordnungen) von Stolberg und von Halberstadt in: Zeitschr.
des Harzvereins, 1883, S. 370 ff. Graf Wolfgang von Stolberg sandte dem Rath der Stadt
Wernigerode diese Hochzeits-Ordnung um 1544—1546 zu, „sich darnach zu richten oder auch
abzuändern“. Als Beispiel wollen wir aus der von Förstemann veröffentlichten Ordnung der
Stadt Stolberg den ersten Artikel abdrucken. (Nr. 42.)
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

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