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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0291
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Die Grafschaft Henneberg.

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mit welcher der Landesherr bei der Ausarbeitung und der endlichen Erledigung verfuhr. Die
bisherigen Darstellungen sind widerspruchsvoll und ungenau. Es kommt dies daher, dass
nicht genügende Archivstudien gemacht worden sind. Eine eingehende Darstellung würde uns
aber weit über den Rahmen einer Einleitung hinausführen. Wir geben auf Grund der Akten
des Henneberger Gem.-Archivs nur folgenden kurzen Abriss.
Im Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2, Nr. 12 (abschriftlich auch in Juncker, Ehre)
finden wir eine „Wahrhaftige und eigentliche erzählung wie es mit der kirchenagende procedirt
und verfahren“. Das ist eine officielle Darstellung von der Seite der Fürsten zu Zwecken der
Rechtfertigung in den (gleich zu nennenden) Strecken’schen Wirren. Der Fürst habe, so heisst
es hier, „vor etlichen Jahren“ seinen Superintendenten und vornehmsten Theologen den Auftrag
ertheilt, zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ceremonien über eine Kirchen-Ordnung
zu berathen. Den Theologen habe der Fürst seinen Bruder Poppo zugeordnet. Das Ergebniss
sei aber ganz unbefriedigend gewesen, da der Ceremonien noch mehr geworden wären. Der
Fürst habe sich nunmehr abgesondert. Die Theologen hätten aber weiter berathen und einen
Entwurf überreicht. Derselbe habe aber dem Fürsten ebenfalls missfallen, weswegen die Theo-
logen dem Fürsten das Weitere überlassen hätten. Nunmehr habe der Fürst „langer dann für
etlich und zwanzig jahre“ das Werk in die Hand genommen und einen Entwurf im Geheimen
ausarbeiten und an auswärtige Theologen senden lassen. Zuerst im Geheimen, weil damals
ein „Missverstand“ zwischen ihm und dem Superintendenten Fischer gewesen sei. Dieser habe
aber doch von der Sache erfahren und darum habe der Fürst ihm den Entwurf auch mit-
getheilt; er habe auch thatsächlich Verbesserungen vorgenommen, nachher aber die Sache
liegen lassen, ja sogar Verdächtigungen ausgestreut. Der Fürst habe deswegen auf Fischer ganz
verzichtet und von auswärts Rath geholt. — (Soweit zunächst der officielle Bericht!)
Die Einzelheiten dieses zusammenfassenden Berichtes erhalten ihre Bestätigung durch
die Akten des Archivs. So finden wir im Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2, Nr. 2 ein Originalschreiben
der Superintendenten Christoph Fischer, Mauricius Carolus, Basilius Unger von Freitag nach Vin-
cula Petri (7. August) 1556, worin sie dem Fürsten anzeigen, dass sie den Befehl zur Publi-
kation der Agende erhalten, auch ihren Pfarrern die Agende vorgelesen hätten, von jedem ein-
zelnen Pfarrer schriftlichen Bericht darüber erwarteten, inzwischen aber sich als die drei Super-
intendenten zusammengethan hätten und nicht unterlassen wollten, ihre Bedenken geltend zu
machen.
Der Fürst hatte unter dem 1. August 1556 einen klaren Befehl ergehen lassen, ohne
Weiterungen die gestellte Agende von der Kanzel dem Volke zu verlesen. Von dieser fürst-
lichen Agende von 1556 weiss man sonst nichts. Jedenfalls stand der Fürst von seiner Agende
zunächst ab und inscenirte neue Vorarbeiten.
Vom 6. Januar 1558 finden wir ein Schreiben des Fürsten an Mörlin in Coburg, worin
er um Mittheilung der Kirchen-Ordnung des Herzogs von Sachsen bittet, weil er selbst eine
Ordnung verfassen lassen wolle (Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2, Nr. 2). Um diese Zeit muss
der Fürst auch die später öfter von ihm erwähnten Gutachten von Brenz (der am 11. Sept.
1570 starb) und Anderen eingeholt haben. (Eine Skizze des Gutachtens von Brenz findet sich
im Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2, Nr. 2.)
Endlich ertheilte er seinem Superintendenten Fischer und einigen anderen Pfarrern den
Auftrag, zu einer Synode in Schmalkalden sich zu versammeln und über eine Kirchen-Ordnung
zu berathen. Als Versammlungstag wurde der 5. Juni 1560 angesetzt. Der Fürst ordnete
seinen Bruder Poppo an seiner statt zu dieser Conferenz. Die darüber zwischen den fürstlichen
Brüdern gewechselte Correspondenz findet sich im Henneberg. Gem.-Archiv.
Was dort in Schmalkalden beschlossen wurde, muss aber wegen der geplanten Weit-
 
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