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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0309
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48. Visitations- und Consistorial-Ordnung. 1574. 1577.

295

Es sollen auch unsere buchführer, so oft sie
neue bücher bringen, selbige dem pfarherr des
orts zu wissen machen, und ehe sie die verkaufen,
zuvor besichtigen lassen, damit nicht sectirische
oder sonsten schädliche bücher in unser fürsten-
thumb eingeschoben werden.
Zum letzten [wird weitere Regelung vor-
behalten].
Von dem ort und zeit, wo und wan man
kirchengericht oder rath halten soll.
Ort: „bei unserer hofhaltunge und wo die
canzlei samt iren vornemen räthen in esse ge-
halten werde“.
[Es folgen 2 durchstrichene Seiten, dafür auf
einem eingelegten Zettel folgender Satz, den auch
Juncker, wenn auch nicht völlig überein-
stimmend, mittheilt:]
Was die zeit betrifft, so wollen wir, dass
alle wochen unsere verordnete kirchen räthe auf
einen gewissen tag, vornemlich auf ziestag (oder
mittwochen) zusammen kommen, und allda die
händel, so die vergangene wochen einkommen,
durch den secretarium des kirchen raths für-
getragen und verrichtet werde.
[Bei Gefahr im Verzuge und nicht allzu
grosser Wichtigkeit der Angelegenheit sollen die
gerade anwesenden Mitglieder allein sofort ent-
scheiden.]
Von den zweien synodis, die durch
unsern kirchenrath jerlich gehalten
werden sollen.
[Das Folgende ist auf einem eingelegten
Blatte geschrieben, an Stelle des früheren Textes,
der durchstrichen ist.]
Wenn dann die decani visitirt, sollen sie ir
protokoll daheimen furderlich abschreiben und das
ein exemplar bei sich behalten, damit sie selbigs
in nechster visitation widerumb zugebrauchen und
darinnen zusehen, was verbessert oder nicht ver-
bessert sei. Das andere exemplar sollen sie un-
gefehrlich vierzehn tag vor dem synodo zur
canzlei schicken, da dann die vier theologi, so
zum kirchenrath verordent, selbige under sich
theilen und jeder aus seinem theil ein auszug
machen deren hendel, so in den synodum gehörig,
und der sachen wert, das der synodus damit be-
mühet werde, und soll nichts destoweniger des
decani protocoll, daraus der auszug gemacht, auch
bei der canzlei bleiben, damit man selbigs bei
der hand habe und jeder zeit sich ferners berichts
daraus erholen kann.
Was nun in dem auszug also abgelesen, dar-
von soll in synodo nach notturft berathschlagt

und des synodi undertheniges bedenken neben an
rand verzeichnet werden.
So dann diser gestalt durch alle stett und
flecken im synodo durchgangen, soll alsdann uns
selbiger synodus zugestellt werden, uns darinnen
zu versehen und gnedig zu approbiren, oder, da
wir in einem oder dem andern eins sondern be-
denkens, die verordente personen des kirchenraths
ferner darüber zu hören und uns entlich darauf
zu resolviren.
Welche decreta nun von uns approbirt, die
soll der secretarius des kirchenraths förderlich
aufschreiben und uns oder unserem Statthalter oder
verordenten rethen zu underschreiben zufertigen,
damit, was im synodo beschlossen, fürderlich ins
werk gerichtet werde.
Norma, nach welcher im consistorio
beide die lehr und ausserliche dis-
ciplin , samt der kirchen regierung an-
gestellet und gerichtet werden soll.
Auf dass aber uns, oder auch unser con-
sistorium niemand der billigkeit nach in dem ver-
dacht haben möge, als ob wir neuerung oder
zerrüttung der kirchen vorhetten und suchten,
obligiren und referiren wir uns hiemit selber, in
allen sachen, die christl. lehr und glauben be-
treffend, allein auf gottes wort, wie dasselbe in
prophetischen, der aposteln und evangelisten
schriften verfasset, desgleichen auf die drei uralten
haupt symbola, augspurgische confession, apologia,
schmalkaldische artikel, den kleinen und grossen
catechismum Lutheri, als die dem göttlichen worte
gemess, und aus demselbigen genommen. Wir wollen
auch ernstlich und unnachlässig, dass unsre
kirchenräthe eben dergleichen nach dieser norma
die lehr unsrer herrschaft kirchen, inmassen sie
auch aus gnaden des allmechtigen lieben gottes
bisher einträchtig als im schwange gangen, noch-
mals anrichten, mit gleichen gnaden des treuen
gottes und seines h. geistes erhalten und fort-
pflanzen, dargegen aber alles dasjenige, was inner-
halb oder ausserhalb der herrschaft diesem ex-
presse oder tacite in den buchstaben, verstand
oder folge, zuwider, verwerfen und aus der kirchen
unserer herrschaft durch kraft und gnade des heil.
geistes mit höchsten ernst und eifer getreulich ab-
schaffen sollen.
[Die äusserliche Zucht soll gehandhabt werden
nach Gottes Wort, beschriebenen weltlichen Rechten,
auch den speciellen landesfürstlichen Mandaten.
„Die gubernation“ der Kirchen soll nach Gottes
Wort, „erster und alter kirchen gebrauch" und
nach den Ratschlägen Luther' s geführt werden.
 
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