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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0382
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368

Die mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt).

collegen gehalten werden wie bevor, alleine, dass
in der ordnung der licentiatus Gall die erste
session und stelle als der senior, den der herr mag.
Melchior, folgends m. Erbenig, und so fortan haben
und halten sollen.
3. Quomodo in constitutionibus dogma-
ticis procedendum; deliberationes in
rebus theologicis.
Und sollen nunmehr und in zukunft die herren
des ministerii, wann theologische und dogmatische
händel vorfallen, für sich alleine uf erfordern des
senioris zusammenkommen und vorgetragenen
händeln und sachen christlich, gottfürchtig, fried-
sam und mit bescheidenheit einer nach dem andern
und ihre meinung offenbaren, und soll keiner dem
andern, ehe dann die ordnung ihn erlangt, ein-
reden, wie bis dahero von etlichen soll geschehen
sein, dann solches nicht allein ein übelstand ist,
besondern es macht und bringt auch allerlei ver-
bitterung und benachtheilung.
[Am Rande: Adhibitis politicis.] Deme auch
allen vorzukommen, so wollen wir in nach gelegen-
heit und in fall der not, auch solchen versamlungen
und theologicis deliberationibus etzliche unsers
mittels darzu ordnen, die fleisige achtung darauf
haben, dass es alles göttlichem worte und dieser
ordnung gemäss, christlich, friedsam und erbarlich
verrichtet und gehandelt werden möge.
4. De loco publicorum examinum.
Wir wollen auch zuforder, dass die examina
an keinem andern orte, dann zu der augustiner
schule, daselbst einen jeden, wer da will, hinein-
zugehen und dieselbe examina anzuhören, bevor-
stehen, gehalten werden.
5. Modus sopiendi lites exortas, si quis
desideret aliquid in altero.
Wir haben sie auch fleissig erinnert, ver-
mahnet und mit ernst untersaget, do etwas in
künftiger zeit vorfallen würde, dass einer dem
andern an der lehre oder an dem leben mangel
und fehl zu haben vermeinet, dass zu verhütung
gefehrlicher und besorglicher weitläufigkeit, ehe
dann es weiter ausgebreitet und unter den ge-
meinen mann gebracht werde, erstlich einer mit
dem andern brüderlich und freundlich sich darvon
unterreden wolle, dass er auch zum andern etz-
liche aus dem ministerio und dessen mittels oder
auch nach gelegenheit das ganze ministerium dar-
zu zihe.
Ferner zum dritten, da es von nöten auch
die kirchväter adhibiren und folgendes da es nach-
dem allen die not erfordert und jetzt erzehlten
mitel den sachen nicht könte noch wolte gebühr-

liche mass gegeben werden, durch die kirchvater
an uns den rath als die hohe obrigkeit gelangen
und gebracht werden möge.
6. De causis matrimonialibus.
Dieweil auch bis daher der ehesachen halber,
wegen der noch zum theil dieses orts noch haf-
tender päbstlichen beschwerungen, dardurch wir
zu einem ordentlichen consistorio nach zeit nicht
wol füglich kommen können allerlei confusion,
müssverstand und gefährlichkeiten zugetragen;
auch die armen geängsten gewissen oftmals mit
leibes und seelen gefahr höchlichen betrübet und
beschweret worden : So wollen, ordnen und befehlen
wir hiermit und in kraft dieser ordnung, dass
ungeachtet, was für disputationes bei den gelährten
und wem und wohin die ehesachen gehören zu
befinden, hiehero das ganze ministerium beneben
zuziehung derer jederzeit verordneten kirchvätern,
vorgemelten beiwohnen, dieselbe verrichten, und
soviel müglichen gütlichen behandeln und beilegen
sollen, doch folgender masse:
Primum ad conciliationem vocandi.
Erstlichen da ehe und gewissens sachen, die
weren geschaffen, wie sie wollen, vorfielen, welche
gütliche handlung bedürftig, auch in der güte ver-
hoffentlich möchten ohne verletzung der gewissen
beigeleget werden, sollen unsere jetzt gemelde
darzu verordnete an müglichen fleiss, die parten
in der güte zu vergleichen, nichts erwinden lassen.
Zum andern [am Rande: Si illa deficit], da
aber die güte enstünde (sic!) oder da die sachen
an ihnen selber also gewandt, dass sie zu recht
gedeien und nach rechtlichen erkändnüss müssen
entschieden werden, und es aber an deme, dass
gemeiniglichen solche sachen dermassen prolon-
giret, das nicht nötig, weitläuftigen oder sonst ge-
meinen rechts process anzustellen, sondern mögen
darin de simplici et plano procediren [am Rande:
Jure summario procedendum], sollen unsere darzu
deputirte und verordnete darinnen weitläuftigkeit
auch meiden, und da die sache nicht sogar ver-
wirret, dass sie konnen summarie in eine frage
gestellet werden, auf dem fall die sache wol ein-
nehmen, und darauf das factum und merita causae
in eine frage stellen und bringen, ferner den par-
teien vorhalten, ob sie darmit zufrieden oder dar-
neben etwas erinnern oder einwenden wollen und
alsdann uf beder parten unkosten, auf ein un-
verdächtig consistorium, juristen facultät oder
schöppen stuel zu versprechen überschicken. Wo-
ferne aber die sachen zu rechtlicher ausübunge
und erörterung geraten, und durch obgesagte
mittel nicht füglichen entschieden werden möchten,
auf den fall, zu verhütung vergeblicher unkosten
 
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