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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0383

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74. Formula pacificationis. Vom 30. December 1580.

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und weiterung, sollen die verordnete die parteien
folgender massen verrichten lassen:
[Am Rande: Vel per compromissum.] Nach-
dem sich irrungen und gebrechen zwischen N.
klägern an einem und N. beklagten anders theils
wegen eines ehegelöbnüs zugetragen, derowegen
sie heute dato vor uns denen von einen erbarn
rate zu denen ehesachen verordneten commissarien
vorbeschieden und aber über allen angewanden
fleiss die güte nicht stattfinden wollen, aber die
sachen also geschaffen, dass sie an der güte noch
durch eine rechtsfrage und belernung eines urthels
sobald nicht haben können entschieden werden,
als sind bede theile mit ihrer selbstbewilligung
zu recht verfasset wie folget: [am Rande: Actor
libellum edat intra quaterdenam]. Dass kläger
seine klage innerhalb vierzehn tagen gezweifacht
bei uns den commissarien gerichtlichen einlegen,
darvon soll dem beklagten die eine abschrift von
der klage zugeschicket, und von der zeit an er
solche empfehet gleiche frist als vierzehen tage
zugelassen sein [am Rande: Reus intra totidem
dies excipiat et simul in eventum litem con-
testetur], auf dass er darwider seine exceptiones
dilatorias, ob er deren etzliche vorzuwenden hätte,
zusamt der litis contestation und antwort auf die
klage auf einmal, auch gedoppelt, einbringen,
darauf [am Rande: Actor replicet] alsdann kläger
seine replicam wieder gezweifacht und in vierzehen
tagen, und beklagter [am Rande: Reus duplicet,
absque novitate] ferner seine duplicam in gleicher
frist, jeglicher bei verlust des satzes, einwenden,
und soll also jeder mit zweien sätzen seine not-
durft deduciren und zum urtheil beschliessen,
doch dass im letzten satze keine neuerung ein-,
geführet werde. [Am Rande : Acta transmittentur
ad collegium sapientum.] Solche acten sollen her-
nach auf der parteien unkosten zum versprechen
überschicket werden, da auch beweisung den parten
zu verführen uferlegt, sollen dieselben in sechs
wochen und dreien tagen, wie gebräuchlich, soviel
an dem zeugführen ist, vollführen, wieder mit
zweien sätzen abgewechsleter weise solches zu dis-
putiren abgesetzter massen zugelassen werden, und
weil es bei der obrigkeit stehet in solchen privi-
legirten sachen summarie oder servato juris ordine
zu procediren, welchen wir darnach uf überschickte
fragen oder acten gesprochenen urteln von den
commissarien oder parteien was weiter gelanget
oder gesuchet nach gelegenheit und umbstand der
handel uns unverweisslich zu bezeigen wissen.
Dieweil auch sonderliche und gewisse tage
zu solchen handlungen zu ernennen und zu be-
stimmen und wegen vielen schreibens einen schreiber
anzuordnen von nöten, als wollen wir den dinstag
und donnerstag darzu benant, auch den verordneten
commissarien freigelassen haben, einen aus ihren
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

mitteln, so die acten mit fleiss registriren und auf-
zeichnen wird, zu ernennen und anzuordnen.
8. Extra judici aliter nihil esse de-
cernendum.
Wir wollen auch, das unser senior und sonsten
von denen verordneten commissarien vor sich
alleine und ohne rat und wissen und meinung der
andern allen oder des mehren theils ausserhalb
des ordentlichen orts der zusammenkunft nicht
decisive oder schliesslichen den parteien rate,
sondern es sollen alle parteien an die ordentliche
stelle und zeit gewiesen, und von solchen händeln
communicato concilio nach noturft geredet und
gehandelt, und was von ihnen allerseits beschlossen
in ein besonder handelbuch eingeschriben und
einverleibet werden.
9. De malitiosis desertoribus quomodo
in causa desertionis procedendum.
Wann dann auch bis daher vielfältige klagen
vor uns kommen, wie etzliche eheleute aus lauterem
vorwitz, muthwillen und frevel von ihren ehe-
gemahlen laufen und viel jahr im elend sitzen
lassen, darmit nun in diesem fall dem unschuldigen
theil in seinem gewissen auch geraten und gedienet
sein möchte, so sollen dieselben malitiosi deser-
tores, nachdem sie zwei oder drei jahr aussen-
blieben und sich in der zeit nicht wiederfinden
lassen wollen, auf gebührliche ansuchung des un-
schuldigen theils vor dem pfarrherrn, in welcher
der malitiosus desertor oder sein verlassen ehe-
genossen häuslichen wohnet, öffentlich von der
canzel oder auch dem orte, da die persona desertrix
bürtig oder vermutlich wesentlich sich aufhalte,
auf einen genugsamen geraumen terminum vor
den deputirten herrn commissarien insiegel und
secret, so sie zur denen und gerichtlichen noturften
haben und brauchen sollen, an kirchenthüren öffent-
lichen drei sontage nach einander angeschlagen
werden. Würde er nun gehorsamlich erscheinen,
so hette es seine im rechten gewisse wege; do er
aber auf solchen angesetzten termin verechtlichen
aussenbleiben würde, so soll er anderweit zum
überfluss ad purgandam contumaciam mit angehefter
commination, wo er auf jetzt gemelten termin un-
gehorsamlich aussenbleiben würde, dass nichts-
destoweniger ergehen solle, was sich nach gelegen-
heit dieser sache gebührete, gleicher gestalt citiret
werden, würde er nun abermal ungehorsamlichen
aussenbleiben, so soll und mag er alsdann zum
dritten mal zur anhörung des urthels und seiner
desertion erklärung angesetzter massen endlichen
vorgeladen werden, und da er nicht erscheinen,
sondern wie zuvor aussenbleiben, für einen offent-
lichen und mutwilligen desertoren seines weibes
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