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Die mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt).
erkleret und der unschuldige theil von ihme der
eheverpflichtung halber ledig gezehlt ihme auch
zu rettung seines gewissens sich anderweit zu-
verehelichen, doch mit rat seines seelsorgers, der
obrigkeit oder freundschaft und dass sie das ehe-
lich beilager ohne gepräng und öffentlicher solleni-
tät aus bewegender ursachen unterlassen erläubet
sein. — Dargegen wir uns gegen den boshaftigen
desertorem oder desertricem mit gebührender strafe
zu bezeigen wissen wollen, denn unsere meinung
nicht ist, dieselben bei uns oder in unsern ge-
bieten zu dulden, noch einigen unterschleif nach-
zugeben.
10. Magnifica promissio ampl. senatus.
Bei dieser jetzo erzehlten vereinigung, ge-
troffenen ordnung und satzung hat ein erbarer rat
sich erkleret, dass sie als christliche obrigkeit dar-
über ex officio mit ernst und gutem fleiss zuhalten,
das ministerium und alle darzu gehörige personen
gebührlichen schützen und handhaben, sie sämbt-
lichen und sonderlichen lieben ehren und fördern,
auch am gebührlichen einsehen execution und
hülfe nichts erwinden lassen.
11. Ministerii debita repromissio.
Dargegen das ministerium hinwiederum zu-
gesagt und angelobt, einem erbaren rate, als irer
ordentlichen und christlichen obrigkeit, gebührliche
reverenz und obedienz zu erzeigen, auch dasjenige,
so an sie von bösen missgünstigen leuten wider
e. e. rats und der ihrigen oftmals gelanget, darmit
nicht sobald unerhörter sachen und ohne genug-
samen gegenbericht auf die canzeln, dahin solche
händel nicht gehören, wie von etzlichen bis daher
geschehen, gebracht werden.
12. Officium pastorum, επανοςθωτιχον.
Dardurch wollen wir aber ihren gebührlichen
notwendigen christlichen strafamts, wie das nach
anweisung der h. schrift ihnen gebühret, nichts
vorgegriffen noch genommen haben, welches alles
dann sie sämbtlichen und sonderlichen mit hand-
gelöbnis treulich zu halten und dem allen also
nachzusetzen uns zugesaget, auch darauf einer dem
andern und uns e. e. raths und uns aus desselben
mitteln zugeordneten personen und obristen, als
er Andreas Schulzemeister, er Sever Milwitz, er
Rudolf Ziegler, er Jacob Naftzer, er Nicolaus
Keyser, Georg Lassmann und Wilhelm Fechen,
beide der rechte doctorn und syndicen die hände
geben.
Zu urkunde und steter fester haltung ist
solches alles schriftlichen verfasset und mit e. e.
rats secret und eines jeden eigenen handschrift
bekräftiget, geschehen in Erfurt freitag den 30. de-
cembr. anno 1580.
Dieweil auch m. Melchior Wedmann sich be-
schwert vermerkt, vor lic. Gallen der gestalt wie
in der formula concordiae begriffen sich fordern
zulassen; als wird solcher punkt dahin erkleret,
dass wo er also erfordert würde, ihme ohne einige
gefahr frei stehen soll zu erscheinen oder nicht,
hinwiederum solle es auch dem seniorn bevorstehen
zu den künftigen versamlungen den herrn Melchiorn
zu fordern oder auszurlassen. Signatum anno et
die in formula pacificationis.
Licentiat Gall.
M. Wedmann.
M. Nicolaus Erbenius.
Johann Eckel.
Johann Hering.
Bartholdus Sprocovius.
Theodoricus Geringius.
M. Wilhelm Königrodt past. S. Thomae.
Caspar Läuffer.
Adolarius Praetorius.
Volcmarus Cremerus.
Valentinus Pilgram.
Nicolaus Laute.
Valentinus Nicolai.
Sebast. Hugius.
Franciscus Gersbach.
75. Der stadt Erfurt erneuerte policei und andere ordnung, sampt erklerung etlicher fäll, wie es darinnen
auf irem rathause und bei iren unterthanen auf dem lande gehalten werden sol. 1583.
[Nach dem Drucke: Titelblatt mit der Jahreszahl 1583 und einem schönen Wappen der Stadt Erfurt; am
Schlusse: Gedruckt zu Erfurt durch Melchior Sachsen.]
Wir rathsmeistere und rath der stad Erfurt,
fügen allen und jeden unsern unterthanen, ein-
wonern und denen, so unserer obrigkeit und ge-
bieten unterworfen sind, hiemit zu wissen. Dem-
nach gott der allmechtige aus sonderlicher gnediger
erbarmung uns bis daher eine gute zeit das licht
seines heiligen, allein selig machenden worts hell
und klar scheinen lassen, wir derowegen billich
seiner göttlichen allmacht, nicht allein von grund
unsers herzens loben und danken, sondern auch
unsere dankbarkeit mit einem busfertigen, christ-
lichen leben und wandel zu beweisen verpflichtet,
dieweil aber nicht geringer fehl und mangel
daran im werk und in der that doher befunden,
in dem nicht allein der meiste teil in grosser un-
busfertiger, ruchloser sicherheit und uppigkeit,
beides mit verachtunge göttliches worts und ubung
aller hand groben sünden, schanden und lastern
Die mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt).
erkleret und der unschuldige theil von ihme der
eheverpflichtung halber ledig gezehlt ihme auch
zu rettung seines gewissens sich anderweit zu-
verehelichen, doch mit rat seines seelsorgers, der
obrigkeit oder freundschaft und dass sie das ehe-
lich beilager ohne gepräng und öffentlicher solleni-
tät aus bewegender ursachen unterlassen erläubet
sein. — Dargegen wir uns gegen den boshaftigen
desertorem oder desertricem mit gebührender strafe
zu bezeigen wissen wollen, denn unsere meinung
nicht ist, dieselben bei uns oder in unsern ge-
bieten zu dulden, noch einigen unterschleif nach-
zugeben.
10. Magnifica promissio ampl. senatus.
Bei dieser jetzo erzehlten vereinigung, ge-
troffenen ordnung und satzung hat ein erbarer rat
sich erkleret, dass sie als christliche obrigkeit dar-
über ex officio mit ernst und gutem fleiss zuhalten,
das ministerium und alle darzu gehörige personen
gebührlichen schützen und handhaben, sie sämbt-
lichen und sonderlichen lieben ehren und fördern,
auch am gebührlichen einsehen execution und
hülfe nichts erwinden lassen.
11. Ministerii debita repromissio.
Dargegen das ministerium hinwiederum zu-
gesagt und angelobt, einem erbaren rate, als irer
ordentlichen und christlichen obrigkeit, gebührliche
reverenz und obedienz zu erzeigen, auch dasjenige,
so an sie von bösen missgünstigen leuten wider
e. e. rats und der ihrigen oftmals gelanget, darmit
nicht sobald unerhörter sachen und ohne genug-
samen gegenbericht auf die canzeln, dahin solche
händel nicht gehören, wie von etzlichen bis daher
geschehen, gebracht werden.
12. Officium pastorum, επανοςθωτιχον.
Dardurch wollen wir aber ihren gebührlichen
notwendigen christlichen strafamts, wie das nach
anweisung der h. schrift ihnen gebühret, nichts
vorgegriffen noch genommen haben, welches alles
dann sie sämbtlichen und sonderlichen mit hand-
gelöbnis treulich zu halten und dem allen also
nachzusetzen uns zugesaget, auch darauf einer dem
andern und uns e. e. raths und uns aus desselben
mitteln zugeordneten personen und obristen, als
er Andreas Schulzemeister, er Sever Milwitz, er
Rudolf Ziegler, er Jacob Naftzer, er Nicolaus
Keyser, Georg Lassmann und Wilhelm Fechen,
beide der rechte doctorn und syndicen die hände
geben.
Zu urkunde und steter fester haltung ist
solches alles schriftlichen verfasset und mit e. e.
rats secret und eines jeden eigenen handschrift
bekräftiget, geschehen in Erfurt freitag den 30. de-
cembr. anno 1580.
Dieweil auch m. Melchior Wedmann sich be-
schwert vermerkt, vor lic. Gallen der gestalt wie
in der formula concordiae begriffen sich fordern
zulassen; als wird solcher punkt dahin erkleret,
dass wo er also erfordert würde, ihme ohne einige
gefahr frei stehen soll zu erscheinen oder nicht,
hinwiederum solle es auch dem seniorn bevorstehen
zu den künftigen versamlungen den herrn Melchiorn
zu fordern oder auszurlassen. Signatum anno et
die in formula pacificationis.
Licentiat Gall.
M. Wedmann.
M. Nicolaus Erbenius.
Johann Eckel.
Johann Hering.
Bartholdus Sprocovius.
Theodoricus Geringius.
M. Wilhelm Königrodt past. S. Thomae.
Caspar Läuffer.
Adolarius Praetorius.
Volcmarus Cremerus.
Valentinus Pilgram.
Nicolaus Laute.
Valentinus Nicolai.
Sebast. Hugius.
Franciscus Gersbach.
75. Der stadt Erfurt erneuerte policei und andere ordnung, sampt erklerung etlicher fäll, wie es darinnen
auf irem rathause und bei iren unterthanen auf dem lande gehalten werden sol. 1583.
[Nach dem Drucke: Titelblatt mit der Jahreszahl 1583 und einem schönen Wappen der Stadt Erfurt; am
Schlusse: Gedruckt zu Erfurt durch Melchior Sachsen.]
Wir rathsmeistere und rath der stad Erfurt,
fügen allen und jeden unsern unterthanen, ein-
wonern und denen, so unserer obrigkeit und ge-
bieten unterworfen sind, hiemit zu wissen. Dem-
nach gott der allmechtige aus sonderlicher gnediger
erbarmung uns bis daher eine gute zeit das licht
seines heiligen, allein selig machenden worts hell
und klar scheinen lassen, wir derowegen billich
seiner göttlichen allmacht, nicht allein von grund
unsers herzens loben und danken, sondern auch
unsere dankbarkeit mit einem busfertigen, christ-
lichen leben und wandel zu beweisen verpflichtet,
dieweil aber nicht geringer fehl und mangel
daran im werk und in der that doher befunden,
in dem nicht allein der meiste teil in grosser un-
busfertiger, ruchloser sicherheit und uppigkeit,
beides mit verachtunge göttliches worts und ubung
aller hand groben sünden, schanden und lastern