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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0479
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Das Bisthum Halberstadt.

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Sie befindet sich dort in mehreren Exemplaren. So in A. 16, Nr. 113, Kirchenvisi-
tation de anno 1588/1589 (eine Vorarbeit dazu A. Rep. 13, 854a, frühere Bezeichnung: A. 50, VI,
Nr. 16). Ich drucke nach A. 16, Nr. 113, Bl. 1—27a.
Wenn in dieser Visitationsinstruktion von einer „gewissen Agende und bisher gebräuch-
lichen Agende“ gesprochen wird, welche Erzbischof Sigismund bei der jüngst gehaltenen Visi-
tation an alle Pfarren habe übergeben und verordnen lassen, so ist darunter die sogenannte
Wittenberger, richtiger Mecklenburger Kirchen-Ordnung von 1552, in der Ausgabe von 1559 zu
verstehen, welche Sigismund in der That als die massgebende Agende bezeichnet hatte. (S. unter
Magdeburg.) Trotz dieser wiederholten landesherrlichen Anweisungen behaupteten doch die Pfarrer,
wie ja im ganzen 16. Jahrhundert, in der Auswahl ihrer Agenden grosse Freiheit. Und als
der mit dem kirchlichen Organisationswerk betraute schwedische Gesandte, Dr. Botvidi, am
7. Mai 1632 die Stände in Halberstadt fragte, ob man im Halberstädtischen jemals eine all-
gemeine, einheitliche Gottesdienst-Ordnung besessen habe, wurde dies verneint und hervor-
gehoben, dass es den Pastoren freigestanden habe, die wittenbergische, oder die sächsische, oder
die braunschweigische, oder eine andere Agende zu benutzen. (Vgl. Jacobs, a. a. O. S. 195;
Arndt, in: Deutsche Zeitschrift für Kirchenrecht 11, 252.) Über die Durchführung der Visi-
tation vom April bis zum October 1589 vgl. Langenbeck, a. a. O. S. 69 ff., und Nebe,
a. a. O. S. 29 ff.
Von den Ordnungen, welche bei Gelegenheit der Visitation gegeben bezw. von den Ge-
meinden, die zumeist schon autonom vorgegangen waren, überreicht wurden, hebe ich aus den
Akten des Magdeburger Staatsarchivs folgende hervor:
Für Aschersleben: Aus A. 16, Nr. 113, Bl. 49: „Christliche Artikel und Bericht
für Aschersleben“ [übergeben vom Rathe am 8. und 9. April 1589]. (Der Abdruck bei
Nebe S. 200 ist nicht genau.) Ebenda Bl. 62 wird eine Kirchenagende, „deren sich der
Rath mit dem Ministerium anno 1575 verglichen“, überreicht (abgedruckt bei Nebe S. 206).
Bl. 86 ff. eine lateinische Schul-Ordnung [Nebe S. 199]. Dieselben Ordnungen finden sich auch
im Staatsarchiv Magdeburg, Kultusarchiv, Nr. 2486, Bl. 26 ff.
Für Croppenstedt: Eodem Bl. 237 ff. eine Schul-Ordnung.
Für Wegeleben: Eodem Bl. 323 ff. eine Schul-Ordnung.
Für Halberstadt: Eodem Bl. 405 ff. drei verschiedene Schul-Ordnungen (Bl. 451 ff.,
497 ff., 521 ff.).
Für Hornburg: Eodem Bl. 646 eine Schul-Ordnung (s. Nebe S. 118).
Für Osterwieck: Eodem Bl. 718 ff. eine Schul-Ordnung (s. Nebe S. 108).
Für Stötterlingburg: Bl. 693 eine Schul-Ordnung (Nebe S. 99).
In Magdeburg, Staatsarchiv, A. 13, Nr. 855 finden wir nochmals die Schul-Ordnungen
für Croppenstedt (Nebe S. 173), Osterwieck, Wegeleben (Nebe S. 178), und Stötterlingburg.
Ausserdem eine Schul-Ordnung für Schwanebeck und einen kleinen lateinischen Schul-
lehrplan für Ermsleben (Nebe S. 255).
Weiter aber eine Kirchen-Ordnung für Croppenstedt (Nebe bringt darüber
a. a. O. S. 169 eine kurze Notiz).
Endlich enthält dasselbe Aktenstück Bl. 1 ff. einige „Beschwerungspunkte“, welche der
Rath von Halberstadt am 27. Mai 1589 den Visitatoren übergab; eine ähnliche Eingabe des
Rathes wegen Mängel im Kirchenwesen nach geschehener Visitation 1588 findet sich in
Magdeburg, St.A., Halberstadt II, 855.
Die Visitations-Protokolle und -Akten beschäftigen sich im Übrigen vorwiegend mit
finanziellen Regelungen. Es kommen somit, da wir die Schul-Ordnungen nicht abdrucken wollen,
für uns nur die Ordnungen für Aschersleben und Croppenstedt in Betracht. Vgl. unter
den betreffenden Städten.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

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