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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0480

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Das Bisthum Halberstadt.

Die letzten Reste des alten Kirchenwesens" hatten sich in den Stiftskirchen und den
Klöstern erhalten. Bischof Julius ging auch dagegen vor. Im Dom wurde am 21. September
1591 die erste evangelische Predigt gehalten; ihm folgten bald das Pauls- und Moritz-Stift.
Im Liebfrauen-Stift dagegen fand die erste evangelische Predigt erst am 1. Januar 1604 statt.
Die katholischen Klöster erhielten sich jedoch noch länger in ihrem Bestände.
100. Instruktion für die Visitation. Vom 8. August 1588.
[Aus Staatsarchiv zu Magdeburg, A. 16, Nr. 113.]

Instructio visitationis.
Instructio, darauf von gottes gnaden wir Heinrich
Julius bischof zu Halberstadt und herzog zu Braun-
schweig und Lüneburg etc. den ehrenvesten würdigen
und wohlgelahrten, unsern andächtigen räthen und
lieben getreuen Heinrichen von der Lühe stiftshaupt-
mann, m. Heimberto Oppichino, hofpredigern, Wip-
recht von Treskow hofmeistern, Christoffen von Hoym
erb-cämmeren, Augusten von der Asseburg, Mat-
thiassen von Veltheim, Hans Gebhard von Hoim, m.
Christof Gündermann, m. Georgio Zimmermann pfar-
herr zu Halberstadt und Aschersleben, also unsern
verordenten visitatorn eine christliche visitation in
den reformirten örtern unsern stifts Halberstadt
vorzunehmen und zue halten gnädiglich bevohlen.
Erstlich sollen sie sich ihrer gelegenheit nach
forderlichst an einem gewissen ort unsers stifts
zusammen bescheiden und von dannen in alle
unsere stedte, flecken, klöster und dörfern gemeltes
unseres stifts begehen. Ehe sie aber an einen
izlichen ort zuer stelle kommen, sollen sie ihre
ankunft einen tag oder zwene zuvor dem ampt-
mann, rathe, oder gerichtsherren daselbst, zu-
erkennen geben, damit die pfarherren, cappalanen,
schulmeister und andere kirchendiener auf ihre,
den visitatorn, ankunft verwarnet und sich ein-
heimisch halten, auch die ausrichtung desto be-
quemer bestelt werden möge.
Wann sie hernach jedes orts anlangen, sollen
die pfarhern, predigern, caplanen, schulmeister
und andern kirchendiener in beisein des ampt-
mans, raths oder gerichtsherren, wie es eines
izlichen orts gelegenheit geben wird, die ursachen
ihrer ankunft vermelden, und von ihnen anhören,
oder das concept ihrer predigten von ihnen fordern
und sich daraus mit fleiss ersehen,
Was er für einen methodum, ordnung in seinen
predigten gebrauche, was für sachen er jederzeit
handele,
ob sie zu derzeit, an dem orte, und für diese
pfarrkinder nützlich, nötig und erbaulich,
Wie er jede lehre mit gottes worte bestätige
und die zeugnüssen der heiligen schrift in seinen
predigten anziehe,
Ob er sie selbst in der heiligen schrift gelesen
und nachgeschlagen oder nurt bloss aus der po-
stillen abgeschrieben,

Ob er sie teutsch, oder lateinisch begreife
und disponire und was er in solchen allen prae-
stiren könne. Inmittels sollen sie auch befehlen,
das der pfarrher daselbst an den örten, da es ge-
legen sein wird, eine predigt vor ihnen thue,
darinnen unter andern das volk berichtet werden
soll, das diese visitation zur ehre gottes, erhaltung
unserer christlichen religion und zu erbaung und
besserung der christenheit gemeinet sei. Sollen
uns auch entschuldigen zum besten, dass wir solch
nothwendig und christlich werk der visitation,
wie gern wir unsers theils gewolt, und soviel an
uns gewesen nicht ehe hetten anstellen wollen
und halten lassen können,
Folgends sollen sie die pfarherrn und kirchen-
diener auf nachfolgende articul und dergleichen
befragen.
Der 1. articul von der vocation, lehr
und leben des kirchendieners etc.
1. Und von weme die pfarr zu lehen gehet?
2. Wie alt der kirchendiener sei?
3. Was das predig ampt für ein ambt sei?
4. Was gott fordere von einem kirchendiener?
5. Wie sie mit der haushaltung seiner geheim-
nüssen sollen umbgehen ?
6. Wie er zum predigambt berufen sei ?
7. Wie und aus was ursachen er wisse, das sein
beruf göttlich und recht sei ?
8. Wie und wo er ordinirt sei?
9. Das er sein testimonium vorlege?
10. Wie viel jahr er die pfarre gehabt?
Bei diesem artikel sollen unsere verordente visi-
tatorn ja fleissig achtung darauf haben, das ohne
ordentliche berufung sich niemand unterstehe,
öffentlich oder im winkel zu lehren oder andere
sachen, so dem kirchen ampt zustehn, ausser der
noth zu verrichten.
Das sich auch jede pfarr leute an ihren
ordentlichen pfarrherren halten, und bei ihme und
nicht anders wo der selsorge erhole.
Wie wir den gnädiges vorhabens eine sonder-
liche ordnung zumachen, wie die vocationes und
examina pastorum geschehen soll.
Wann aber bisweilen eine pfarre erledigt,
sollen die pfarrleute ohne verzug den patronum
oder lehnherren der pfarren, der das jus nominandi
 
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