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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0495
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Aschersleben. 102. Kirchen-Agenda, derer sich
2. Darauf trit der diacon, so wöchener ist,
fur den altar in der kirchen und recitiret die
funf heubtstucke des heiligen catechismi , ordine
nacheinander, ohne auslegung.
3. Darnach recitirt ein meidlein, so von der
schuelmeisterin darzu verordnet, die definitionem
dei, teutsch.
4. Nochmals trit ein ander meidlein auf, und
fraget ein anderes meidlein ein stück aus dem
catechismo mit der auslegung d. Martini Lutheri.
5. Darnach fraget (!) ein andere meidlein
auf und fraget ein ander meidlein, so auch von
der schuelmeisterin darzu verordnet, weiter ein
stuck, aus der christlichen haustafel.
6. Nach diesem fehet der diacon, so wöchener
ist, an, die kinder aus dem stuck des catechismi,
das recitirt ist, zu examiniren und darinnen mit
schönen fragen und antwort zu unterrichten.
7. Wan das examen geschehen, singet man:
„Erhalt uns herr“ etc. Darauf die collecta pro
pace und der segen.
Kindtaufe.
1. Das hochwurdige sacrament der heiligen
taufe sol mit sonderer reverenz, wie bishero, ge-
handelt werden und in der noth zu tage und nacht
willig damit sein.
2. Weil es auch neulich eingeführt, das man
die kinder in dem gewinde teufet und nicht
nackend, und aber allerlei unrath daraus oder
dardurch zubefahren, soll man die kinderlein, wie
an andern örtern und von altersherogebracht
nackend teufen, und der kuster warm wasser oder
do es noth ein kohlfeuer die hände zu wermen
haben soll, jedoch soll die zeit und noth der armen
kinderlein angesehen werden.
3. Auch soll man den kinderlein umb der
eltern sünde und unbussfertigkeit willen die taufe
nicht vorsagen, auch nicht mit der taufe lange
vorziehen.
4. Es soll auch ein gewis register, wie viel,
und wes kinder und leute, teglichen und jeder-
zeit getauft, copulirt, und im ehestande eingesegnet,
mit fleis gehalten werden, sich derer im nothfall
zugebrauchen.
Von begräbnüssen.
1. Zum ersten ist geordnet und fur gelegen
angesehen, das die, so bishero umb 8 uhr gehalten,
abgeschafft und zu mittag umb 12 uhr, desgleichen
auf den abend umb 3 uhren aus vielen und ge-
wissen und bedenklichen ursachen geschehen sollen,
das geleute auch, so um eilf schlege bishero ge-
schehen , vorbliebe, und nur alzeit ein viertel
stunde vor 12 und 3 mit einer grossen glocken,
das volk zum begrebnus zusammen berufen, aber
im austragen der leichen, das ganze geleute, nach
eines jeden stande geleutet werden.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

der rath mit dem ministerio verglichen, anno 1575. 481
2. Zum andern ist fur gelegen angesehen,
das die bestellung der leichen bei den hern prä-
dicanten stehen soll, wan es ihnen bequemlich,
doch das unter 24 stunden so leichtlich die leiche
nicht ausgetragen werden soll.
3. Zum dritten, sollen die leichpredigten aus
allerhand ursachen durchaus abgeschafft sein und
an stat deroselben die alte verordente vermahnung,
so ein generale funus, durch den hern pfarhern
bei der hauswirt oder alten leichen, und die
collecta, so man vor den heusern pflegt zulesen,
bei der kinder und jungen leute begräbnus gelesen
und die benedictio daruf gesprochen werden, damit
die leute zulange nicht aufgehalten und die jugend
in der schuelen verseumet werde1)
4. Die spenden, so bishero nach der sepultura
von etzlichen gegeben worden, soll in betracht,
das es etzliche opinione meriti gethan und thuen,
auch etzlichermassen ubel angelegt wird, vorpleiben,
und da vermuegende leute verstürben, solches in
die currend der armen schüler zu ihrer unter-
haltung gewendet, doch das davon der vierte
pfenning ins hospital S. Elisabeth soll gereicht
werden.
Weil auch die kirche je ehrlicher, dan andere
gemeine heuser soll gehalten und geehret werden,
und bishero die leute aus der Halken allerlei auf
linien an der kirchen, auch fur den thüeren hero
aufhengen, welches ein übelstand, als will ein
erbar rath, das solches abgeschafft einsehens thun.
Copulation und hochzeitpredigten.
Es sollen forthin alle hochzeitpredigten ab-
geschafft sein, braut und breutgamb mit ihren ge-
ladenen gästen nur einmal des montags und nicht
auch des sontags, wie bishero geschehen, in die
kirchen zur trauung gehen, und also des montags
die copulation und segen zugleich ohne alle pre-
digt geschehen. Dem pfarhern auch sambt dem
wöchener und custer soll wie vor die freiheit ohn
geschenk zur hochzeit zu gehen, ferner pleiben,
weil sie des opfers entrathen mussen.
Aldieweil auch oftmals zu ganz ungelegenen
zeiten wirtschaften angestellet und gehalten, ist
ferner aus erheblichen ursachen verordnet, das in
nachgeschriebenen zeiten des jahrs wirtschaften
nicht angestellet, besondern auf die vergönnete
zeiten verschoben werden, und seind die verbotene
sontage, wie folget, als nemblich: vom advent bis
aufs neu jahr inclusive, von invocavit bis auf den
sontag quasimodogeniti, vom sontag exaudi bis
auf den sontag trinitatis, vom sontag Margarethae
bis auf Bartholomaei, und alles inclusive ver-
standen werden.
1) Von anderer Hand ist an den Rand geschrieben:
Sieder anno 89 ist geordnet, das alle die, so ehelich
sind, leichpredigten bekommen.

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