Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0496

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
482

Das Bisthum Halberstadt.

Ordnung der hospitalen.
Erstlich sollen auf einem jedern hospital
zwene vorsteher aus den burgern, welche guetes
geruchts, christliches und ehrliches lebends und
wandels, gesetzt und verordnet, aus dem rathe
voreidet werden, das sie dem hospital getreulich
vorsein, die zinse fleissig einmahnen und daran
sein wollen, das alles in wehrung und besserung
gehalten, und was den armen vermacht, ihnen zu
gebuerlicher zeit williglichen reichen und gehen
wollen, welche alle Jahr umb pfingsten dem rath
aller einnahme und ausgabe gnungsame rechnung
thuen sollen. Es sollen die beide hern burger-
meistere, so nicht im ambte, neben dem pfarhern
und andern prädicanten die hospitalien, so ofte
ihnen geliebet, doch zum wenigsten alle quartal
in gemein visitiren, und do mangel oder gebrechen
befunden, dem rathe anmelden.
Der prädicant aber, so nicht hebdomadarius
ist, soll die wochen uber die hospitalia zum
wenigsten zweimal besuchen, und die kranken
trösten. Do nun arme leute bei den vorstehern
sie aufzunehmen, ansuchen werden, sollen sie mit
denselben zu den anwesenden visitatorn gehen
und mit ihnen sich nach erforschung der personen,
gelegenheit, leben und wandels darob befragen
und dan ferner derselben bedenken, dem sitzenden
rathe furbringen, und wes sie sich darob zuver-
halten, erforschen, und soll also ohne vorwissen
des raths niemandt aufgenommen werden.
Und was den vorstehern furfelt, das sollen sie
bei den visitatorn suchen, ehe sie den regierenden
burgermeister anlaufen.
Und sollen auf S. Johannis hospital nicht
mehr den 26 personen, S. Catharinae 24 personen
und S. Elisabethe 12 personen aufgenommen und
gehalten werden. Also sollen fur allen alte vor-
lebte oder sonst gebrechliche burger und burgers-
kinder, es sei man oder fraues person, so alhier
ihr leben in gottesfurchten gefuhrt, sein heiliges
wort mit fleis gehoret und des heiligen sacraments
nach einsetzung des hern Jesu Christi oft gebraucht,
auch sonst gutes geruchts, auch das zeugnus von
den nachbarn haben, das sie alters oder schwacheit
halber ihr brot nicht erwerben können, desgleichen
auch gebrechliche burgerskinder umb billige ge-
buer, wie von altershero, aufgenommen werden.
Wan aber etzliche kammern ledig und keine
burger oder burgerskinder vorhanden, dan und
nicht eher sollen die frembden aus den benach-
barten stedten, flecken und dörfern, nachdeme sie
gnugsam zeugnus von ihrer obrigkeit, das sie
gottfurchtig, fromb, und ehrlich, wie oben gedacht,
sich die zeit ihres lebends erzeigt und vorhalten,
gebracht, und ihre gelegenheit sonsten woll er-
kundiget , mit wissen des raths umb die gebuer
aufgenommen werden.

Do auch arme burger, burgerinnen, oder ge-
brechliche kinder in der stadt, welche die präbende
zubezahlen unvormuegens und ein zeugnus, wie
vorberurt, haben, die sollen aus befehl des raths
umb gottes willen umbsonst, nur das sie das stuel-
geld geben, aufgenommen und erhalten werden.
Niemand soll mit kindern aufgenommen und
erhalten werden, das sie kinder wesentlich auf
dem hospital enthalten, und soll niemand die
kinder nach sich ziehen, und denen etwas zu-
wenden, bei aufhengung des korbes.
Es sollen die personen auf dem hospital alle
tage in des hospitals- und pfarkirchen mit fleis
und ohne hinderung, das ist ehehaft, predigten,
catechismus, singen, lesen, und gemein gebet nicht
vorseumen, und da etzliche den burgern arbeiten
wollen, sollen sie doch gottes wort erstlich hören
und suchen, und dan die arbeit ihnen frei stehen.
Do sich aber jemand unfleissig in deme verhalten
und predigt und sacrament verachten wurde, soll
der meister oder meisterin, so unter ihnen jehr-
lichs verordnet, den vorstehern solches ansagen,
alsden sollen die vorechtere und unfleissige, so
ofte dies geschiehet, mit vorwissen der hern visi-
tatorn mit aufhengung des korbes eine wochen
gestraft werden, do aber der meister oder meisterin
solches nicht melden und vorschweigen wurden,
sollen sie gleicher gestalt der straf gewertig sein.
Alle jahr soll auf jedem hospital unter den
armen ein meister oder meisterin, welche den
andern, was ihnen von den vorstehern gesatzt und
geordnet oder sonsten gegeben, treulich und fleissig
austheilen, und was sonsten ihres ambts ist treu-
lich ausrichten, von den vorstehern gesetzt und
geordnet werden, und so bei denen einige untreu
gespüeret und befunden, sollen dieselben mit vor-
wissen der hern visitatorn vom hospital vorwiesen
und daroben nicht gelitten, oder sonst nach ge-
legenheit gestraft werden.
Auch soll ein jeder sich haders und zanks
uber tisch, auch allerlei gotteslästerung, wie die
namen haben mag, dadurch gott, gottes sohn, sein
heiliges wort und sacrament, auch werke ver-
unehret und geschendet werden, enthalten. Wurde
aber jemand dieses uberschreiten, demselben soll
zum ersten der korb 14 tage, zum andern 4 wochen
aufgezogen werden ; wo er aber zum dritten des
fluchens nicht abstehen wird soll er aufm hospital
keinesweges gelitten werden, besondern nach dreien
tagen das hospital reumen und ein jahr davon
religirt sein; kan er dan ausgangs des jahrs
wiederumb gnade erlangen, sol bei dem rathe stehen.
Die frauen, so auf die hospitalia aufgenommen,
sollen angeloben , da man ihrer zu wartung und
dienst der kranken bedarf, und bei den meistern
ansuchung derwegen geschicht, des sie sich auf
befehl des meisters, der es dan ordentlich einer
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften