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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0497

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103. Kirchen-Ordnung der Stadt Cochstedt. 1556.

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nach der andern (wo nicht ein burger namhaftig
umb eine bittet) ansagen soll, das sie geruhlich
sein, das sie kranken dienen können, und selbst
kein kranken haben, willig und unweigerlich
umb billiges lohn den vermuegenden darzu sollen
und wollen gebrauchen lassen, wegen der unvor-
muegenden, derer sie warten, sollen ihnen die
gotteskastenherrn lohnen.
Wollen aber solche frauen nicht dienen und
der kranken warten und kuntens doch wol thuen,
die sollen mit aufhengung, des korbes mit vor-
wissen der hern visitatorn gestraft werden.
Sonst sollen sie sich alle untereinander
brüederlich lieben und friedlich leben, einer des
andern, so er schwach und krank, fleissig warten,
und wie gethan nehmen und bruederlich erzeigen.
Wurde aber einer den andern mit scheltworten
ankommen, lügen strafen, oder sonst uneinig
würden, soll ihnen unterlang sich christlicher
weise zuversöhnen und zuvortragen vergönstiget
sein.
Do aber jemands den andern an seine ehr
und guet gerüchte, das er deme nicht uberweisen
kan, schelten, und des schmehens zu viel würde,
sollen solches die meistere den hern vorstehern
anmelden, welche nach gehabten rathe der visi-
tatorn die beclagte mit aufhengung des korbs
oder höher nach gelegenheit zu strafen, macht
haben sollen.
Do auch etzliche hurerei oder ander unthaten
bezichtiget und sich nicht gnungsamb entschul-
digen können, sollen sie vom hospital genzlich
vorwiesen werden.

So soll auch keiner person, so sich bekauft
auf den hospital, sich zuvoreheligen nachgegeben
werden, so er aber das thuet, soll er seiner prä-
bende verlustig sein und nicht wiederumb auf-
genommen. Und was eine jede person auf die
hospitalien bringen und nach seinem tode hinter-
lassen wird, solches soll ohne alle sperrung der
erben dem hospital und armen pleiben, darane
auch ein erbar rath, es sei heergewett, gerade
oder sonsten seine gerechtigkeit will fallen lassen.
Und wer sich dieser ordnung nicht gemess
halten wird, soll auf dem hospital nicht gelitten
werden.
Uber eine nacht sollen die frömbden bettler
nicht beherberget werden, do aber etzliche ofte
kommen, soll man sie nicht einnehmen.
Wan sich auch unter denen etzliche ungebuer-
lich mit worten oder werken halten, sollen die
meister solches dem rathe bei tage oder nacht
ansagen, soll ihrem muthwillen gesteuret werden.
Kein feuer oder licht soll den betlern gethan
oder gelassen werden.
Auf einem jeden hospital soll eine bequeme
stueben oder gemach vor das kranke gesinde
und dienstboten der burger angerichtet und mit
betten und anderer notturft vorsehen werden.
Und sollen die frauen auf dem hospital derselben
zugeschickten kranken, auf begehr der burgerl
fleissig warten und wahr nehmen.
Weil auch etzliche gebrechen in der schue,
gespueret, hat ein erbar rath mit denen hierzu
verordenten hern sich zur ordnung vorglichen.

Cochstedt.
Die Stadt Cochstedt hatte sich autonom eine Gottesdienst-Ordnung im Jahre 1556 ge-
geben und überreichte diese Ordnung unter dem Titel „Kirchenordnung, wie sie ist bis
daher seit 1556 gehalten worden“, in der Visitation von 1564. Wir drucken dieselbe erstmalig
genau, da der Abdruck bei Nebe, a. a. O. S. 167, frei und modernisirt ist, nach dem Magde-
burger St.A., Rep. 13, 848a (frühere Bezeichnung Cop. 600, Kirchen-Visitationssachen im Erz-
stift Halberstadt, 1564) ab. (Nr. 103.)
Die Schul-Ordnung, welche 1564 mit überreicht wurde, wird nicht abgedruckt.

103. Kirchen-Ordnung der Stadt Cochstedt. 1556.
[Aus Magdeburg, St.A., Rep. 13, 848a; frühere Bezeichnung Cop. 600, Kirchen-Visitationssachen im Erzstift
Halberstadt.l

Kirchenordnung, wie sie ist bis daher
seit 1556 gehalten worden.
Alle sonnabend nach der Institution der
wittenbergischen kirchenordnung wird ein latei-
nische vesper gehalten und gesungen. Darauf

werden die communicanten verhört. Auf die hohen
feste wird das responsorium, hymnus und magni-
ficat figuraliter gesungen.
Sonntag: Um 7 uhr wird das amt angefangen
und folgende stücke gesungen, so communicanten
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