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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0589
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127. Instruction zur Visitation. Vom 26. April 1582.

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zu berichten, wollen wir in allen gnaden uns dar-
auf ercleren.
Der hospital einkommen und gelegenheit
sollen sich unsere visitatores auch in vleis erkunden
und bei den vorstehern derselben die ernste vor-
mahnung thuen, das denen vleissig vorgestanden
und auch register darueber gehalten.
Weil auch die schulen billich in acht zu
haben, damit denen, wie sich gebueret, in ernstem
aufsehen vorgestanden, so wollen unsere verordente
die schulmeister und schuldiener darzu vormittelst
ihres ambts vormahnen, bei den knaben schuldigen
vleis zu haben, das sie in gottes wort und dan in
freien künsten und sprachen wohl instituiret und
erzogen werden, da wir dan nötig erachten, damit
die schueler jederzeit in furcht und gehorsamb er-
halten, das jedes quartal im jare der pfarner mit
einer vorstendigen rathsperson in die schule
kommen und die knaben, was sie von einer zeit
zur andern proficiret und zugenommen, vleissig
examiniret und vorhöret, auch die schulen uf den
dörfern angerichtet und gehalten werden.
Darnach sollen sie die pfarhern, diacon, auch
alle andere kirchen - und schuldiener von den
haubtstücken unser christlichen religion, in der
augspurgischen confession begriffen, examiniren und
doch vor ihre person mit ihnen von itzigen certa-
minibus reden, damit zu sehen, wie sie hierin
fundiret sein. Weil aber gleichwol dieses grosse
und wichtige sachen, darin sich die arme einfalt
und laien nicht zu entrichten, sondern vielmehr
damit irre gemacht werden, als sollen sie uf der
canzel solches nicht gedenken , sondern nach der
augspurgischen confession in einfalt die rechte
reine lahr, wie die bishero in unsern landen
durch gottes gnade erhalten, ferner handeln,
führen und den leuten furtragen.
Und damit auch die bishero in unsern landen
getriebene christliche lahr ferner in den kirchen
eintrechtiglich erhalten werde, sollen die visitatores
sich erkunden, ob auch in jeder pfarkirchen eine
biblia vorhanden; dan do in etzlichen noch nach
der nechsten visitation keine gekauft, soll die-
selbige nochmals aus den gotshauses einkommen
oder von der gemeine gekauft werden, neben der
confession und apologia, die fur und fur in der
pfarre bleiben sollen.
Die pastores sollen auch vleissig befraget
werden, wie sie es halten mit dem catechismo, und
sollen die visitatores ihnen bevehlen und uferlegen,
das sie zu bestimter zeit nach eines jeden orts
gelegenheit auch in den bevolenen filialn das jung
und alte volk im catechismo nach obberurter unser
christlichen religion hören, sonderlich dazu die
sontags nachmittags predigt anwenden, und zum
wenigsten in der wochen auch einmal den cat-
echismum tractiren, auch in der beichte die un-

verstendige jugent und das gesinde aller stücke
christlicher lahr mit allem treuen vleis craft ihres
ambts unterrichten.
Es sollen auch die visitatores den pfarhern
in gemein und sonderlich mit vleis einbinden, das
sie die kranken nicht vorsäumen, sondern die oft-
mals nach erforderter notturft, es werde bei ihnen
gesucht oder nicht, besuchen und trösten in ihren
krankheiten und todesnöten und sie nicht ver-
lassen in oder ausserhalb sterbens leuften.
Nachdem auch bishero aus dem heiligen
sacrament des altars fast kremerei gemacht, das
diejenigen, welche es begeret den pfarhern geld
gegeben, so wollen wir hirmit ernstlich durchaus
verboten haben, das keiner weder von reichen, noch
armen in dergestalt das geringste nicht fordern soll.
Wolt aber ihnen aus guten willen jemandes
etwas geben, das soll ihnen nicht abgeschnitten
sein, doch das keine schuldige gebuer hieraus ge-
macht werde. Desgleichen, nachdem wohl erfahren,
das durch unachtsamkeit, schwelgerei und bei-
wohnung der gelage kleine kinder etzliche tage
an der heiligen tauf vorhindert, welches schwer-
lich in dergestalt zuvorantworten, so sollen sie alle
pastorn in ernst ermahnen, ihres berufs mit vleis
zu warten und nicht durch eigene hantierung,
gewerb, reisen und anders ursach geben, der-
gleichen clage zu erfahren, bei vormeidung unser
straf, auch nach befindung der gelegenheit ent-
setzung der pfarre. Wie dan auch uf ihr anzeige
niemandes ohn erleubnus unsers superintendenten
ein nacht auswarts seiner pfarre bleiben soll und
nichts wenigers, do kindteufen oder andere noth
vorfiele, seinem nechsten vicino an seine stat der-
gleichen zuvorrichten, allewege bescheid hinter
sich lasse.
Dieweil auch das predigtamt kein andere
gewerb dulden kan, und jeder prediger, do er
seinem amte, wie sich gebueret, wil treulich vor-
stehen, jederzeit zu studiren hat, so sollen unsere
visitatorn sich erkunden, do einer oder mehr hendel
und gewerb triebe, dadurch er seine studia negli-
girte und demselben obzuliegen vorhindert und
also im ministerio ein hendler sein wolt, dem
oder den sollen sie solches untersagen, das sie
dergleichen weltlichen hendel müssig gehen und
sich auch nicht in jeder pauersache mengen, noch
denselben anleitung geben.
Wan auch einer oder mehr seinen pfarkindern
ausser unser kirchenordnung, wie es je und all-
wege in unserm fürstenthum gehalten, oder sonsten
wolte neuerung einführen, worin es auch were,
so soll die gemeine jedes orts befraget werden,
do dan unsere verordente die anordnung thun
sollen, das es gehalten werde, wie vor alters.
Do ihnen aber solches zuvorrichten zu schwer,
sollen sie es uns fideliter berichten, darauf wir
 
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