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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0475
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41. Entscheidung des Magistrats über den Frankfurter Rezeß

puncten halten thut8, durch ein general synodum
hiengelegt wurd9, lassen ine meine hern, und das
mittler weil das wider wertig leren und schreiben
eingestelt10, gefallen, doch das inen, den theologen,
weittere decisiones nit eingeraumpt.
Zum funfften, das consistorium ecclesiasticum be-
langend, das uff kunfftig general synodo sollte trac-
tiert werden, ist der hern bedencken und auch also
erkant, das von meiner hern wegen den theologen
kein sondere iurisdiction einzuraumen. Was aber
sonst irer christlichen zucht dienstlich, ist inen nit
zuwider.
Neben diesem haben inen meine herren, das von we-
gen aller Augspurgischen confessions verwanten
oder doch der oberlendischen ein gemeiner advocat

Im Anschluß an das sogenannte „Leipziger Interim“ war
es vor allem unter den sächsischen Theologen zu lehr-
mäßigen Differenzen über die Fragen der Zeremonien
und Bräuche und ihrer Bedeutung für das Heil (adia-
phoristischer Streit), über die Rolle der guten Werke
(majoristischer Streit), die Funktion des Gesetzes (anti-
nomistischer Streit) und die Aufgabe des menschlichen
Willens bei der Bekehrung (synergistischer Streit) ge-
kommen. Hinzu traten die Konflikte um Andreas Osi-
anders Rechtfertigungslehre und um die Lehre vom
Abendmahl (zweiter Abendmahlsstreit). Vgl. dazu den
Überblick in HDThG 2, S. 102-138. Im Frankfurter Re-
zeß ist von Melanchthon zu vier strittigen Lehrartikeln
Stellung genommen worden: 1. Zur Rechtfertigung (Ver-
werfung von Osianders Rechtfertigungslehre), 2. zur
Frage der guten Werke (Einwände gegen die Auffassun-
gen Georg Majors und seines Widersachers Nikolaus von
Amsdorf), 3. zum Abendmahl (Abgrenzung vor allem
gegen die katholische Auffassung, Distanzierung aber
auch von Luthers Verständnis der manducatio impiorum
und der manducatio oralis), 4. zu den Adiaphora (An-
näherung an die Flacianer). Von den Theologen Herzog
Johann Friedrichs wurde an Melanchthons Arbeit die
mangelnde Abgrenzung gegen die Lehren Osianders und
Majors kritisiert. Die Formulierung der Lehre vom
Abendmahl hielt man für unpräzise. Die Billigung der
Adiaphora ging den Sachsen viel zu weit. Vgl. dazu RTA
RV, Kurfürstentag Frankfurt 1, S. 212f.; Dingel, Me-
lanchthons Einigungsbemühungen, passim.

und procurator bestet11 am camergericht bestelt und
denen, so wider den religion friden beschwert, durch
rathliche weg diehnend gebotten, lassen gefal-
len12.
Gleicher gestalt haben sye inen auch gefallen lassen,
das im fall von noten durch die churfurstlich Pfalz
von wegen der religion tag furgenommen und der-
selbig durch die auschreibenden fürsten verkundt
und insinuiert wurde.
Nota: Der gesant soll den Marpachen13 als den, so
zu einem adiuncto ausgezogen und benent, presen-
tieren unnd anzeigen, Unnd sich wie andere politi-
sche rhät, wie die zugegen, mit dern zu rhat gon etc.,
verhalten.

9 Kurfürst Ottheinrich und Herzog Christoph von Würt-
temberg hatten im Vorfeld der Frankfurter Versamm-
lung den Vorschlag einer umfassenden Synode der pro-
testantischen Stände unterbreitet, auf der Theologen
und politische Räte eine Klärung aller strittigen Lehr-
fragen unternehmen sollten. Kurfürst August von Sach-
sen lehnte, beeinflußt von Melanchthon, eine solche Syn-
ode jedoch ab, weil er eher eine weitere Vertiefung der
theologischen Differenzen fürchtete. Die beiden süd-
deutschen Fürsten hielten an der Idee einer Synode aber
auch nach Frankfurt fest. Vgl. RTA RV, Kurfürstentag
Frankfurt 1, S. 216f.
10 Vgl. CR 9, Sp. 491 (unglimpfliche, schmerzliche Reden
und Schriften ausgegossen) und Sp. 494.
11 Beständig, s. FWb 3, Sp. 1931.
12 Die Aufgaben der Advokaten und Prokuratoren der Par-
teien am Reichskammergericht waren in den Tituli
XVIII-XXIV des ersten Teils der 1555 auf dem Augs-
burger Reichstag erneuerten Reichskammergerichtsord-
nung geregelt (s. RTA JR 18, S. 1270-1278 und JR 20,
S. 2558f.). Zu den Prozessen gegen die protestantischen
Stände vgl. Bernhard Ruthmann, Die Religions-
prozesse am Reichskammergericht (1555-1648). Eine
Analyse anhand ausgewählter Prozesse, Köln u.a. 1996
(= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbar-
keit im Alten Reich 28).
13 Zu Johannes Marbach s. Nr. 38, Anm. 1.

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