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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0693
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61. Kirchenordnung

Lehren oder Predigen hören, sehen oder von andern
vernemmen, zuwarnen oder freundtlich zu straffen.
Und so mit der zeit wurde angehen, Das jährlich
zwen Synodi gehalten, dazu vom Landt auch die
Pfarrer und die fürnembste von der Gemein beruf-
fen solten werden, Das als dann gesetzte Kirchspiel-
pfleger alle beruffen wurden Und sich jeder befleis-
sen, zugegen sein rath und hilff mit zu theilen, Auff
das gemeine Auffbawung Christlicher Gemein jeder
zeit durch sie geträwlich gefürdert werde.
Sie sollen auch mit den Predigern berathschla-
gen, was jeder zeit nach gelegenheit gemeiner Kir-
chen oder eines jeden Kirchspiels und der Unter-
thanen sampt und sonders zur Besserung derselben,
fürnemlich in den Predigten und andern Kir-
chenübungen oder was das Ampt der Seelsorg und
rechtschaffene Weidung der Schäfflin Christi nach
inhalt der Schrifft erfordert, zu treiben, fürzunem-
men und zu handlen seie.
μDieweil aber versehenlich693, das der mehrer-
theil Händel gemeine und vast694 wenig besondere
Kirchspiel belangen Und gedachte Kirchspielpfleger
nit mögen in allen gemeinen fürfallenden Sachen al-
lemal versamlet werden, Sollen sie in ihrer ersten
Versamlung etliche auß ihnen selbs außschies-
senh695 und verordnen, An welche gemeine Kirchen-
sachen täglich mögen gebracht werden, Welche denn
fürther in irer aller Nammen |321| zuhandeln oder an
sie, die einundzwäntzig Kirchspielpfleger alle, gelan-
gen zu laßen, wie gestalt der Sach erforderen wirdt,
vollen Bevelh und Gewalt haben sollen, Das solche
erwöhlte und außgeschossene alle Quattemper oder
viertel jahrs auffs wenigst ein mal sich in die Ver-
samlung der Pfarrer und Helffer verfügen Und bei
ihnen gestalt und gelegenheit gemeiner Kirchen und
aller Kirchspiel erlehrnen, Auch samptlich berath-
schlagen, was sie, die Diener am wort Gottes, zur
Auffbawung sich besonders befleissen sollen. Auch
mögen dieselbige oder jeder besonders jedes tags, so
die Pfarrer mit iren Verwandten versamlet und ge-
μ Wie offt die Kirchenpfleger zusamen kommen sollen.
h A (1598), B (1601), C (1603), D (1605): ausschliessen.
Zur Konjektur ausschiessen s. das Wort außgeschossene
fünf Zeilen weiter sowie die Textfassung in Nr. 14.

meiner Kirchen anligen bedencken, sich zu ihnen
verfügen, ihres jeden Gelegenheit nach, Das inen die
Pfarrer auch sollen gefallen laßen. Dagegen so mö-
gen die Pfarrer gemelte Verordnete zu ihrer Versam-
lung zukommen ansuchen, Das sie willig und ohne
beschwärd thun sollen, Auff das ein Freundlichkeit,
guter Verstand und Wolmeinung zwischen den
Kirchspielpflegern und den Dienern am wort Gottes
gefürdert und erhalten Und das nötige Geschäfft je-
derzeit mögen gehandlet und füglich vollstreckt
werden.
So auch jemands von den Predigern und ihren
Helffern Rechenschafft ihres Glaubens, Lehrens
oder Lebens begeren, Soll solches für solchen Kirch-
spielpflegern beschehen, sammt oder besonders, wie
es jederzeit gelegenheit zutregt. |322| So auch Helffer-
oder Sigristen696 ämpter verledigt697, Sollen andere
an ire statt durch die Pfarrer und Kirchspielpfleger
und anderst nit angenommen werden, Außgeschei-
den S. Aurelien Pfarr, die des Articuls halben bei
irem alten Herkommen bleiben solle.
So aber Sachen fürfielen, die den verordneten
Pflegern zu schwär und sie ferner zu berathschlagen
von nöten beduncken wolte, Sollen sie solches jeder-
zeit einem Rath anzeigen und ihres weitern Be-
scheids erwarten.
Decretum et actum Montag, den 30. Octobris,
anno MDXXXI.
Mandat vom Fürbeschicken698
Uber solches aber, was von der Kirchenpfleger
Ampt in vorstehender Ordnung gemeldet wirdt, Ist
ihnen auch in einer andern Constitution unserer löb-
lichen Vorfahren, deren Datum steht den 20. Ja-
nuarii anno 1539, ferner auferlegt und befohlen wor-
den, ihren Pfarrern und Kirchendienern in jeder
Pfarr zu erhaltung Christlicher Zucht und Disciplin
die hilffliche Handzu bieten, Der gestalt:

693 Zu erwarten ist.
694 Sehr.
695 Auswählen, s. FWb 2, Sp. 1297f.
696 Küster.
697 Frei werden, s. Grimm, DWb 25, Sp. 756.
698 Vgl. Nr. 25 in diesem Band und die Einleitung S. 64f.

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