61. Kirchenordnung
Zum dritten, So wöllen wir, Das die hernach benan-
te Personen von wegen der Schwagerschafft in der
Beseits Linien Auff und Ab zu einandern nit heu-
rathen sollen: Als Erstlich, So soll der Bruder hin-
auffwerts nit nemen seines Schwähers oder Schwie-
ger schwester Noch auch seines Vätern, das ist,
Vaters- oder Muterbruders Weib, Noch auch des
Großvaters oder Großmuter Bruders Weib. Derglei-
chen soll auch hinabwerts der Bruder nit nemen sei-
nes Bruders weib Noch seines Weibs Schwester oder
seines Bruders oder Schwester Sohns Weib. So soll er
auch nit nemen seines Weibsbruders oder Schwester
tochter Noch auch seines Bruders Sohnssohns Weib,
Noch seines Bruders Tochter Sohns Weib oder seiner
Schwester Sohnssohns Weib, Item seines Bruders-
tochter Noch auch seins Weibsschwester Tochter
tochter. |348 |
Gleicher gestalt mögen auch hernach specificier-
te Personen in der beseits Linien hinabwerts einan-
der zu der Ehe nit nemen. Als nemlich soll die
Schwester nicht nemen ihrer verstorbnen Schwester
Man oder ihres verstorbnen Mans bruder Noch
ihres Bruders tochterman oder ihrer Schwester toch-
terman, Noch ihres Mans Bruder oder Schwester-
sohn. Dergleichen soll sie auch nit nemen ihres
Bruders Sohns Tochterman oder ihres Bruders
Tochter tochterman, Noch ihres Bruders Tochter
tochtermann, Noch ihrer Schwester Tochter toch-
terman, Item ires Mansbruders oder Schwester
Sohnssohn.
Diese oberzehlte Personen alle Sollen sich wider
Göttliche und Menschliche Satzungen, Alt herkom-
men, natürliche Erbarkeit und Zucht mit einandern
nit vermischen, Sondern sich aller Coniunction oder
Vermählung gäntzlich enthalten Und zugemüt füh-
ren, Das die Göttliche Allmächtigkeit (wie die
Exempel aller Historien bezeugen) die Blutschand
und unzimliche Vermischung jederzeit ernstlich ge-
strafft, Auch zu viel malen gantze Länder, Völcker
und Stätt darüber gestürtzet und außgetilget hat
Und zu solchen verbottenen Vermählungen keinen
Segen gegeben, sondern zeitlichen und ewigen Fluch
verliehen hat.
736 Zu dieser Ordnung vgl. auch Wendel, Mariage,
S. 138f.
Derhalben so wöllen wir, Das diejenigen, so wis-
sentlich und freventlich hinfüro und künfftiglich
wider diese unser Ordnung und Satzung |349 | hand-
len und mit der That zu der Ehe greiffen oder
contrahieren, Das sie nit allein darmit gemeiner ge-
schriebnen Rechten und des heiligen Reichs peinli-
cher Gerichtsordnung, auch unser ernstliche Straff
verwürcket haben, Sondern das auch solche ver-
meinte Ehe von und an ihr selbs nichtig, krafftloß
und unbündig, Auch die Kinder, so darauß erboren
wurden, nit Ehelich noch Erbfähig sein sollen. Dar-
umb wissen sich meniglich vor Schaden und schwe-
rer Peen zuverhüten.
Wiewol in dieser unserer Declaration und Ordnung
von den zugelassenen und verbotnen Gradibus der
Ehelichen Vermählung, in verschienenem 1560. jar
publiciert736, von wegen der Verhinderung der
Schwagerschafft unter anderem gesetzt und verord-
net ist, So weit sich die Prohibition in der Blut-
freündschafft erstreckt, Das sie sich auch also weit
in der Schwagerschafft erstrecken soll etc., So haben
wir doch auß bewegenden und erheblichen Christ-
lichen Ursachen, Bevorab, Weil solches den Gött-
lichen und Keyserlichen Satzungen gemäß, erkandt,
Das nun hinfüro die Vermählung im dritten Grad in
gleicher und ungleicher Linien von wegen der
Schwagerschafft unverbotten, sondern frey und zu-
gelaßen sein, Doch das es sonsten durchauß bei die-
ser unserer vorigen Declaration verbleiben solle.
Actum et decretum Montags, den 10. Februarii,
Anno Domini 1584. |350|
VI. Von den Pfarr Schulen
Neben der zehen Classibus und den Professionibus
publicis, zu unserer Academia gehörig, Wird auch
bei einer jeden Pfarre eine besondere Schul für junge
Knäblin und Töchterlin gehalten, Welche man nit
allein teutsch Lesen und Schreiben wie auch biß-
weilen Rechnen lehret, Sondern fürnemlich den
Catechismum und Christliche Gebette mit ihnen
treibet und sie in dem Kirchengesang ubet.
687
Zum dritten, So wöllen wir, Das die hernach benan-
te Personen von wegen der Schwagerschafft in der
Beseits Linien Auff und Ab zu einandern nit heu-
rathen sollen: Als Erstlich, So soll der Bruder hin-
auffwerts nit nemen seines Schwähers oder Schwie-
ger schwester Noch auch seines Vätern, das ist,
Vaters- oder Muterbruders Weib, Noch auch des
Großvaters oder Großmuter Bruders Weib. Derglei-
chen soll auch hinabwerts der Bruder nit nemen sei-
nes Bruders weib Noch seines Weibs Schwester oder
seines Bruders oder Schwester Sohns Weib. So soll er
auch nit nemen seines Weibsbruders oder Schwester
tochter Noch auch seines Bruders Sohnssohns Weib,
Noch seines Bruders Tochter Sohns Weib oder seiner
Schwester Sohnssohns Weib, Item seines Bruders-
tochter Noch auch seins Weibsschwester Tochter
tochter. |348 |
Gleicher gestalt mögen auch hernach specificier-
te Personen in der beseits Linien hinabwerts einan-
der zu der Ehe nit nemen. Als nemlich soll die
Schwester nicht nemen ihrer verstorbnen Schwester
Man oder ihres verstorbnen Mans bruder Noch
ihres Bruders tochterman oder ihrer Schwester toch-
terman, Noch ihres Mans Bruder oder Schwester-
sohn. Dergleichen soll sie auch nit nemen ihres
Bruders Sohns Tochterman oder ihres Bruders
Tochter tochterman, Noch ihres Bruders Tochter
tochtermann, Noch ihrer Schwester Tochter toch-
terman, Item ires Mansbruders oder Schwester
Sohnssohn.
Diese oberzehlte Personen alle Sollen sich wider
Göttliche und Menschliche Satzungen, Alt herkom-
men, natürliche Erbarkeit und Zucht mit einandern
nit vermischen, Sondern sich aller Coniunction oder
Vermählung gäntzlich enthalten Und zugemüt füh-
ren, Das die Göttliche Allmächtigkeit (wie die
Exempel aller Historien bezeugen) die Blutschand
und unzimliche Vermischung jederzeit ernstlich ge-
strafft, Auch zu viel malen gantze Länder, Völcker
und Stätt darüber gestürtzet und außgetilget hat
Und zu solchen verbottenen Vermählungen keinen
Segen gegeben, sondern zeitlichen und ewigen Fluch
verliehen hat.
736 Zu dieser Ordnung vgl. auch Wendel, Mariage,
S. 138f.
Derhalben so wöllen wir, Das diejenigen, so wis-
sentlich und freventlich hinfüro und künfftiglich
wider diese unser Ordnung und Satzung |349 | hand-
len und mit der That zu der Ehe greiffen oder
contrahieren, Das sie nit allein darmit gemeiner ge-
schriebnen Rechten und des heiligen Reichs peinli-
cher Gerichtsordnung, auch unser ernstliche Straff
verwürcket haben, Sondern das auch solche ver-
meinte Ehe von und an ihr selbs nichtig, krafftloß
und unbündig, Auch die Kinder, so darauß erboren
wurden, nit Ehelich noch Erbfähig sein sollen. Dar-
umb wissen sich meniglich vor Schaden und schwe-
rer Peen zuverhüten.
Wiewol in dieser unserer Declaration und Ordnung
von den zugelassenen und verbotnen Gradibus der
Ehelichen Vermählung, in verschienenem 1560. jar
publiciert736, von wegen der Verhinderung der
Schwagerschafft unter anderem gesetzt und verord-
net ist, So weit sich die Prohibition in der Blut-
freündschafft erstreckt, Das sie sich auch also weit
in der Schwagerschafft erstrecken soll etc., So haben
wir doch auß bewegenden und erheblichen Christ-
lichen Ursachen, Bevorab, Weil solches den Gött-
lichen und Keyserlichen Satzungen gemäß, erkandt,
Das nun hinfüro die Vermählung im dritten Grad in
gleicher und ungleicher Linien von wegen der
Schwagerschafft unverbotten, sondern frey und zu-
gelaßen sein, Doch das es sonsten durchauß bei die-
ser unserer vorigen Declaration verbleiben solle.
Actum et decretum Montags, den 10. Februarii,
Anno Domini 1584. |350|
VI. Von den Pfarr Schulen
Neben der zehen Classibus und den Professionibus
publicis, zu unserer Academia gehörig, Wird auch
bei einer jeden Pfarre eine besondere Schul für junge
Knäblin und Töchterlin gehalten, Welche man nit
allein teutsch Lesen und Schreiben wie auch biß-
weilen Rechnen lehret, Sondern fürnemlich den
Catechismum und Christliche Gebette mit ihnen
treibet und sie in dem Kirchengesang ubet.
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