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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0306
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Die Grafschaft Lippe

oder „C1“, die den Eindruck erwecken, als habe man Vorbereitungen für einen Druck der Ordnung getrof-
fen. Als einzigem der fünf Exemplare ist Fassung B ein alphabetisches Sachregister vorangestellt. Der Text
ist innerhalb eines Oktav-Büchleins mit Aufzeichnungen des Horner Pfarrers Johannes Wilhelmi überlie-
fert.66
Fassung C: Eine im hinteren Teil durch Papierverlust stark beschädigte Handschrift mit zahlreichen
Korrekturen und Ergänzungen verschiedener Hände sowie Zusätzen von der Hand Philipp Melan-
chthons.67 Bei diesem Exemplar handelt es sich um das von Simon de Wendt nach Wittenberg geschickte
Stück. Diese Fassung liegt Richters Abdruck zugrunde bis einschließlich des Abschnitts „Besoldunge der
kercken deynere“. Da der Text ab diesem Kapitel starke Beschädigungen aufweist, benutzte Richter für
den Druck des Schlusses eine andere, von ihm nicht genauer bezeichnete Handschrift, bei der es sich um
unsere Fassung B handelt.68
Fassung D: Die Handschrift mit Korrekturen und Ergänzungen von jüngerer als der Hauptschreiber-
hand69 ist im Zusammenhang mit der 1559 bzw. 1564 revidierten Fassung der Kirchenordung entstanden
(siehe Nr. 4). Zu Beginn des Texts fehlt das Gutachten der Wittenberger Theologen sowie die Dedikation
„Dem christlichen Leser“.70
Fassung E: Eine Handschrift mit Korrekturen und Ergänzungen von jüngerer als der Hauptschreiber-
hand.71 Die in unserer Fassung B nachgetragenen Passagen sind in diesem Exemplar zwar eingearbeitet,
anschließend wurden jedoch wiederum Korrekturen von anderer Hand vorgenommen. Die Handschrift der
Hauptschreiberhand sowie die des Korrektors entsprechen derjenigen, die auch das Schreiben zur revidier-
ten Kirchenordnung vom 8. März 1559 (Nr. 4d) anfertigte bzw. nachträgliche Korrekturen darin
anbrachte. Bei diesem Exemplar handelt es sich folglich um dasjenige, das 1559 revidiert wurde. Der
Schluss des Texts fehlt, er wurde im 18. Jahrhundert von der Hand des Archivrats Johann Ludwig Knoch
(1712-1808) mittels einer anderen Textfassung ergänzt.72
Die drei Handschriften A bis C gleichen sich, sie stellen eine frühe Textstufe dar. Als Leithandschrift für
unseren Abdruck wurde die in Waldeck überlieferte Fassung (A) gewählt, da es sich hierbei um ein voll-
ständiges und reinschriftliches Exemplar handelt. Demgegenüber wurden in Fassung B einzelne Passagen
von der Schreiberhand des Haupttextes am Rand oder auf eingelegten Blättern nachgetragen, wodurch sich
eine unsichere Reihenfolge der Kapitel ergibt, und Fassung C ist durch starke Beschädigung im hinteren
Teil unvollständig. Die in Fassung C am Rand vermerkten Textergänzungen wurden in D und E größten-
teils eingearbeitet. Die Fassungen D und E müssen demnach jünger als A bis C sein.

66 Diese Abschrift weicht in manchen Details von Fassung A
ab. Textvarianten, die lediglich die Wortstellung oder
Füllwörter und Artikel betreffen, wurden der Übersicht-
lichkeit halber nicht in den textkritischen Apparat unse-
rer Edition aufgenommen.
67 LAV NRW OWL, D 71 Nr. 29.
68 Fassung C wurde aufgrund des Textverlusts im hinteren
Teil in unserem Abdruck ebenfalls nur bis einschließlich
des Abschnitts zur Besoldung der Geistlichen berücksich-
tigt. Diese Fassung liegt auch dem Abdruck in Clemen,
Beiträge 1, S. 16-63 zugrunde sowie Fitzner, Entschei-
dungsjahr, S. A 1-A 26, der den Text ins Neuhochdeut-
sche übertrug. Fitzners Übertragung wurde in Mate-

rialien zur lippischen Landesgeschichte, S. 118-142 erneut
abgedruckt. Vgl. auch Kiewning, Geschichte, S. 151
Anm. *.
69 LAV NRW OWL, L 65 Nr. 7, fol. 8r-57v.
70 In unseren Apparat wurde nur die Lesart des Haupttextes
von D eingearbeitet, nicht jedoch die zahlreichen nach-
träglichen Korrekturen.
71 LAV NRW OWL, L 65 Nr. 5, fol. 8r-43r.
72 In der Fassung E findet sich auf dem letzten Blatt (fol.
45r) folgender Eintrag: „Der archivrath Knoch erhält hie-
bey die abschrift der gräflich lippischen reformations- und
kirchenordnung von 1538 wieder zurück [...] Detmold den
20ten April 1784 [...]“.

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