Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0050
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Herzogtümer Schleswig und Holstein

Von 1460 an sollte für vierhundert Jahre der dänische König immer auch Herzog von Schleswig und
Holstein sein. Mit der Wahl Christians I. zum Herzog wurden Schleswig und Holstein Teil eines sich bis
zum Eismeer erstreckenden Reichs, da 1397 in der Kalmarer Union die drei Königreiche Dänemark, Nor-
wegen und Schweden unter dänischer Vorherrschaft vereinigt worden waren10. Trotz der Betonung ihrer
Eigenständigkeit wurden Schleswig und Holstein immer wieder in die Konflikte des Königsreichs Däne-
mark mit hineingezogen11.
In der „Tapferen Verbesserung“ hatte Christian I. den Ständen versprochen, in regelmäßigen Abständen
Landtage abzuhalten12. Die ab 1462 stattfindenden Landtage bildeten in der Folge eine wichtige Klammer
zwischen Schleswig und Holstein, vor allem nach den Teilungen der Herzogtümer in den Jahren 1490, 1544
und 158113. Neben der Ritterschaft und den Prälaten gehörten dem Landtag auch einzelne Städte an14.
Außer der Wahl des Landesherrn besaß der Landtag das Recht der Steuerbewilligung; zudem war seine
Zustimmung bei der Kriegerklärung erforderlich. Auch in kirchlichen Fragen kam dem Landtag eine wich-
tige Rolle zu; so stimmte er u.a. über die Einführung der Kirchenordnung von 1542 ab (s. unten S. 51).
Bestand hatte der Landtag bis zum Jahr 1675.
Die wichtigsten landesherrlichen Verwaltungseinheiten in den Herzogtümern bildeten die Ämter. Eine
Reihe von Kirchenordnungen ist für einzelne Ämter erlassen worden (s. z. B. Had Nr. 1 und Nr. 8; Kön
Nr. 11; Got Nr. 12). An der Spitze der Ämter stand der aus den Reihen des Adels stammende Amtmann.
Die Stellen lagen in den Händen einiger weniger Familien (Ahlefeldt, Rantzau und Reventlow). Der Amt-
mann hatte das Amt militärisch zu schützen; er hielt die Polizeigewalt in seinen Händen, überwachte das
Gerichtswesen und sorgte für die Erhebung der Abgaben. Nach der Einführung der Reformation kam zu
diesen Pflichten noch die Aufsicht über das Kirchen- und Schulwesen15.
Die Ämter gliederten sich im Herzogtum Schleswig in Harden16, im Herzogtum Holstein in Kirchspie-
le17; dem entsprachen im Amt Steinberg die Kremper Marsch und die Wilster Marsch18 (vgl. unten die
Texte Kön Nr. 1 und Nr. 2). An der Spitze dieser Untergliederungen standen die Hardes- oder Kirchspiel-
vögte19.
Eine Besonderheit bildeten die Landschaften, die im landesherrlichen Regiment neben den Ämtern und
Städten standen. Wie für die Ämter erließen die Herzoge auch für die Landschaften Kirchenordnungen (vgl.
Had Nr. 5; Got Nr. 15). Ihre Verfassung hatten sie durch landesherrliche Privilegierung erlangt. Kennzei-
chen der Landschaften war ihre kommunale Selbstverwaltung. Die Organisation geschah auf drei Ebenen:
der Ebene der Dörfer oder Bauernschaften, der Ebene der Kirchspiele und derjenigen der Landschaft20.
Neben Fehmarn finden sich die Landschaften vor allem an der Westküste Schleswig-Holsteins: Zu ihnen
zählten Eiderstedt, Nordstrand, Stapelholm und die verschiedenen Inseln (Helgoland, Sylt, Osterland
Föhr)21. Die landesherrliche Aufsicht über die Landschaften nahmen die Landvögte oder Staller wahr22.

10 Vgl. Oliver Auge, Ein Integrationsmodell des Nordens?
Das Beispiel der Kalmarer Union, in: Werner Male-
czek (Hrsg.), Fragen der politischen Integration im mit-
telalterlichen Europa, Ostfildern 2005, S. 509-541.
11 Vgl. Rasmussen, Dänische Könige, S. 77.
12 Zwischen 1462 und 1675 versammelte sich der Landtag
insgesamt 181mal, vgl. Schleswig-Holstein Lexikon,
S. 392.
13 Vgl. Krüger, Schleswig Holstein, S. 766; Falkenha-
gen, Absolutes Staatswesen, S. 21-48.
14 Vgl. Schindling / Ziegler, Territorien 2, S. 144.
15 Vgl. Krüger, Schleswig Holstein, S. 778-780.
16 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 246; Wolfgang

Laur, Syssel und Harde, in: ZGSHG 106 (1981), S. 31-53
(hier: S. 46-53).
17 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 314. Die Grenzen die-
ser Kirchspiele deckten sich in vielen Fällen nicht mit den
Grenzen der „geistlichen“ Kirchspiele.
18 Ebd., S. 331, 563 und 623; Halling, Schloß und Amt
Steinburg, passim.
19 Vgl. Krüger, Schleswig Holstein, S. 779.
20 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 346f., Krüger,
Schleswig Holstein, S. 765 und 774f. mit Anm. 43 (Lite-
ratur zu den einzelnen Landschaften).
21 Siehe die Karte in Schleswig-Holstein Lexikon, S. 346.
22 Ebd., S. 348 und 561.

30
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften