Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0017
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Vorwort der Bearbeiter

Der Band XXIII, mit der die Arbeit am „Sehling“ nun seinen Abschluß findet, enthält die evangelischen
Kirchenordnungen der Territorien, die zum heutigen Bundesland Schleswig-Holstein gehören. Dabei gilt es
jedoch, eine Einschränkung zu machen: Denn eine Reihe von Kirchenordnungen sind bereits in früheren
Bänden des „Sehling“ abgedruckt worden. Dazu zählen die Ordnungen des Herzogtums Lauenburg, des
Hochstifts Ratzeburg, der Stadt Lübeck und ihres Landgebiets sowie des Hochstifts Lübeck. Sie sind in
Band V ediert, den der Begründer des Projekts der „Evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhun-
derts“, der Erlanger Jurist Emil Sehling, 1913 noch selbst herausgegeben hat (dort S. 325-476).
Anfang des letzten Jahres wurde der Band VII,2,2,2: Niedersachsen, II. Teil: Die außerwelfischen
Lande veröffentlicht. Darin aufgenommen sind die Kirchenordnungen der Grafschaft Schaumburg. Zum
Besitz der Schaumburger gehörte auch das im heutigen Schleswig-Holstein gelegene Holstein-Pinneberg.
Wie in den Stammlanden der Schaumburger an der Weser wurde in Holstein-Pinneberg zunächst die Meck-
lenburgische Kirchenordnung von 1552 eingeführt. 1614 erhielt die Grafschaft Schaumburg dann eine
eigene Kirchenordnung, die auch in Holstein-Pinneberg Gültigkeit erlangte (dort S. 99-167).
Aus diesem Grund umfaßt der Band XXIII des „Sehling“ nurmehr zwei Teile: Die Kirchenordnungen
der beiden Herzogtümer Schleswig und Holstein (bearbeitet von Gerald Dörner) und die Kirchenordnungen
des Landes Dithmarschen (bearbeitet von Sabine Arend).
Der Abschnitt A des ersten Teils enthält die Kirchenordnungen der beiden Herzogtümer Schleswig und
Holstein von der Einführung der Reformation bis zum Jahr 1544. Die Herzogtümer standen in dieser Zeit
unter der alleinigen Regierung des dänischen Königs, zunächst Friedrichs I. und ab 1533 dann seines Sohnes
Christian III. Zwischen der Reformation in den beiden Herzogtümern und der kirchlichen Erneuerung in
Dänemark bestanden enge Verbindungen. Deshalb wird, wo dies für das Verständnis der Entwicklung in
den Herzogtümern von Bedeutung ist, auch auf das Geschehen in Dänemark Bezug genommen.
Der Abschnitt A zählt neun Texte. Der umfangreichste und von seiner Bedeutung für die Kirchenge-
schichte der Herzogtümer wichtigste Text ist die unter Nr. 7 abgedruckte Schleswig-Holsteinische Kir-
chenordnung von 1542. Sie geht auf die 1537 im Königreich Dänemark eingeführte lateinische „Ordinatio
ecclesiastica“ zurück. Die Kirchenordnung von 1542 bildete über Jahrhunderte hinweg die Grundlage für
die Kirche und das kirchliche Leben in den beiden Herzogtümern. Sie war auch das gemeinsame Bindeglied,
als es 1544 zu einer Aufteilung der beiden Herzogtümer kam.
Bei dieser Aufteilung zwischen Christian III. und seinen Stiefbrüdern Johann d.Ä. und Adolf I. erhiel-
ten die drei Herrscher jeweils Gebiete in Schleswig und in Holstein. In allen drei Territorien, dem Haders-
iebener Anteil Herzog Johanns d.Ä., dem königlichen Anteil Christians III. und dem Gottorfer Anteil
Herzog Adolfs I., kam es in der Folgezeit zur Herausbildung von Landeskirchen mit eigener Organisation
und eigenen Ordnungen. Sie sind im Abschnitt B zusammengefaßt. Zur leichteren Orientierung sind sie mit
den Siglen Had, Kön und Got versehen. In der Regel handelt es sich bei diesen Ordnungen um eher kurze
Mandate. Ihre Gültigkeit erstreckt sich zudem nicht selten nur auf einzelne Ämter oder Landschaften.
Der Abschnitt B besitzt vier Kapitel: Das erste Kapitel B 1 enthält die gemeinsam vom König und den
beiden Herzogen erlassenen Kirchenordnungen. Sie sind durch die Sigle Gern gekennzeichnet. Von den drei
Herrschern scheint vor allem der Kampf gegen die devianten Strömungen in den Herzogtümern als gemein-
schaftliche Aufgabe verstanden worden zu sein. Die Herzogtümer bildeten einen wichtigen Rückzugsraum
für die verschiedenen Gruppen des Täufertums. Insbesondere aus den Niederlanden siedelten sich zahlrei-
che Tauf gesinnte in Schleswig-Holstein an.

XIII
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften