Vorwort der Bearbeiter
Das Kapitel B 2 mit den Ordnungen des Hadersiebener Anteils (Had) umfaßt 14 Nummern mit insge-
samt 15 Texten. Das Hadersiebener Herzogtum bestand nur bis zum Jahr 1580. Nach dem Tod Herzog
Johanns d.Ä., der ohne Erben geblieben war, wurde das Gebiet zwischen König Friedrich II., dem Nach-
folger Christians III., und Herzog Adolf I. von Gottorf aufgeteilt. Das Kapitel B 3 mit den Ordnungen des
Königlichen Anteils (Kön, bis 1618) enthält zwölf Nummern mit 14 Texten; das Kapitel B 4 mit den
Ordnungen des Gottorf er Anteils (Got, bis 1618) zählt 22 Nummern mit 25 Texten.
Die Herzogtümer Schleswig und Holstein sind durch das Luthertum geprägt worden. Dem lutherischen
Konkordienwerk schlossen sie sich jedoch nicht an. Für kurze Zeit gewann Anfang des 17. Jh. im Gottorfer
Anteil der Calvinismus an Boden. Seine Wirkung beschränkte sich aber weitgehend auf den Gottorfer Hof;
in der Geistlichkeit des Landes fand er kaum Unterstützer. Mit dem Tod Johann Adolfs im Jahr 1616 war
die calvinistische Episode bereits wieder beendet.
Der zweite Teil des Bandes umfaßt die Bauernrepublik Dithmarschen. Sie nahm das kleine Gebiet
zwischen Elb- und Eidermündung im westlichen Schleswig-Holstein ein und war stark genossenschaftlich
geprägt. Die Vertreter wohlhabender Bauerngeschlechter (Regenten) bauten unabhängige politische Struk-
turen auf. 1532 führten sie die Reformation ein, wobei sie sich grundlegend am Reformationswerk Johannes
Bugenhagens in Hamburg und Lübeck orientierten.
1532/33 wurde in Dithmarschen eine Kirchenordnung eingeführt, die jedoch nicht überliefert ist. Auch
die übrigen in die Edition aufgenommenen Texte sind größtenteils nicht im Original, sondern nur in
Abdrucken des 19. und frühen 20. Jahrhunderts erhalten. Von den insgesamt 17 berücksichtigten Ordnun-
gen und Mandaten aus Dithmarschen werden vier erstmals in diesem Band abgedruckt (Nr. 13b, 14, 16,
17), wobei insbesondere die Polizeiordnung [um 1579] zahlreiche Details zum evangelischen Kirchenwesen
des Landes beiträgt.
Die Gestaltung der deutschen Texte folgt den im ersten von der Heidelberger Akademie der Wissen-
schaften 2004 publizierten Band XVI (= Württemberg II) dargelegten Prinzipien, die der lateinischen
Texte den im Band XX, 1 (= Elsaß I) dokumentierten Richtlinien. Demnach werden die orthographischen
Besonderheiten der jeweiligen Vorlage weitgehend konserviert. Die Texte sind durch drei Apparate erschlos-
sen: durch einen textkritischen Apparat (lateinische Kleinbuchstaben), einen Apparat für die Marginalien
(griechische Kleinbuchstaben) und einen Apparat mit den Nachweisen zu Zitaten und Anspielungen sowie
kurzen Erläuterungen zu den im jeweiligen Text vorkommenden Personen und Ereignissen (arabische Zah-
len).
Wie in den Bänden VII,2,2,2 sowie XXI und XXII sind die niederdeutschen Begriffe gesammelt in
einem Glossar am Ende des Bandes erläutert worden. Die dort auf genommenen Wörter sind im Text nicht
eigens gekennzeichnet. Bei flektierten Formen, die stark von der im Glossar verzeichneten Grundform
abweichen, gibt es in den Anmerkungen aber einen Hinweis, unter welchem Lemma das Wort im Glossar zu
finden ist. Die Erläuterungen von Wörtern frühneuhochdeutscher Texte finden sich, wie gewohnt, in den
Anmerkungen auf der jeweiligen Seite.
Das Quellen- und Literaturverzeichnis umfaßt insgesamt 17 Seiten, dürfte aber doch nur einen kleinen
Ausschnitt aus der Literatur zur Reformation in Schleswig-Holstein bieten. Soweit dies in der für die
Bearbeitung des Bandes zur Verfügung stehenden Zeit möglich war, wurde auch die Literatur in dänischer
Sprache berücksichtigt. Die in dem Verzeichnis verwendeten Abkürzungen für Zeitschriften und wissen-
schaftliche Reihen entstammen der zweiten Auflage des Abkürzungsverzeichnisses der „Theologischen
Realenzyklopädie“ (dem sogenannten „Schwertner“). Darüber hinaus sind die wichtigsten Siglen und
Abkürzungen in einer eigenen, dem Quellen- und Literaturverzeichnis vorangestellten Liste zusammenge-
faßt.
Die Stammtafel am Ende des Bandes enthält nur die regierenden Herzoge von Schleswig und Holstein
und die Könige von Dänemark mit ihrer Regierungszeit. Die auf die Register folgende Karte zeigt den
XIV
Das Kapitel B 2 mit den Ordnungen des Hadersiebener Anteils (Had) umfaßt 14 Nummern mit insge-
samt 15 Texten. Das Hadersiebener Herzogtum bestand nur bis zum Jahr 1580. Nach dem Tod Herzog
Johanns d.Ä., der ohne Erben geblieben war, wurde das Gebiet zwischen König Friedrich II., dem Nach-
folger Christians III., und Herzog Adolf I. von Gottorf aufgeteilt. Das Kapitel B 3 mit den Ordnungen des
Königlichen Anteils (Kön, bis 1618) enthält zwölf Nummern mit 14 Texten; das Kapitel B 4 mit den
Ordnungen des Gottorf er Anteils (Got, bis 1618) zählt 22 Nummern mit 25 Texten.
Die Herzogtümer Schleswig und Holstein sind durch das Luthertum geprägt worden. Dem lutherischen
Konkordienwerk schlossen sie sich jedoch nicht an. Für kurze Zeit gewann Anfang des 17. Jh. im Gottorfer
Anteil der Calvinismus an Boden. Seine Wirkung beschränkte sich aber weitgehend auf den Gottorfer Hof;
in der Geistlichkeit des Landes fand er kaum Unterstützer. Mit dem Tod Johann Adolfs im Jahr 1616 war
die calvinistische Episode bereits wieder beendet.
Der zweite Teil des Bandes umfaßt die Bauernrepublik Dithmarschen. Sie nahm das kleine Gebiet
zwischen Elb- und Eidermündung im westlichen Schleswig-Holstein ein und war stark genossenschaftlich
geprägt. Die Vertreter wohlhabender Bauerngeschlechter (Regenten) bauten unabhängige politische Struk-
turen auf. 1532 führten sie die Reformation ein, wobei sie sich grundlegend am Reformationswerk Johannes
Bugenhagens in Hamburg und Lübeck orientierten.
1532/33 wurde in Dithmarschen eine Kirchenordnung eingeführt, die jedoch nicht überliefert ist. Auch
die übrigen in die Edition aufgenommenen Texte sind größtenteils nicht im Original, sondern nur in
Abdrucken des 19. und frühen 20. Jahrhunderts erhalten. Von den insgesamt 17 berücksichtigten Ordnun-
gen und Mandaten aus Dithmarschen werden vier erstmals in diesem Band abgedruckt (Nr. 13b, 14, 16,
17), wobei insbesondere die Polizeiordnung [um 1579] zahlreiche Details zum evangelischen Kirchenwesen
des Landes beiträgt.
Die Gestaltung der deutschen Texte folgt den im ersten von der Heidelberger Akademie der Wissen-
schaften 2004 publizierten Band XVI (= Württemberg II) dargelegten Prinzipien, die der lateinischen
Texte den im Band XX, 1 (= Elsaß I) dokumentierten Richtlinien. Demnach werden die orthographischen
Besonderheiten der jeweiligen Vorlage weitgehend konserviert. Die Texte sind durch drei Apparate erschlos-
sen: durch einen textkritischen Apparat (lateinische Kleinbuchstaben), einen Apparat für die Marginalien
(griechische Kleinbuchstaben) und einen Apparat mit den Nachweisen zu Zitaten und Anspielungen sowie
kurzen Erläuterungen zu den im jeweiligen Text vorkommenden Personen und Ereignissen (arabische Zah-
len).
Wie in den Bänden VII,2,2,2 sowie XXI und XXII sind die niederdeutschen Begriffe gesammelt in
einem Glossar am Ende des Bandes erläutert worden. Die dort auf genommenen Wörter sind im Text nicht
eigens gekennzeichnet. Bei flektierten Formen, die stark von der im Glossar verzeichneten Grundform
abweichen, gibt es in den Anmerkungen aber einen Hinweis, unter welchem Lemma das Wort im Glossar zu
finden ist. Die Erläuterungen von Wörtern frühneuhochdeutscher Texte finden sich, wie gewohnt, in den
Anmerkungen auf der jeweiligen Seite.
Das Quellen- und Literaturverzeichnis umfaßt insgesamt 17 Seiten, dürfte aber doch nur einen kleinen
Ausschnitt aus der Literatur zur Reformation in Schleswig-Holstein bieten. Soweit dies in der für die
Bearbeitung des Bandes zur Verfügung stehenden Zeit möglich war, wurde auch die Literatur in dänischer
Sprache berücksichtigt. Die in dem Verzeichnis verwendeten Abkürzungen für Zeitschriften und wissen-
schaftliche Reihen entstammen der zweiten Auflage des Abkürzungsverzeichnisses der „Theologischen
Realenzyklopädie“ (dem sogenannten „Schwertner“). Darüber hinaus sind die wichtigsten Siglen und
Abkürzungen in einer eigenen, dem Quellen- und Literaturverzeichnis vorangestellten Liste zusammenge-
faßt.
Die Stammtafel am Ende des Bandes enthält nur die regierenden Herzoge von Schleswig und Holstein
und die Könige von Dänemark mit ihrer Regierungszeit. Die auf die Register folgende Karte zeigt den
XIV