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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0069
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Einleitung

Äbtissin zu keiner Änderung der alten Gewohnheiten kommen könne, wenn diese nicht vom König und
Herzog angeordnet würde. Die 28 Nonnen baten Christian, Abhilfe zu schaffen, damit sie nicht wegen der
Äbtissin und 13 Mitschwestern, die am Alten festhielten, ihr Gewissen beschweren müßten102.
Im Januar 1541 beauftragte Christian III. die beiden Holsteiner Superintendenten Rudolf von Nim-
wegen aus Kiel und Johann Meyer aus Rendsburg mit der Visitation der Klöster in Holstein, während der
Flensburger Superintendent Gerd Slewart in das Lügum- und das Rudekloster in Schleswig entsandt wur-
de103. Die Instruktion für die Visitatoren enthielt eine Liste mit acht Artikeln, in welche die Konvente
einwilligen sollten. Angefügt waren den acht Artikeln noch einige zusätzliche Bestimmungen speziell für die
Frauenklöster.
Drei Monate später, am 5. April 1541, sandten die Visitatoren einen Bericht an Christian III. Darin
erklärten sie, daß sich alle Konvente den Forderungen des Herzogs unterworfen und die Vorsteher auch den
geforderten Treueid geleistet hätten. Lediglich im Fall des Klosters Uetersen waren sie auf Widerstand
gestoßen, weil der Drost der Grafschaft Holstein-Pinneberg, Hans Barner, das Visitationsrecht für Uetersen
für die Grafen von Schaumburg beanspruchte104. Wie ein Brief des Priors der Windesheimer Kongregation
an den Bordesholmer Propst Bernhard vom 11. Oktober 1541 zeigt, war man auf seiten der Klöster und
Stifte aber nur bedingt zum Gehorsam geneigt. In seinem Schreiben empfahl der Windesheimer Prior, den
herzoglichen Forderungen zwar möglichst nachzukommen, aber an den Grundfesten des klösterlichen Le-
bens, wie den Gelübden, festzuhalten. Wenn man nicht mehr öffentlich Messe feiern dürfe, solle dies bei
geschlossenen Türen geschehen. Und wenn man den Chordienst nicht mehr gemeinsam halten könne, solle
er einzeln verrichtet werden105.
Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542 übernahm, was die Klöster angeht, die ent-
sprechenden Abschnitte aus der „Ordinatio ecclesiastica“ von 1537. Hier tragen die Abschnitte die Über-
schriften: „Vann den Mönnecken, de nicht Bedelen“ und „Van den Nunnen edder Kloster Junckfrouwen“.
Auch Bugenhagens „Ordinatio caeremoniarum“ findet sich in niederdeutscher Übersetzung in der Kirchen-
ordnung von 1542 wieder.
7. Kirchenordnung, 1542 (Text S. 80)
Kurz nach der Eroberung Kopenhagens entsandte Christian III. im August 1536 seinen Hofprediger An-
dreas Jädicke nach Wittenberg zu Johann Friedrich von Sachsen, um den Kurfürsten um seine Hilfe bei der
Einführung der Reformation in Dänemark zu bitten. Christian ersuchte Johann Friedrich um die Entsen-
dung Philipp Melanchthons oder Johannes Bugenhagens nach Kopenhagen, weil es im Dänischen Reich an
geeigneten Männern fehle, die eine christliche Ordnung schaffen könnten. Der Kurfürst lehnte die Bitte
Christians III. jedoch ab, da er meinte, die beiden Theologen wegen der Einberufung des Konzils nach
Mantua nicht entbehren zu können106.
Kurfürst Johann Friedrich empfahl Christian III., durch einheimische Geistliche einen Entwurf für eine
Kirchenordnung ausarbeiten zu lassen, der von Bugenhagen dann bei einem späteren Aufenthalt in Ko-

102 Abdruck des Schreibens der 28 Nonnen aus Itzehoe (arme
kynder klosteryuncferen [...], so vele unser Gades wordt be-
geren) in Rordam, Om Reformationen af Herreklostrene,
S. 738-740.
103 Das Schreiben für Slewart ist abgedruckt bei Pauls, Sie-
ben Urkunden, S. 113f.
104 Der Brief der Visitatoren vom 5. April ist abgedruckt bei
Rordam, Om Reformationen af Herreklostrene, S. 751f.:
Aber alle ander closter haben sich angebrachtem Eur könig-
lichen] May[estat] gebot und bevehlich demutiglich unterwor-

fen und dasselbig in aller undertenigkeit dermassen angeno-
men, das sie alle unchristliche lere, ceremonien und wesen, so
noch nicht abgethan, gentzlich fallen lassen und abstellen
wollen. Das Antwortschreiben Christians ebd., S. 753.
103 Vgl. Finke, Geschichte der holsteinischen Klöster,
S. 202f.; Bünz, Kanonikerreform, S. 75f.
106 Vgl. die Einleitung zur Ausgabe Kirkeordinansen, S. 14f.;
Michelsen, Kirchenordnung, S. 49-52 und Lausten,
Kirchenordnungen S. 280f.

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