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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0072
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A. Die Ordnungen bis zur Teilung der Herzogtümer im Jahr 1544

„Christlyke Kercken Ordeninge“ 1542 (Text 7). Die „Christlyke Kercken Ordeninge“ stimmt über weite
Strecken mit der „Ordinatio ecclesiastica“ überein. An einer Reihe von Stellen gibt es aber deutliche Un-
terschiede zwischen beiden. Hier seien nur die wichtigsten Abweichungen zusammengestellt127: Es fehlen im
Abschnitt „Wo men de Kercken Dener Ordineren schal“ die ausführlichen Anweisungen zur Ordination der
Geistlichen aus der Vorlage (Ritus instituendi ministros, Lateinische Kirchenordnung, S. 27-29; Kirkeor-
dinansen, S. 112-114). Die Kirchenordnung von 1542 läßt die Abschnitte über die Höheren Schulen (La-
teinische Kirchenordnung S. 41; Kirkeordinansen, S. 124) aus; stattdessen verweist sie kurz auf die noch
folgenden Bestimmungen zur Schleswiger Kathedralschule. Auf die Auslassung der Abschnitte über die
Superintendenten und die Pröpste (De superintendentibus et prepositis eorum adiutoribus, Lateinische
Kirchenordnung S. 47-55; Kirkeordinansen, S. 129-135) und den von Bugenhagen entworfenen Ritus zur
Einführung der Superintendenten ins Amt (Hisce caerimoniis ordinabitur publice superintendens Dominica
die aut festo, Lateinische Kirchenordnung, S. 61-65; Kirkeordinansen, S. 141-144) wurde oben in der Ein-
leitung zu Text Nr. 5 bereits hingewiesen. Weggefallen sind auch die Abschnitte über die Kirche in Nor-
wegen (De Norwegia, Lateinische Kirchenordnung, S. 57f., Kirkeordinansen, S. 137) und über die Kano-
niker (Lateinische Kirchenordnung, S. 58f.; Kirkeordinansen, S. 138f.).
Umgekehrt sind folgende Teile der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung nicht in der „Ordinatio
ecclesiastica“ zu finden: die Abschnitte über den Schleswiger Bischof und seine Tätigkeit sowie über das
Domkapitel und dessen Aufgaben als Konsistorium (Nr. 7, S. 119-123), die über die Schule in Schleswig
(Nr. 7, S. 123-126), der Vertrag zwischen Christian III. und dem Domkapitel von 1541 (Nr. 7, S. 126-130).
Im Anschluß an Bugenhagens „Pia ordinatio“, die beiden Ordnungen gemeinsam ist (Lateinische Kirchen-
ordnung, S. 65-89), endet die „Christlyke Kercken Ordeninge“ mit zwei Abschnitten über das Fehlverhal-
ten in Kirchen und auf Kirchhöfen und über den Propst im Herzogtum Holstein (S. 149f.)128.
1601 wurde die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung bei Nikolaus Wegener in Schleswig neu ge-
druckt (VD 17, L083869X). Dabei wurden eine Reihe von Fehlern der Ausgabe von 1542 verbessert, an
einigen Stellen auch kleinere Veränderungen vorgenommen. Von dieser Neuausgabe von 1601 erschien 1612
bei Arnold Wegener in Schleswig ein Nachdruck (VD 17, L083269Q)129.
8. Schulordnung, 25. Mai 1544 (Text S. 151)
Die von König Christian III. am 25. Mai 1544, also nur wenige Monate vor der Teilung der beiden Her-
zogtümer, veröffentlichte Schulordnung bildet eine Ergänzung zu den Bestimmungen der Kirchenordnung
von 1542, die vor allem auf die Lateinschulen ausgerichtet gewesen waren130. Nach der Kirchenordnung
sollte in allen Steden unde flecken eine Lateinschule errichtet werden. Als Personal waren drei Lehrer vorge-
sehen. Die Schüler sollten in vier Haufen oder Klassen eingeteilt werden. Die Kirchenordnung enthielt
ausführliche Anweisungen zu den Unterrichtsinhalten der einzelnen Klassen und zu den verwendeten Lehr-
büchern. Neben der Vermittlung des Katechismus und der Heiligen Schrift stand vor allem die Einübung
der lateinischen Sprache im Mittelpunkt des Unterrichts131. Den Anweisungen der Kirchenordnung zu den
Lateinschulen lagen Melanchthons Vorschläge aus dem „Unterricht der Visitatoren“ (s. dort das Kapitel
„Von schulen“) zugrunde132.

127 Zu den Einzelheiten s. die entsprechenden Anmerkungen
in der Edition.
128 Zu den Änderungen vgl. auch Feddersen, Kirchenge-
schichte 2, S. 105f.
129 Vgl. die Einleitung zu der von Michelsen 1920 besorg-
ten Ausgabe der Schleswig-Holsteinischen Kirchenord-
nung, S. Xf. Zu Nikolaus und Arnold Wegener s. Reske,
Buchdrucker, S. 819f.

130 Vgl. Rendtorff, Schulordnungen, S. 196-203.
131 Nr. 7, S. 107-111. Siehe dazu auch den entsprechenden
Abschnitt „De scholis, puerorum institutione et ipsa ani-
marum ad evangelium praeparatione“ in der „Ordinatio
ecclesiastica“, Lateinische Kirchenordnung, S. 36-42 bzw.
Kirkeordinansen, S. 120-125.
132 Sehling, EKO 1, S. 171-174.

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