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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0073
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Einleitung

Über den Lateinschulen war in der Kirchenordnung mit der Kapitelschule in Schleswig noch eine Art
Landesschule vorgesehen, die den Stoff der Artistenfakultät behandeln und auf ein Universitätsstudium
vorbereiten sollte133. Es vergingen jedoch noch mehr als zwei Jahrzehnte, bis die Schule am 17. November
1567 unter Herzog Adolf I. von Gottorf eröffnet werden konnte134.
Die deutschen Schulen gerieten in der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung von 1542 nur am
Rande ins Blickfeld. Ihre Unterhaltung wurde in die Zuständigkeit der Obrigkeiten verwiesen. Als Ziel des
Unterrichts in den deutschen Schulen gibt die Kirchenordnung an, dat men solchen hindern benevenst anderer
geschichlichheit den anfang eines Godtsaligen levendes vorholde135.
Möglicherweise veranlaßten die Ergebnisse der ersten Visitationen König Christian III., sich der deut-
schen Schulen verstärkt anzunehmen. Bei den Visitationen hatte sich nämlich gezeigt, daß vielerorts noch
eine schrechlig grote unwetenheit, erdome unde averglove des lydigen pavesdoms herrschte. Zu deren Bekämp-
fung erschien eine verstärkte Katechisierung dringend erforderlich. Die Schulordnung sah dafür nun zum
einen den Rahmen der Gottesdienste vor. Besonders eingeschärft wurden die Katechismuspredigten. Über
diese hinaus sollte aber möglichst jede sonntägliche Predigt zur katechetischen Belehrung der Jugend ge-
nutzt werden.
Neben dem Gottesdienst strebte die Schulordnung eine verstärkte Behandlung des Katechismus im
Rahmen des Schulunterrichts an (bestendig repeteren schäl). Zusätzlich zum Erlernen des Katechismus soll-
ten die Kinder dort auch zur Lektüre der Bibel, zum Gebet und zum Gesang angeleitet werden. Deshalb
hatte jede Schule eine Bibel und ein Gesangbuch anzuschaffen. Für die religiöse Unterweisung war der
Morgen vorgesehen, für die Vermittlung des Lesens, Schreibens und Rechnens der Nachmittag.
Der Unterricht an den Schulen auf dem Land fiel in den Aufgabenbereich der Kapläne. Bei Erfüllung
ihrer Pflichten als Schullehrer und besonderem Eifer bei der Katechisierung der Jugend wurde ihnen der
Aufstieg in ein Pfarramt in Aussicht gestellt. Im Unterschied zu den Landschulen verfügten die Schulen in
den Städten über eigene Lehrer (scholrectors, medhelper und gesellen). Die Betreuung der Schulen auf dem
Land durch die Kapläne blieb bis weit in das 17. Jh. hinein üblich. Erst in der zweiten Hälfte des Jahr-
hunderts gelang es den Kaplänen, sich dieser Aufgabe mehr und mehr zu entledigen136.
Ausführlich werden in der Schulordnung Christians III. die Mädchenschulen behandelt, deren Errich-
tung Luther in der Schrift „An die Ratsherren“ empfohlen hatte137. Die Ordnung unterscheidet dabei
zwischen zwei Stufen: der „Dirnckens-Schule“ für die kleineren Mädchen und der „Jungfern-Schule“ für die
Heranwachsenden, in der vor allem hauswirtschaftliche Fähigkeiten vermittelt werden sollen. Die Abhal-
tung dieser Schulen fiel in die Verantwortung der Frauen der scholholder, d.h. der Frauen der Kapläne auf
dem Land oder der Lehrerfrauen in der Stadt. An ihrer Stelle konnte aber auch eine Witwe, die zum
Unterrichten befähigt war, mit der Aufgabe betraut werden.
9. Eheordnung, 24. Juni 1544 (Text S. 155)
Die von Christian III. in seiner alten Residenz Hadersleben erlassene Eheordnung sollte die Bestimmungen
der zwei Jahre zuvor erlassenen Kirchenordnung ergänzen. In der „Christlyken Kercken Ordeninge“ waren
die Fragen der Eheschließung und der Trauung nur sehr kurz im Abschnitt “Vam Eeliken stände unde wo
men de Lüde darynne tho hope geven schal“ behandelt worden138. Dabei war festgelegt worden, daß eine

133 Nr. 7, S. 123-126.
134 Vgl. die Einleitung zu den Ordnungen des Gottdorfer An-
teils unten S. 297f. sowie Alwast, Kirchenregiment zu
Gottorf, S. 15-17.
135 Nr. 7, S. 111.
136 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 392f.

137 Luther, WA 15, S. 14. Zu den Mädchenschulen vgl. auch
den Abschnitt „Van der jungfrauenscholen“ in der ein
Jahr zuvor erschienenen Braunschweig-Wolfenbütteier
Kirchenordnung von Johannes Bugenhagen (Sehling,
EKO VI,1, S. 75f.).
138 Nr. 7, S. 99f.

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