A. Die Ordnungen bis zur Teilung der Herzogtümer im Jahr 1544
Eheschließung nur mit der Zustimmung der Eltern oder Vormünder erfolgen darf. Eine Ehe unter Verwand-
ten bis zum dritten Grad wird untersagt. Der Trauung vorausgehen muß die öffentliche Abkündigung der
Ehe in mindestens einem Sonntagsgottesdienst. Die Trauung soll durch einen Pfarrer und nicht durch einen
Laien vollzogen werden und in Gegenwart der Gemeinde stattfinden. Vorlage für die Einsegnung der Ehe
bildet Luthers „Traubüchlein“ im Kleinen Katechismus139.
Auslöser für die Veröffentlichung der Eheordnung waren anscheinend gehäuft auftretende Fälle, in
denen Personen nach einer Eheschließung behaupteten, zuvor bereits eine andere Verbindung eingegangen
zu sein. Aus diesem Grund sollten Personen, die sich nicht in ihrer eigenen, sondern in einer auswärtigen
Gemeinde trauen ließen, eine Bescheinigung des heimischen Pfarrers beibringen, daß sie sich nicht schon
anderweitig verpflichtet oder versprühen hätten. Auch über ihren Glauben und ihr Eheverständnis sollte die
Bescheinigung Auskunft geben. Ein weiterer Anstoß für den Erlaß der Ordnung war die Vorenthaltung der
den Pfarrern zustehenden Stolgebühren für die Trauung und die Abkündigung der Ehe.
Um das Geld ging es wohl bei der Erteilung von Dispensen für eine Eheschließung bei verbotenen
Verwandtschaftsgraden. Die Erteilung dieser Dispense behielt sich Christian III. in der Eheordnung selbst
vor. Die verbotenen bzw. zulässigen Grade waren auch Gegenstand eines Mandats, welches das von Chri-
stian für Holstein eingerichtete Münsterdorfer Konsistorium im Januar 1565 publizierte140. Demnach war
vorgesehen, daß die Pfarrer zweimal im Jahr die in der Kirchenordnung von 1542 bestimmten Verwandt-
schaftsgrade im Gottesdienst bekanntmachen und für die Gemeinde erläutern sollten. In dem genannten
Mandat hielt das Münsterdorfer Konsistorium auch an der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung fest, die
vor einer Trauung von den Auswärtigen vorzulegen war, dat se fry und mit nenen andern ehe-pflichten
verbunden synul.
139 BSELK, S. 900-905.
140 Zu diesem, im Jahr 1544 von Christian III. eingerichteten
Konsistorium vgl. unten S. 257-259 sowie Schröder,
Versuch einer Geschichte des Münsterdorfischen Con-
sistoriums, passim und Lutz, Ehepaare vor Gericht, S. 65-
76.
141 Siehe Kön Nr. 7.
54
Eheschließung nur mit der Zustimmung der Eltern oder Vormünder erfolgen darf. Eine Ehe unter Verwand-
ten bis zum dritten Grad wird untersagt. Der Trauung vorausgehen muß die öffentliche Abkündigung der
Ehe in mindestens einem Sonntagsgottesdienst. Die Trauung soll durch einen Pfarrer und nicht durch einen
Laien vollzogen werden und in Gegenwart der Gemeinde stattfinden. Vorlage für die Einsegnung der Ehe
bildet Luthers „Traubüchlein“ im Kleinen Katechismus139.
Auslöser für die Veröffentlichung der Eheordnung waren anscheinend gehäuft auftretende Fälle, in
denen Personen nach einer Eheschließung behaupteten, zuvor bereits eine andere Verbindung eingegangen
zu sein. Aus diesem Grund sollten Personen, die sich nicht in ihrer eigenen, sondern in einer auswärtigen
Gemeinde trauen ließen, eine Bescheinigung des heimischen Pfarrers beibringen, daß sie sich nicht schon
anderweitig verpflichtet oder versprühen hätten. Auch über ihren Glauben und ihr Eheverständnis sollte die
Bescheinigung Auskunft geben. Ein weiterer Anstoß für den Erlaß der Ordnung war die Vorenthaltung der
den Pfarrern zustehenden Stolgebühren für die Trauung und die Abkündigung der Ehe.
Um das Geld ging es wohl bei der Erteilung von Dispensen für eine Eheschließung bei verbotenen
Verwandtschaftsgraden. Die Erteilung dieser Dispense behielt sich Christian III. in der Eheordnung selbst
vor. Die verbotenen bzw. zulässigen Grade waren auch Gegenstand eines Mandats, welches das von Chri-
stian für Holstein eingerichtete Münsterdorfer Konsistorium im Januar 1565 publizierte140. Demnach war
vorgesehen, daß die Pfarrer zweimal im Jahr die in der Kirchenordnung von 1542 bestimmten Verwandt-
schaftsgrade im Gottesdienst bekanntmachen und für die Gemeinde erläutern sollten. In dem genannten
Mandat hielt das Münsterdorfer Konsistorium auch an der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung fest, die
vor einer Trauung von den Auswärtigen vorzulegen war, dat se fry und mit nenen andern ehe-pflichten
verbunden synul.
139 BSELK, S. 900-905.
140 Zu diesem, im Jahr 1544 von Christian III. eingerichteten
Konsistorium vgl. unten S. 257-259 sowie Schröder,
Versuch einer Geschichte des Münsterdorfischen Con-
sistoriums, passim und Lutz, Ehepaare vor Gericht, S. 65-
76.
141 Siehe Kön Nr. 7.
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