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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0180
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B. Die Ordnungen nach der Teilung der Herzogtümer

In allen drei fürstlichen Anteilen kam es nach 1544 zur Errichtung gesonderter Verwaltungen und zum
Aufbau eigener Landeskirchen mit jeweils eigenen Kirchenordnungen. Das gemeinsame Band und Funda-
ment für alle drei Landeskirchen blieb aber die „Christlyke Kerken Ordeninge“ von 1542 (Nr. 7).
Anderthalb Jahrzehnte nach der Teilung gelang mit der Eroberung der Bauernrepublik Dithmarschen
eine Vergrößerung der drei Teilherzogtümer. Am 20. Juni 1559 mußten die Dithmarscher nach ihrer Nie-
derlage gegen das von Johann Rantzau geführte Heer den Huldigungseid leisten8. Dithmarschen verlor
seine politische Selbständigkeit und wurde aufgespalten: König und Herzog Friedrich II., erst wenige Wo-
chen im Amt, erhielt den Süden Dithmarschens mit der Stadt Meldorf, Herzog Johann d.Ä. die Mitte mit
Heide und Herzog Adolf I., der die treibende Kraft hinter dem Feldzug gewesen war, den Norden mit
Lunden als Zentrum9. Den drei fürstlichen Anteilen entsprechend entstanden in Dithmarschen drei Prop-
steien als kirchliche Amtsbezirke. Als normative Grundlage galt auch in Dithmarschen nach 1559 die
Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung10.
Als Christian III. im Jahr 1559 starb, trat sein ältester Sohn Friedrich II. ohne weiteres die Nachfolge
als König von Dänemark und Norwegen an. Im königlichen Anteil der beiden Herzogtümer Schleswig und
Holstein tat Friedrich dies jedoch wie sein Vater auch im Namen seiner noch unmündigen Brüder Johann
d. J. und Magnus11. Nach der Erbpraxis des Hauses Oldenburg hätte der königliche Anteil in drei Stücke
geteilt werden müssen. Im Fall von Magnus, dem jüngsten Sohn König Christians III., gelang es, ihn mit
einem geistlichen Amt abzufinden, dem Fürstbistum Ösel in Estland12. Bei Johann d. J. scheiterte dieser
Weg. Friedrich II. setzte jedoch durch, daß Johann d. J. nur ein Drittel des königlichen Anteils erhielt und
nicht die Hälfte. Friedrich argumentierte dabei mit Magnus’ Verzicht auf das ihm zustehende Stück zu
Gunsten des Königs. Aus dem bisherigen königlichen Anteil wurden für Johann d. J. die Ämter Sonderburg
und Norburg in Schleswig sowie das Amt Plön und die Kartause Ahrensbök mit ihren Besitzungen in
Holstein ausgeschieden. Der Rest blieb in den Händen König Friedrichs II.13 Im Unterschied zu seinem
Bruder und den beiden Onkeln Johann d.Ä. von Hadersleben und Adolf I. von Gottorf besaß Johann d. J.
einen deutlich geringeren Status, da ihm die schleswig-holsteinischen Landstände die Huldigung verwei-
gerten. Er war damit nicht regierender Landesherr, sondern bezog seine Macht allein aus dem von ihm
verwalteten Landesteil. Er wurde als (von der Landesherrschaft) „abgeteilter Herr“ bezeichnet14.
Eine neue Situation entstand nach dem Tod Johanns d.Ä. im Jahr 1580, da der Herzog ohne leibliche
Erben starb. Über sein Hadersiebener Erbe kam es zwischen König Friedrich II. und Herzog Adolf I. zum
Streit. Adolf bestand darauf, Alleinerbe von Johanns Besitzungen in Schleswig und seiner beweglichen
Habe zu sein. Erst im August 1581, nach sechsmonatigen Verhandlungen, gelang eine Einigung: In dem
zwischen Friedrich II. und seinen Brüdern Johann d. J. und Magnus auf der einen und Herzog Adolf von
Gottorf auf der anderen Seite am 12. August 1581 geschlossenen Vertrag wurde festgelegt, daß alle Lehen
(Ämter) und die übrige unbewegliche Habe geteilt werden müssen, die gesamte bewegliche Habe aber
Herzog Adolf zufallen soll15. Adolf erhielt aus dem Anteil Johanns d.Ä. das Amt Tondern, die Landschaft
Nordstrand, Lügumkloster, Bordesholm, Fehmarn und die Hälfte des mittleren Dithmarschen, Fried-
rich II. die Ämter Hadersleben und Törning in Schleswig und Rendsburg in Holstein sowie die andere
Hälfte des mittleren Dithmarschen. Von seinem Anteil aus der Erbschaft mußte er ein Drittel an seinen

8 Vgl. Neocorus, Chronik, S. 234-240.
9 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 17-26.
10 Vgl. Witt, Privilegien, S. 27; Hoffmann / reumann,
Herzogtümer, S. 26.
11 Vgl. den Stammbaum in Rasmussen, Dänische Könige,
S. 108.
12 Danmark-Norges traktater 1, S. 605-607 und 620-622;
vgl. dazu Rasmussen, Dänische Könige, S. 88.
13 Danmark-Norges traktater 1, S. 110-117; vgl. Rasmus-

sen, Dänische Könige, S. 88f. und Adriansen, Herzog
Hans der Jüngere, S. 209f.
14 Vgl. Adriansen, Herzog Hans der Jüngere, S. 211;
Schleswig-Holstein Lexikon, S. 15f.
15 Danmark-Norges traktater 2, S. 513ff. Vgl. Rasmussen,
Dänische Könige, S. 89 und Madsen, Junker Christian
und Herzog Hans der Ältere, S. 140; Sonderjyllands
Historie 2, S. 360f.

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