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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0186
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Die gemeinschaftlich erlassenen Ordnungen

gegangen, worin dieser den König über die neuen Entwicklungen auf Gut Fresenburg (Errichtung der
Druckerei) in Kenntnis gesetzt hatte. Herzog Adolf I. sah jedoch wenig Erfolgsaussichten für ein solches
Einwirken auf Ahlefeldt. Er schlug stattdessen vor, einen gemeinsamen Erlaß zur Ausweisung der Täufer zu
veröffentlichen. Die Brüder folgten seinem Vorschlag. Am 1. August 1555 wurde ein entsprechendes Man-
dat in Helsingör ausgefertigt, wo sich König Christian und Herzog Johann d.Ä. zu dieser Zeit gemeinsam
aufhielten. Nur zwei Tage später wurde es zur Publikation an die Amtsleute in Holstein versandt. Diese
wurden angewiesen, das Mandat den Adeligen auf dem Land persönlich bekannt zu machen8. Nach Chri-
stians III. Einschätzung stellten die Sektierer auch eine Gefahr für das Dänische Reich dar, denn am 29.
September 1555 veröffentlichte er für Dänemark und Norwegen einen Erlaß gegen Täufer und Sakramen-
tierer. Bei diesem handelt es sich mehr oder minder um eine Übersetzung des Mandats vom 1. August9.
Erfolg war dem Vorgehen nicht beschieden, denn in dem am 15. März 1562 gemeinsam von König
Friedrich II. und den Herzogen Johann d.Ä. und Adolf I. veröffentlichten Mandat wird Klage darüber
geführt, daß dem Befehl von 1555 keine Folge geleistet worden sei. Dem Adel wurde mit höchster straffe und
Ungnade gedroht, wenn er die Täufer nicht innerhalb von vier Wochen auswies. Gegebenenfalls sollten die
Täufer von den Amtsleuten aus ihren Wohnungen geholt und in Haft gesetzt werden. Anscheinend scheute
man aber doch die Konfrontation mit den adeligen Gutsherrn. Zu einer Ausweisung kam es jedenfalls in
dieser Zeit nicht. Erst einige Jahre später, 1566, wurden auf Befehl Herzog Adolfs I. fünf Täufer aus den
Orten Kotzenbüll, Oldenswort, Tetenbüll und Tönning ausgewiesen10.
Gern 3. Anordnung zum Vollzug des Abschieds des Lüneburger Kreistages, 21. Juni 1562 (Text S. 175)
Vom 31. Mai bis 4. Juni 1562 fand ein Kreistag der Stände des Niedersächsischen Reichskreises in Lüneburg
statt11. Als Herzoge von Holstein gehörten König Friedrich II. von Dänemark, Johann d.Ä. von Haders-
leben und Adolf I. von Gottorf zu den Kreisständen12. Herzog Adolf I. war 1556, nach dem Verzicht König
Christians III., sogar zum Obersten des Kreises gewählt worden13.
Das in Lüneburg verabschiedete Religionsedikt war ein Versuch der Kreisstände, die sich nach dem
Naumburger Fürstentag weiter verschärfenden theologischen Konflikte einzudämmen und den kirchlichen
Frieden in ihren Gebieten wiederherzustellen. Als Beweggründe für den Erlaß des Edikts werden konkret
die Streitigkeiten über das Abendmahl, das Schelten der Geistlichen auf der Kanzel sowie die Veröffentli-
chung von Schmähschriften genannt. Hinzu kam noch das Auftreten von Täufern im Kreisgebiet. Das
Lüneburger Edikt sah eine strenge Verfolgung der Täufer und ein Verbot aller heimlichen Konventikel vor.
Bereits auf einer Versammlung von Theologen aus Hamburg, Lübeck und Lüneburg, die im Juli 1561 in
Mölln stattgefunden hatte, war die Forderung einer konsequenten Verfolgung der Täufer laut geworden. Zu
diesem Zweck sollte das im Mai 1535 von mehreren norddeutschen Städten veröffentlichte Mandat (s. oben
S. 165) erneuert werden14.
Beim Streit über die Abendmahlslehre zog sich der Lüneburger Abschied auf einen Minimalkonsens
zurück, indem er alle Geistlichen auf die Heilige Schrift, die Confessio Augustana und deren Apologie
verpflichtete. Das eigentliche Problem war damit jedoch ausgeklammert, beriefen sich doch alle Parteien
beim Streit über das Abendmahl auf die Confessio Augustana und ihre Formulierungen.

8 Vgl. Andersen, De Hansborgske Registranter 1, S. 33f.
9 Danske Kirkelove 1, S. 485-488. Vgl. Andersen, De
Hansborgske Registranter 1, S. 34.
10 Vgl. Dollinger, Geschichte der Mennoniten, S. 73;
Hansen, Wiedertäufer in Eiderstedt, S. 176.
11 Vgl. Dotzauer, Reichskreise, S. 607.

12 Ebd., S. 335; Gittel, Aktivitäten, S. 349f.
13 Vgl. Gittel, Aktivitäten, S. 49f. und 339. Adolf wurde
im Juli 1556 als Kreisoberst gewählt, nahm das Amt aber
erst ein Jahr später an.
14 Vgl. Feddersen, Lutherische Konkordie, S. 30.

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