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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0189
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Einleitung

Krieg gegen die Osmanen unterstützt werden35. Mit ihrem Mandat vom 1. Oktober 1595 setzten König
Christian IV. und Herzog Johann Adolf von Gottorf die entsprechende Bestimmung des Art. 18 des Reichs-
tagsabschieds um. Über die Ergebnisse der Sammlungen in den Kirchen der beiden Herzogtümer ist nichts
bekannt.
Gern 5. Klosterordnung für die noch bestehenden Frauenkonvente [nach 1610] (Text S. 181)
Neben den Bettelordensklöstern gingen im Laufe des 16. Jh. alle weiteren Stifte und Klöster der Männer
unter. Als letzte männliche Gemeinschaft wurde die Zisterze Reinfeld 1582 aufgehoben36. Auch von den
Frauenklöstern blieben nicht alle bestehen: 1529 löste sich der Konvent der Zisterzienserinnen in Reinbek
selbst auf. Zuvor hatten bereits einige Nonnen das Kloster verlassen, um sich zu verheiraten. Der Grund-
besitz wurde an König Friedrich I. von Dänemark veräußert und das Geld unter die Frauen verteilt. Die
Klostergebäude wurden von Lübecker Truppen in der Grafenfehde (1534-1536) zerstört. Bei der Teilung
der Herzogtümer im Jahr 1544 fiel der Klosterbesitz an Herzog Adolf I. von Gottorf37. Ebenfalls von der
Grafenfehde betroffen war das Birgittenkloster Marienwohlde. Nach der Verwüstung der Gebäude durch
holsteinische Truppen flohen die Nonnen nach Lübeck, wo sie einen Stadthof besaßen. In diesem verstarb
1573 die letzte Äbtissin38. Der Konvent der Schwestern vom Gemeinsamen Leben in Plön, der Ende des
15. Jh. noch ein Tochterkloster in Neumünster gegründet hatte, erlebte während der Reformationszeit
seinen wirtschaftlichen Niedergang. 1578 sahen sich die Nonnen gezwungen, sämtliche Gebäude und Be-
sitzungen an Herzog Johann d. J. zu verkaufen. Das Plöner Tochterkloster in Neumünster wurde bereits
1570 aufgehoben; an seiner Stelle errichtete Adolf I. ein herzogliches Haus39.
Nur vier Frauenklöster überlebten als evangelische Damenstifte den Umbruch der Reformationszeit:
die beiden Konvente der Benediktinerinnen in Schleswig (St. Johannis) und Preetz und die beiden Zister-
zienserinnenkonvente in Itzehoe und Uetersen. Die vier Häuser waren als Versorgungsstätten für die un-
verheirateten Töchter und die Witwen des Adels unverzichtbar. Die Stellen der Äbtissin in Itzehoe und der
Priorinnen in den drei anderen Stiften hatten in der Regel Frauen aus den führenden Familien des Adels der
beiden Herzogtümer inne (Ahlefeldt, Pogwisch, Rantzau). Aus den gleichen Kreisen stammten auch der
Vorbitter in Itzehoe und die Pröpste in den drei anderen Häusern, in deren Händen die Verwaltung der
Stifte und deren Vertretung nach außen hin lag40.
Die vier Damenstifte unterstanden der gemeinsamen Regierung der drei (bzw. ab 1581 zwei) Landes-
herren und der Aufsicht durch die Ritterschaft. Diese Konstruktion sollte verhindern, daß eine der beiden
Seiten, die Fürsten oder die adeligen Familien, ungehindert Zugriff auf das Klostergut erhielt41. Auf den
Landtagen 1590 und 1610 wurde der Bestand der vier Stifte nochmals ausdrücklich bestätigt42.
Nach dem Flensburger Landtag von 1610 dürfte auch der Entwurf der closterordnungh für die vier noch
bestehenden Frauenkonvente entstanden sein. Mit ihr sollte den Mißständen begegnet werden, die sich
anscheinend in den Häusern breitgemacht hatten: den Konflikten zwischen der Oberin und den Nonnen
bzw. der Konventualinnen untereinander, den Versäumnissen beim Gottesdienst und beim gemeinsamen
Gebet, dem anstößigen Verhalten in der Öffentlichkeit, dem ungeregelten Verlassen des Klosters.
Der Entwurf umfaßt insgesamt 18 Punkte. Die Zustimmung der ritter und landtschajft hatte er schon
erhalten; die des Königs und des Herzogs von Gottorf stand noch aus. Dazu muß es in der Folge jedoch

35 Senckenberg, Reichs-Abschiede 3, S. 422.
36 Vgl. die Einleitung S. 26 und 34f.
37 Vgl. Mehlhorn, Klöster und Stifte, S. 129; Fuhr-
mann, Ritterschaft, S. 176-179.
38 Vgl. Dormeier, Ordensniederlassungen, S. 269.
39 Vgl. Rehm, Schwestern vom Gemeinsamen Leben, S. 92-
97.

40 Vgl. Mehlhorn, Klöster und Stifte, S. 44.
41 Ebd., S. 45.
42 Vgl. Ratjen, Verzeichnis der Handschriften 1, S. 56
(Landtags-Recesse): dass die Jungjrauen-Clöster, so jetzi-
ger Zeit in esse seyn, in demselben Zustand gelassen werden.

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