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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0197
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Gern 3. Abschied des Lüneburger Kreistages 1562

dern, da er auf Vormanent davon nicht abstehen
wolte, aus Unserm Fürstenthumb vorwisen werden.
[3.] Wann dann das ungebürliehe Schelten und Le-
stern auf der Cantzel, auch Condemnirung anderer
Leute, die noch nicht gehöret noch jemals überwun-
den seyn, frommen und christlichen Predigern nicht
gezimet, auch solch Vornement nicht allein wider
Gottes Befehl und die christliche Liebe ist, sondern
vielmehr dadurch grosse Widerwärtigkeit und Miß-
trauen zwischen hohen und niedern Personen, auch
Verachtung aller Religion entstehet, wie leider!,
solch Uebel mit grossem Schmerzen zu vernehmen,
So gebieten Wir demnach in Kraft des obberürten
Lüneburgischen Kreiß-Abschiedes hiemit allen und
jeden Superintendenten, Pastoren, Seelsorgern und
Predigern, Maß sie sich befleißigen, das Wort Gottes
lauter und rein, ohne einige Verfälschung dem Volck
fürzutragen und viele Seelen dem Herrn Christo zu-
zuführen und Gottes Ehre und der Leute Seeligkeit
zu befördern und sich des bishero geübten Scheltens
und Lästerens Privat-Persohnen und 11351 Uni-
versiteten, die keiner Irthumb überzeuget15 oder,
wie recht, mit ordentlicher Erkenntniß nicht über-
wunden, genzlich zu enthalten, bey Vermeidung der
Verweisung oder anderer gebührlichen Leibes-Straf-
fen nach Gelegenheit der Ueberfahrung.
nDa aber einer vermeinen würde, daß Jemand mit
ungesunder Lehre behafftet, so hat er denselben
nach der Lehre Christi brüderlich und freundlich zu
vermahnen16 oder, da er darnach nicht abstünde, die
Sache zur Verhör der Consistorien oder anderer ge-
bührlichen Cognition und Erkenntniß zu befördern
und sich nach der Bescheidenheit zu halten, wie dem
Worte Gottes und Gebrauch der alten christlichen
Kirche gemäß ist.

’ Das Lästern und Schelten der Privatpersonen und der
Universitäten auf der Canzel wird verboten.
11 Wie mit solchen, die wegen ungesunder Lehre verdäch-
tig, umzugehen.
ö Famose libelle und unziemliche Gemählde sollen nicht
gedruckt noch feil geboten werden.
1 Von der Bücher-Censur.
K Strafe derer, so ohne Censur Bücher drucken lassen.

[4.] Weil auch eine Zeit her durch allerhand neue
Bücher, famos libell oder Schmeheschriften und un-
ziemliche Gemälde17 nicht allein zwischen Gelehrten
in der Kirche grosse Uneinigkeit, sondern auch zwi-
schen den Fürsten grosses Misvertrauen entstanden,
und zu besorgen, wo solchem Uebel nicht mit zeiti-
gem Rath begegnet, daß weiter Unheil daraus ent-
stehen kan, und ohne das solche famos libell und
Gemählte in den gemeinen beschriebenen Rechten
und des heiligen Reichs Ordnung verbothen, so ha-
ben Wir Uns mit den andern Fürsten und Stenden
des Niedersechsischen Kreises auch6 des ferner ver-
einiget, Maß nun hinführo kein famos libell oder
Gemählte, dadurch andere, hohes oder niedrigen
Standes-Persohnen, an ihren Ehren oder sonst ange-
griffen werden, in diesem Kreiß sollen gedruckt
noch, so an andern Orten gedruckt, in diesem Kreiß
feil gehabt werden, bey Leibes oder anderer will-
kührlicher Strafe nach Gelegenheit.
lEs soll auch hinfürder sich keiner, er sey, wer er
wolle, in diesem Kreiß understaen, ein Buch oder
Schrift im Druck in diesem Kreiß noch anderswo
ausserhalb dieses Kreises ausgehen zu lassen, es sey
den, daß er zuvor der Obrigkeit solch ein Buch oder
Schrift und Ursachen, warum er es im Druck gehen
lassen wolle, angezeiget und ihme durch seine Obrig-
keit erlaubet und zugelassen sey, dasselbige im
Druck zu verfertigen. Da aber ein [ 1361 oder mehr
sich unterstehen würden, dies Gebot zu verachten
und ohne seiner Obrigkeit Vorwissen und Zulassen
einig Buch im Druck ausgehen zu lassen, Kder soll
hinfürter in diesem Kreiß nicht gelitten, sondern
alsbald von seiner Obrigkeit verwiesen und von den
andern Fürsten und Stenden des Kreises nicht auf-
genommen werden, getreulich] und ungef ersieh].

e A: aus.
15 Überführt sind, s. Grimm, DWb 23, Sp. 674f.
16 Vgl. Mt 18,15.
17 Flugschriften mit Abbildungen oder Einblattdrucke mit
Holzschnitten, s, FWb 6, Sp. 813 f.

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