Die gemeinschaftlich erlassenen Ordnungen
monat, auch, da es der verbrechungh Wichtigkeit er-
fordert, gar mit endtziehungh aller clösterlichen he-
bungen und gerechtigkeit, auch gentzlicher exclusi-
on aus denselbigen zuerkennen haben.
12. Und soll ein jede jungkfrouwe dem jenigen, was
von der abtissinnen, vorbittern und voigten zu Itze-
hoe und der priorinnen und probsten in anderen clö-
stern, sambt den | zwelff jungkfrouwen, in disziplin-
und schuldtsachen, so sich über 200 fl.k nicht er-
strecken, wie dann auch in puncto suspensionis
nicht wiedersprechen noch davon appeliren oder die
hohe obrigkeit umb proceß und mandaten anlauf-
fen17, dieselben ihnen auch nicht erkandt und mit-
getheilet, sondern sie wiederumb an das closter re-
mittiret, gleichsamb 'auch ihre freunde sich' ihrer in
solchen fällen im geringsten nicht annehmen, son-
dern von demselben ebener massen an das closter
und die closterliche obrigkeit vorweiset werden sol-
len.
13. Sondern es soll die obrigkeit in den clostern, was
also geurtheilet, alsobald exequiren und zu wercke
richten. Was aber arduae causae sein, als die ehr und
glimpff, oder sonsten die privation18 betreffen, dar-
innen soll die appellatio an das landtgericht gestat-
tet und zugelassen werden.
14. Ebener massen soll es auch gehalten werden,
wann etwa die abbatissin oder priorin sich vorbre-
chen19 wurde, darüber sie zustraffen sein konte, das
darin von andern 12 jungkfrouwen und dem respec-
tive probsten, vorbittere und voigt geurtheilt und,
da sie durch deren abspruch20 sich beschwert | befin-
den mochte, an das landtgerichte und nicht weiter
beruffen werde.
15. Do auch andere fälle sich zutragen mochten, die
k B: Mark.
u B: sich ihre Freunde auch.
m B: oder.
n B: oder.
17 Drängend angehen, ersuchen, s. FWb 1, Sp. 1291.
hierin in specie nicht mit begriffen, soll es mit dem-
selbigen nicht anders, als wann sie hierin von wort-
ten zu wortten mit gesetzet wehren, vorgeschriebe-
ner massen gehalten werden. Und da sich etwas
begebe, darumb bey der respective abbatissin und
priorinnen nicht geclaget oder sie darumb ersucht
wurde, soll nicht destoweiniger die respective ab-
batissinne und priorin schuldigh sein, ambts halber
darüber, wie obgesetzt, zuvorfahren.
16. Damit nun diesem also bestendiglich nachgele-
bet werde, sollen die abbatissin zu Itzehoe und prio-
rin in den andern clöstern bey Verlust ihrer praeben-
den und aller clösterlichen gerechtigkeit schuldigh
sein, uff die jungkfrauwen und deren gesinde in den
clöstern ein wachendes äuge zu haben und, do sie
etwas vormercken, das wieder die gebühr von einer
oder andern jungkfrouwen begangen wirdt, do es
geringe vorbrechung sein, dieselbige erstlich allein
darumb zurede zustellen und straffen und, do sie das
nicht achten wurde, oberzehlter massen wieder sie
zuvorfahren, die andere j jungkfrouwen und respec-
tive probst, vorbitter und voigt zusamen zufordern
und mit ihnen darin der straff halber, was sich ge-
bühret, erkennen und vorabscheiden.
17. Die peinlichen undm andere wichtige vorwerckes
und11 underthanen Sachen sollen zu dinge21 verwiesen
und alsda in praesentia des probsten erörtert wer-
den, warvon die jungkfrouwen sich endthalten sol-
len.
18. Es sollen die jungkfrouwen ihren einmahl belieb-
ten22 und eligirten probst abzusetzen sine causae co-
gnitione (welchs dann bey dem ordentlichen landt-
gerichte stehen und dabey es auch ohne einige
appellation gelassen werden soll) nicht bemechtiget
sein.
18 Die Entziehung der Pfründe.
19 Vergehen.
20 Urteil, s. DRW 1, Sp. 285.
21 An das Gericht.
22 Angenommenen, s. FWb 3, Sp. 1223.
184
monat, auch, da es der verbrechungh Wichtigkeit er-
fordert, gar mit endtziehungh aller clösterlichen he-
bungen und gerechtigkeit, auch gentzlicher exclusi-
on aus denselbigen zuerkennen haben.
12. Und soll ein jede jungkfrouwe dem jenigen, was
von der abtissinnen, vorbittern und voigten zu Itze-
hoe und der priorinnen und probsten in anderen clö-
stern, sambt den | zwelff jungkfrouwen, in disziplin-
und schuldtsachen, so sich über 200 fl.k nicht er-
strecken, wie dann auch in puncto suspensionis
nicht wiedersprechen noch davon appeliren oder die
hohe obrigkeit umb proceß und mandaten anlauf-
fen17, dieselben ihnen auch nicht erkandt und mit-
getheilet, sondern sie wiederumb an das closter re-
mittiret, gleichsamb 'auch ihre freunde sich' ihrer in
solchen fällen im geringsten nicht annehmen, son-
dern von demselben ebener massen an das closter
und die closterliche obrigkeit vorweiset werden sol-
len.
13. Sondern es soll die obrigkeit in den clostern, was
also geurtheilet, alsobald exequiren und zu wercke
richten. Was aber arduae causae sein, als die ehr und
glimpff, oder sonsten die privation18 betreffen, dar-
innen soll die appellatio an das landtgericht gestat-
tet und zugelassen werden.
14. Ebener massen soll es auch gehalten werden,
wann etwa die abbatissin oder priorin sich vorbre-
chen19 wurde, darüber sie zustraffen sein konte, das
darin von andern 12 jungkfrouwen und dem respec-
tive probsten, vorbittere und voigt geurtheilt und,
da sie durch deren abspruch20 sich beschwert | befin-
den mochte, an das landtgerichte und nicht weiter
beruffen werde.
15. Do auch andere fälle sich zutragen mochten, die
k B: Mark.
u B: sich ihre Freunde auch.
m B: oder.
n B: oder.
17 Drängend angehen, ersuchen, s. FWb 1, Sp. 1291.
hierin in specie nicht mit begriffen, soll es mit dem-
selbigen nicht anders, als wann sie hierin von wort-
ten zu wortten mit gesetzet wehren, vorgeschriebe-
ner massen gehalten werden. Und da sich etwas
begebe, darumb bey der respective abbatissin und
priorinnen nicht geclaget oder sie darumb ersucht
wurde, soll nicht destoweiniger die respective ab-
batissinne und priorin schuldigh sein, ambts halber
darüber, wie obgesetzt, zuvorfahren.
16. Damit nun diesem also bestendiglich nachgele-
bet werde, sollen die abbatissin zu Itzehoe und prio-
rin in den andern clöstern bey Verlust ihrer praeben-
den und aller clösterlichen gerechtigkeit schuldigh
sein, uff die jungkfrauwen und deren gesinde in den
clöstern ein wachendes äuge zu haben und, do sie
etwas vormercken, das wieder die gebühr von einer
oder andern jungkfrouwen begangen wirdt, do es
geringe vorbrechung sein, dieselbige erstlich allein
darumb zurede zustellen und straffen und, do sie das
nicht achten wurde, oberzehlter massen wieder sie
zuvorfahren, die andere j jungkfrouwen und respec-
tive probst, vorbitter und voigt zusamen zufordern
und mit ihnen darin der straff halber, was sich ge-
bühret, erkennen und vorabscheiden.
17. Die peinlichen undm andere wichtige vorwerckes
und11 underthanen Sachen sollen zu dinge21 verwiesen
und alsda in praesentia des probsten erörtert wer-
den, warvon die jungkfrouwen sich endthalten sol-
len.
18. Es sollen die jungkfrouwen ihren einmahl belieb-
ten22 und eligirten probst abzusetzen sine causae co-
gnitione (welchs dann bey dem ordentlichen landt-
gerichte stehen und dabey es auch ohne einige
appellation gelassen werden soll) nicht bemechtiget
sein.
18 Die Entziehung der Pfründe.
19 Vergehen.
20 Urteil, s. DRW 1, Sp. 285.
21 An das Gericht.
22 Angenommenen, s. FWb 3, Sp. 1223.
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