Gern 5. Klosterordnung für Frauenklöster [nach 1610]
°Und dieweil nun die erbare ritter- und landtschafft
sich diese closterordnungh also belieben und gefallen
lassen, so setzen sie ausser allen zweifell, ihr könig-
liche] mayestat und fürstliche] g[naden] werden
auch dieselbe gnedigst und gnedigh zu ratificiren
kein bedencken tragen, also das es hinfuro bey sol-
cher in gemein beliebter Ordnung allerdings gelassen
und deroselben weder in den wortten noch in dem
verstände durch andere interpretationes nichts ab-
gebrochen und benommen werden muge. Zum wid-
rigen fahl aber wollen sie solchem allen | hiemit con-
tradiciret haben0.
°“° Fehlt in B.
185
°Und dieweil nun die erbare ritter- und landtschafft
sich diese closterordnungh also belieben und gefallen
lassen, so setzen sie ausser allen zweifell, ihr könig-
liche] mayestat und fürstliche] g[naden] werden
auch dieselbe gnedigst und gnedigh zu ratificiren
kein bedencken tragen, also das es hinfuro bey sol-
cher in gemein beliebter Ordnung allerdings gelassen
und deroselben weder in den wortten noch in dem
verstände durch andere interpretationes nichts ab-
gebrochen und benommen werden muge. Zum wid-
rigen fahl aber wollen sie solchem allen | hiemit con-
tradiciret haben0.
°“° Fehlt in B.
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