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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0264
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Die Ordnungen des Hadersiebener Anteils

die reisende und wanderleute, die man zu irer
noturfft mit essen und drincken zuvorsehen, hirun-
ter nicht gezogen sein.
Furter auch solle sich ein iglicher des umb- und
spatziren gehens auf den kirchhoffen enthalten. Und
wan die ceremonien in der kirchen angefangen, soll
ein ider nach der kirchen gehen. So soll man auch in
der stadt auch bey den carspelkirchen, auf den
kirchoffen, an den lindenbeumen oder aber sunst an
den kirchen halseisen machen und anschlahen las-
sen, darinne die jennigen, so uff den kirchhoffen un-
ter der predige spaciren gehen, sollen gesetzet, auch
ohne straffe daraus nicht gelassen werden. Darzu
dan welche zuvorordnen, die darnach gehen und
daruff achtung haben, auch solche lediggenger an-
greiffen und in die eisen setzen sollen.
Es sollen auch die gilden auf den hohen festen und
sonderlich dem Pfingstdage nicht mehr gehalten,
besundern auf den andern tag verschoben werden.
So sollen auch auf den Sontagen oder sunsten untter
den predigen die leiche nicht beleutet noch begraben
werden, besondern solche bestetigung vor oder nach
der predigten und nach anordnungen unser probsten
gescheen, wie auch gleichsfals die blutgilden in di-
sem unserm ambte gantz sollen abgethan sein.
Weiter soll auch niemandts von einer mark mehr als
des jars einen Schilling uf gelt nehmen. Und do einer
den andern darüber beschwaren oder bewuchern

b Korr, aus: ortte.
10 Volquard Jonas (Jensen).
11 Vgl. Nr. 7, S. 101 f.

wurde, derselbige soll auf anzeigen von uns gestrafft
werden, bis solange in disen furstenthumbe hiruber
ein andere Vergleichung geschieht.
Es mugen auch unser probst10 und die pastores je-
gen die Verächters des hochwirdigen sacraments und
andere godtlose, rohlose leute vermuge unser ordi-
nantz verfaren* 11. Und do die darüber in ihren un-
busfertigen leben verharren und hinsterben wurden,
sollen diselbige als unchristen nicht uff die kirchhof-
fe begraben, besundern uff unsers probsten voror-
denunge an andere abortteb 12 ohne alle ceremonien,
singen und beleuten oder nachfolgen zur erden ge-
bracht werden13.
Darnach sich also unsere underthanen zuvorhalten
und in gemeine eines gottfurchtigen, christlichen
wandeis und wesens zum höchsten zubefleissigen,
damit man an inen zuspuren, das die predigten des
heiligen evangelii bey inen nicht ledig abgehe, be-
sundern wircke und frucht schaffe. Und gebieten
und bevelen demnach unserm ambtman, burgemei-
ster und rathe, Verwesern und vogdten, dise unsere
vorordenunge vor der gemeine und zu dinge14 able-
sen zulassen und darüber steiff zuhalten und jegen
die vorbrechers mit ernste zuvorfahren.
Daran geschieht unser zuverlessiger, ernstlicher will
und meinunge.
Zu urkundt etc.

12 Abgelegene Orte, s. FWb 1, Sp. 269.
13 Vgl. dazu auch die Anordnung König Christians IV. für
den königlichen Anteil von 1614 (Kön Nr. 12).
14 Bei Gericht.

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