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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0273
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Einleitung

Gottorf fest, daß mit Beginn der Woche nach Misericordias Domini an jedem Mittwochmorgen gewiße
Bethstunden gehalten werden sollten, in welcher die Pfarrer die Gläubigen zur Buße ermahnten und die
sieben Bußpsalmen auslegten. Die Initiative zu der Verordnung ging dabei vom Niedersächsischen Kreis
aus56. Elf Jahre später, am 12. Juni 1534, wurde der Erlaß erneuert, die Bettage für die Landgemeinden nun
aber auf jeden vierten Mittwoch im Monat beschränkt57.
Kön 4. Anweisung für die Pfarrer des Herzogtums Holstein wegen der Täufer und anderer Sektierer, 16.
November 1553 (Text S. 273)
Siehe hierzu die Erläuterungen im Abschnitt B 1: Die gemeinschaftlich erlassenen Ordnungen, oben S. 165f.
Kön 5a. Vergleich zum Gnadenjahr der Pfarrwitwen des Münsterdorfer Kalands, [1559] (Text S. 275) / Kön
5b. Entscheidung zur Ausgestaltung des Gnadenjahres der Pfarrwitwen des Segeberger Kalands, 18. Juni
1596 (Text S. 276)
Bereits in den Hadersiebener Artikeln von 1528 (Nr. 3) war die Verehelichung der Geistlichen gefordert
worden. Wer sich nicht verheiraten wollte, mußte dies ausdrücklich begründen58. Mit der Eheschließung der
Geistlichen ergab sich aber auch die Frage, was mit der Frau und den Kindern geschehen sollte, wenn der
Pfarrer oder der Kaplan starben.
Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542 (Nr. 7) nahm sich dieser Frage in dem Abschnitt
„Tho underholdinge der Kerckendener yn den Steden“ an. Entgegen dem Titel ist in dem Abschnitt vor
allem von der Versorgung der Witwen und Kinder verstorbener Landpfarrer die Rede: Den Witwen der
Kirchherren wurde ein sogenanntes Gnadenjahr zugestanden, in welchem sie weiterhin im Pfarrhaus woh-
nen durften und die Einkünfte der Stelle bezogen. Die Kirchenordnung bemühte sich um eine möglichst
genaue Beschreibung der Einkünfte, denn deren Bezug war abhängig vom Zeitpunkt des Todes des Kirch-
herrn: Normalerweise erhielt die Witwe die Hälfte des Zehnten und den Ertrag der Winter- oder der
Sommersaat. Starb der Pfarrer aber nach Martini (11. November), so stand der Witwe nicht nur die Ernte
der Wintersaat, sondern auch noch ein Teil der Sommersaat zu; starb er nach Philippi (1. Mai), stand ihr
neben der Ernte der Sommersaat ein Teil der Wintersaat zu. Im Gegenzug mußte die Witwe den Amts-
nachfolger ihres Mannes so lange unterhalten, bis dieser selbst Einkünfte aus der Stelle bezog. Nach dem
Ablauf des Gnadenjahres hatten die Witwe und ihre Kinder das Pfarrhaus zu verlassen, das nun dem neuen
Stelleninhaber ganz zur Verfügung stand59. Für die Witwen und Kinder der städtischen Kirchherren sollten
die gleichen Regelungen gelten wie für die Frauen der verstorbenen Landpfarrer. Die Kirchenordnung sah
bei ihnen aber auch eine Unterstützung aus dem Gemeinen Kasten vor, wenn sie in Not gerieten60.
In dem 1559 von den Mitgliedern des Münsterdorfer Kalands61 geschlossenen Vergleich zum Gnaden-
jahr der Pfarrwitwen (Kön Nr. 5a) werden die Grundzüge der in der Kirchenordnung getroffenen Regelung
noch einmal bestätigt: Die Witwe und die Kinder des verstorbenen Pfarrers dürfen ein Jahr lang im Pfarr-
haus wohnen und die mit der Stelle verbundenen Einnahmen für sich beanspruchen. Im Gegenzug haben sie
den Geistlichen, der die Stelle versieht, die Gottesdienste hält und die Kasualien ausrichtet, zu unterhalten.

56 Michelsen / Johannssen, Sammlung der gemein-
schaftlichen Verordnungen, Nr. 63, S. 354-356.
57 Ebd., Nr. 95, S. 441-444. Vgl. dazu Feddersen, Kir-
chengeschichte 2, S. 442f.
58 Nr. 3, S. 65.
59 Nr. 7, S. 113.
60 Nr. 7, S. 114. In der Kirchenordnung ist nur die Verfah-
rensweise beim Tod eines Kirchherrn behandelt. Aus einer

kurzen Bemerkung geht aber hervor, daß die gleichen
Prinzipien, die für die Versorgung der Witwen und Kinder
verstorbener Pfarrer galten, auch auf die Hinterbliebenen
der Kapläne angewendet werden sollten (Wat hy van den
Kerckheren ys gesecht, schal ock van den Medepredigern tho
vornemende syn).
61 Zum Münsterdorfer Kaland vgl. die Erläuterungen unter
Kön Nr. 9.

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